Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ETA BAU GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hauptstraße 1, 82205 Gilching
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 215060
EUID
DED2601V.HRB215060
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 124/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff
Adresse
Nymphenburger Straße 4, 80335 München
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung Antrag
29.01.2024
Bekanntmachung Vergütungsfestsetzung
28.03.2024
Bekanntmachung Forderungsprüfung
20.05.2026
Forderungsanmeldefrist
05.06.2026
Widerspruchsfrist
26.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Tätigkeit als Bauträger und Ausführung von Bauarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ETA BAU GmbH ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Weilheim i.OB die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Christian Gerloff festgesetzt. Grundlage hierfür war ein Vermögenswert von 114.481,00 EUR. Es wurden Sondermaßnahmen angeordnet, darunter die kurzfristige Fortführung des schuldnerischen Betriebs sowie Sicherungsmaßnahmen mit Zustimmungsvorbehalt und Ermächtigung zum Forderungseinzug. Aufgrund dieser Besonderheiten wurde eine Regelvergütung ermittelt, um die der vorläufige Verwalter einen Zuschlag von 10 % beantragte, der gewährt wurde. Zudem wurden Auslagen in Höhe der Pauschale von 15 % der Vergütung festgesetzt. In einer weiteren Bekanntmachung vom 20.05.2026 wird das weitere Verfahren fortgesetzt. Es wird angeordnet, dass die Prüfung der bis zum 05.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 26.06.2026 schriftlich Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einzulegen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten nach Ablauf der Frist als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 124/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ETA BAU GmbH, Sonnenstraße 6, 85764 Obersch…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 124/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ETA BAU GmbH, Sonnenstraße 6, 85764 Oberschleißheim, vertreten durch den Geschäftsführer Miller Artiom
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215060
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Wech Ulrike, Senserstraße 8, 81371 München
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.01.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 114.481,00 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung). Hiervon erhält der vorläufige Verwalter in der Regel 25 %, § 63 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 10 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den schuldnerischen Betrieb kurzfristig fortgeführt, es wurden zusätzliche Sicherungsmaßnahmen angeordnet (Zustimmungsvorbehalt und die Ermächtigung zum Forderungseinzug). Im Gesamten ist hierfür ein Zuschlag von 10 % angemessen und festsetzungsfähig.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 28.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 124/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ETA BAU GmbH, Sonnenstraße 6, 85764 Oberschleißheim, vertreten durch den Geschäftsführer Miller Artiom
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215060
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Wech Ulrike, Senserstraße 8, 81371 M…
2 IN 124/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ETA BAU GmbH, Sonnenstraße 6, 85764 Oberschleißheim, vertreten durch den Geschäftsführer Miller Artiom
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215060
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Wech Ulrike, Senserstraße 8, 81371 München
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1. Die Prüfung der bis 05.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 20.05.2026
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