Die Durchführung von Verpflegungskonzepten, insbesondere für Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung (Catering).
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ess(t)raum Catering GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Peter Engelmeyer, ist am 06.05.2026 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin durch das Amtsgericht Hannover eingeleitet worden. Mit dieser Maßnahme sind Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Die Schuldner der Antragsgegnerin sind aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz bestellt worden. Gegen die Entscheidung steht der Antragsgegnerin sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Gläubigern die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
909 IN 164/26 - 2 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ess(t)raum Catering GmbH, Georgstraße 38, 30159 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 218416), vertr. d.: Peter Engelmeyer, Hannover, (Geschäftsführer), ist am 06.05.2026 um 16:44 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegneri…
909 IN 164/26 - 2 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ess(t)raum Catering GmbH, Georgstraße 38, 30159 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 218416), vertr. d.: Peter Engelmeyer, Hannover, (Geschäftsführer), ist am 06.05.2026 um 16:44 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz, Hinüberstraße 4, 30175 Hannover, Tel.: 0511 1233268-0, Fax: 0511 1233268-20, Internet: www.bo-oelb.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 06.05.2026
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