Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Estrichbau Otto GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Grabenstraße 25, 55452 Guldental
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 2977
EUID
DET2101V.HRB2977
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Kreuznach - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 10/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Gordon Dreher
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
28.01.2026
Schlusstermin
08.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Estrichbau aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Estrichbau Otto GmbH ist eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Gordon Dreher, wurde bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen festgesetzt. Es wurden Forderungen angemeldet; die Frist zur Erhebung von Widerspruch gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung endete am 28.01.2026. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den Schlusstermin wurde auf den 08.04.2026 festgelegt, an dem die Abnahme der Schlussrechnung, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen sollten. Die Schlussverteilung ist vollzogen worden. Das Insolvenzverfahren ist daraufhin aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Estrichbau Otto
GmbH,Grabenstraße 25, 55452 Guldental findet mit
Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Das Schlussverzeichnis ist zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad
Kreuznach, AZ: 3 IN 10/22 , Zimmer …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Estrichbau Otto
GmbH,Grabenstraße 25, 55452 Guldental findet mit
Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Das Schlussverzeichnis ist zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad
Kreuznach, AZ: 3 IN 10/22 , Zimmer 265, niedergelegt worden.
Verfügbar sind 21.149,98 €.
Zu berücksichtigen sind Forderungen gem. § 38 InsO in Höhe
von 160.113,34 €.
Bad Kreuznach den 05.03.2026
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Bad Kreuznach
- 3 IN 10/22 -
Amtsgericht Bad Kreuznach, 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 10/22 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Estrichbau Otto GmbH, Grabenstr. 25, 55452 Guldental (AG Bad Kreuznach, HRB 2977), vertr. d.: Andreas Otto, Grabenstr. 25, 55452 Guldental, (Geschäftsführer),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Es wird das schriftliche Verfahren durchgeführt.…
3 IN 10/22 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Estrichbau Otto GmbH, Grabenstr. 25, 55452 Guldental (AG Bad Kreuznach, HRB 2977), vertr. d.: Andreas Otto, Grabenstr. 25, 55452 Guldental, (Geschäftsführer),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Es wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird bestimmt auf 08.04.2026 mit folgender Tagesordnung:
a) Abnahme der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
c) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen,
Anträge bzw. Widersprüche zu diesen Tagesordnungspunkten, Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis sind spätestens zu diesem Termin schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Die Rechnungslegung des Verwalters und das Schlussverzeichnis sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten ausgelegt.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Beschluss: Das Insolvenzverfahren Estrichbau Otto GmbH, Grabenstr. 25, 55452 Guldental (AG Bad Kreuznach, HRB 2977), vertr. d.: Andreas Otto, Grabenstr. 25, 55452 Guldental, (Geschäftsführer), wird aufgehoben,
da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung k…
Beschluss: Das Insolvenzverfahren Estrichbau Otto GmbH, Grabenstr. 25, 55452 Guldental (AG Bad Kreuznach, HRB 2977), vertr. d.: Andreas Otto, Grabenstr. 25, 55452 Guldental, (Geschäftsführer), wird aufgehoben,
da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, den 02.06.2026, Aktenzeichen 3 IN 10/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 10/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Estrichbau Otto GmbH, Grabenstr. 25, 55452 Guldental (AG Bad Kreuznach, HRB 2977), vertr. d.: Andreas Otto, Grabenstr. 25, 55452 Guldental, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt…
3 IN 10/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Estrichbau Otto GmbH, Grabenstr. 25, 55452 Guldental (AG Bad Kreuznach, HRB 2977), vertr. d.: Andreas Otto, Grabenstr. 25, 55452 Guldental, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf:
XXX Euro Vergütung nach §§ 1 - 3 InsVV
XXX Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
XXX Euro Auslagenpauschale 1. Jahr, § 8 III InsVV
XXX Euro Auslagenpauschale 2. Jahr ff, § 8 III InsVV
XXX Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
XXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Gordon Dreher wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Regelvergütung des § 2 InsVV wurde aus einer Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV) von 67.998,70 Euro berücksichtigt.
Erhöhungstatbestände gem. § 3 InsVV wurden keine geltend gemacht. Der Abschlag für die vorläufige Verwaltung wurde wie beantragt mit 10% berücksichtigt.
Der pauschale Auslagenersatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde wie beantragt berücksichtigt. Die Obergrenzen von 250, -- Euro je angefangenen Monat und höchstens 30 % der Regelvergütung wurden nicht überschritten.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 20.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 10/22.: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Estrichbau Otto GmbH, Grabenstr. 25, 55452 Guldental (AG Bad Kreuznach, HRB 2977), vertr. d.: Andreas Otto, Grabenstr. 25, 55452 Guldental, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgericht…
3 IN 10/22.: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Estrichbau Otto GmbH, Grabenstr. 25, 55452 Guldental (AG Bad Kreuznach, HRB 2977), vertr. d.: Andreas Otto, Grabenstr. 25, 55452 Guldental, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
XXX Euro Vergütung nach §§ 11, 1 - 8 InsVV
XXX Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
XXX Euro Auslagenpauschale, § 8 III InsVV
XXX Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
XXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Gordon Dreher wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der Bruchteil zur Vergütung gem. § 2 InsVV wurde mit 25 % berücksichtigt. Die Vergütung wurde aus einer Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV) von 61.457,67 Euro berechnet.
Erhöhungstatbestände gem. §§ 11, 10, 3 InsVV wurden nicht geltend gemacht.
Ferner wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter der pauschale Auslagenersatz gem. §§10, 8 Abs. 3 InsVV wie beantragt in Ansatz gebracht. Die Obergrenze von 250,-- Euro je angefangener Monat und höchstens 30 % der Regelvergütung wurde beachtet.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 20.11.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 10/22 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Estrichbau Otto GmbH, Grabenstr. 25, 55452 Guldental (AG Bad Kreuznach, HRB 2977), vertr. d.: Andreas Otto, Grabenstr. 25, 55452 Guldental, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren a…
3 IN 10/22 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Estrichbau Otto GmbH, Grabenstr. 25, 55452 Guldental (AG Bad Kreuznach, HRB 2977), vertr. d.: Andreas Otto, Grabenstr. 25, 55452 Guldental, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 28.01.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 20.11.2025
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