Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ETIK Aufzugsservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Untermainkai 83a, 60329 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 137467
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEM1201.HRB137467
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 511/26 E-77-
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.05.2026 , 09:30 Uhr
Eröffnung
07.07.2026 , 09:16 Uhr
Forderungsanmeldefrist
21.09.2026
Frist für Einwendungen
05.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Reinigung von Aufzügen und Maschinen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Reinigung & Facility Management
Subbranche
Industriereinigung
Geschäftstätigkeit
Reinigung von Aufzügen und Maschinen
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der ETIK Aufzugsservice GmbH ist am 12.05.2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Eliza Kryc bestellt worden.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ETIK Aufzugsservice GmbH ist am 12.05.2026 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Eliza Kryc bestellt. Am 07.07.2026 um 09:16 Uhr ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Über…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ETIK Aufzugsservice GmbH ist am 12.05.2026 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Eliza Kryc bestellt. Am 07.07.2026 um 09:16 Uhr ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Das schriftliche Verfahren ist angeordnet. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 21.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Einwendungen gegen Forderungsanmeldungen sind bis zum 05.10.2026 bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main vorzubringen. Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 864/26 E-77 verbunden.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ETIK Aufzugsservice GmbH ist am 12.05.2026 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Eliza Kryc bestellt. Am 07.07.2026 um 09:16 Uhr ist das Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ETIK Aufzugsservice GmbH ist am 12.05.2026 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Eliza Kryc bestellt. Am 07.07.2026 um 09:16 Uhr ist das Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Das Verfahren wird schriftlich geführt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 21.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Einwendungen gegen Forderungsanmeldungen sind bis zum 05.10.2026 beim Gericht vorzubringen. Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 864/26 E-77 verbunden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 511/26 E-77-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ETIK Aufzugsservice GmbH, Untermainkai 83a, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 137467), vertr. d.: Lyudmyla Fink, (Geschäftsführerin), ist am 12.05.2026 um 09:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeor…
810 IN 511/26 E-77-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ETIK Aufzugsservice GmbH, Untermainkai 83a, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 137467), vertr. d.: Lyudmyla Fink, (Geschäftsführerin), ist am 12.05.2026 um 09:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Eliza Kryc, MTJZ, Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 90 55 99 49, Fax: 069/ 90 55 99 55, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de, Internet: www.mtjz.de bestellt worden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 511/26 E-15-6 Am 07.07.2026 um 09:16 Uhr ist das Insolvenzverfahren ETIK Aufzugsservice GmbH, Untermainkai 83a, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 137467) eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Eliza Kryc, MTJZ, Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 90 55 99 49, Fa…
810 IN 511/26 E-15-6 Am 07.07.2026 um 09:16 Uhr ist das Insolvenzverfahren ETIK Aufzugsservice GmbH, Untermainkai 83a, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 137467) eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Eliza Kryc, MTJZ, Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 90 55 99 49, Fax: 069/ 90 55 99 55, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de, Internet: www.mtjz.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 21.09.2026
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 05.10.2026 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 511/26 E-77-: In dem Insolvenzverfahren ETIK Aufzugsservice GmbH, Untermainkai 83a, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 137467),
vertreten durch:
Lyudmyla Fink, (Geschäftsführerin), wurde am 07.07.2026 um 09:16 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Ü…
810 IN 511/26 E-77-: In dem Insolvenzverfahren ETIK Aufzugsservice GmbH, Untermainkai 83a, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 137467),
vertreten durch:
Lyudmyla Fink, (Geschäftsführerin), wurde am 07.07.2026 um 09:16 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt:
Rechtsanwältin Eliza Kryc, MTJZ, Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 90 55 99 49, Fax: 069/ 90 55 99 55, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de, Internet: www.mtjz.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 864/26 E-77 verbunden. Das Verfahren 810 IN 511/26 E-77- führt.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
13.08.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 511/26 E-15-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
ETIK Aufzugsservice GmbH
Untermainkai 83a
60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 137467),
werden für die vorläufige Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR xxxx
Auslagenpau…
Amtsgericht Frankfurt am Main
13.08.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 511/26 E-15-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
ETIK Aufzugsservice GmbH
Untermainkai 83a
60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 137467),
werden für die vorläufige Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR xxxx
Auslagenpauschale: EUR xxxx
Umsatzsteuer: EUR xxxx
Summe: EUR xxxx
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 182.597,79 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxxx. Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus die vorläufigen Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Anordnung des Zustimmungsvorbehaltes, begründet vor allem durch das obstruktive Verhaltens der Geschäftsführerin, der Betriebsfortführung sowie der Insolvenzgeldvorfinanzierung die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 10% auf insgesamt 35%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xxxx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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