Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ETT Ehrhardt Tank- Transporte GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Franz-Grashof-Straße 10-14, 68199 Mannheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 2320
EUID
DEB8535.HRB2320
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 1882/21
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
20.08.2021
Eröffnung
29.10.2021
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
17.06.2026
Festsetzung Vergütung endgültiger Verwalter
17.06.2026
Schlusstermin / Einwendungsfrist
12.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb eines Transport- und Speditionsunternehmens , insbesondere auf dem Gebiet der Flüssigkeitstransporte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ETT Ehrhardt Tank- Transporte GmbH wurde durch Eigenantrag der Schuldnerin eingeleitet. Mit Beschluss vom 20.08.2021 ist die vorläufige Insolvenverwaltung angeordnet. Das Verfahren ist am 29.10.2021 eröffnet worden. Im Rahmen des Antragsverfahrens wurde der Geschäftsbetrieb zunächst fortgeführt, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch eingestellt. Die Verwertung der Masse erfolgte durch den Sachverständigen (Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie ein Kraftfahrzeug). Ein Leasingfahrzeug wurde an die Leasinggesellschaft zurückgegeben. Im Verfahren wurden Anfechtungsansprüche gegen die Commerzbank sowie gegen den Gesellschafter Fritz realisiert; bezüglich einer Darlehensforderung gegen den Gesellschafter konnte ein Vergleich erzielt werden. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Dr. Robert Schiebe sind festgesetzt. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis einschließlich 12.08.2026 einzureichen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ETT Ehrhardt Tank-Transporte GmbH ist durch Beschluss vom 29.10.2021 eröffnet worden. Zuvor war am 20.08.2021 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Der Geschäftsbetrieb wurde zunächst fortgeführt, sodann eingestellt. Die Verwertung der Masse umfasste die Betr…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ETT Ehrhardt Tank-Transporte GmbH ist durch Beschluss vom 29.10.2021 eröffnet worden. Zuvor war am 20.08.2021 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Der Geschäftsbetrieb wurde zunächst fortgeführt, sodann eingestellt. Die Verwertung der Masse umfasste die Betriebsausstattung und ein Kraftfahrzeug sowie die Realisierung von Anfechtungsansprüchen und Darlehensforderungen gegen den Gesellschafter Fritz. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe sowie der endgültige Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe haben ihre Vergütungen durch Beschluss vom 17.06.2026 festsetzen lassen. Die Schlussunterlagen sind eingereicht worden. Ein Schlusstermin im schriftlichen Verfahren ist für die Erörterung der Schlussrechnung und die Erhebung von Einwendungen bis einschließlich 12.08.2026 angesetzt. Der Beteiligten wird zugestimmt, dass die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO erfolgt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1882/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ETT Ehrhardt Tank- Transporte GmbH, Franz-Grashof-Straße 10 - 14, 68199 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Fritz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 2320
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstatte…
2 IN 1882/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ETT Ehrhardt Tank- Transporte GmbH, Franz-Grashof-Straße 10 - 14, 68199 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Fritz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 2320
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Konrad-Zuse-Ring 30, 68163 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 259.157,43 EUR auszugehen. Hierbei waren Einnahmen im Insolvenzverfahren in Höhe von 222.142,76 € sowie der Kontostand bei Insolvenzeröffnung in Höhe von 28.776,98 € abzüglich der nachlaufenden Betriebsfortführungskosten des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Höhe von 5.999,01 € zu berücksichtigen. Hinzurechnen ist zudem die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der antragsgemäß festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 3.817,38 €. Darüber hinaus hinzurechnen ist die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der vorliegend erfolgten Festsetzung in Höhe von 10.419,32 €.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %. Hierbei machte er einen Zuschlag für die Geltendmachung des Darlehensanspruchs gegen den Gesellschafter Fritz in Höhe von 60 % geltend und beantragte unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung sowie des Abschlags für die vorläufige Insolvenzverwaltung sodann einen Zuschlag von 50 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.11.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt.
Den Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gem. § 63 Abs.1 S.3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände.
Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Die Abweichung muss hierbei so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände.
Dem vorliegenden Insolvenzverfahren liegt ein Eigenantrag der Schuldnerin zugrunde. Mit Beschluss vom 20.08.2021 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Mit Beschluss vom 29.10.2021 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde im Antragsverfahren zunächst fortgeführt, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sodann eingestellt. Im Bezug auf die Verwertung der Insolvenzmasse ist festzustellen, dass die Betriebs- und Geschäftsausstattung und das im Eigentum der Schuldnerin stehende Kraftfahrzeug vom beauftragten Sachverständigen verwertet wurden. Das Leasingfahrzeug wurde vom Geschäftsführer an die Leasinggesellschaft zurückgegeben. Im Hinblick auf die Darlehensforderung gegen den ehemaligen Arbeitnehmer der Schuldnerin Claus Winkenbach wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Gegenüber der Commerzbank und dem Gesellschafter Fritz wurden Anfechtungsansprüche realisiert. Darüber hinaus waren Darlehensansprüche gegen den Gesellschafter Fritz geltend zu machen. Diesbezüglich konnte zunächst keine Einigung mit Herrn Fritz erzielt werden. Hierauf beauftragte der Insolvenzverwalter eine Prozessanwältin mit der Durchsetzung. Im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen, in welchen Herr Fritz immer neue rechtliche und tatsächliche Einwände gegen die geltend gemachten Forderungen anführte, wurde letztlich ein Vergleich geschlossen.
Für seine Tätigkeiten im Bezug auf die Geltendmachung der Darlehensansprüche gegen den Gesellschafter Fritz beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 60 %. Der Einzug von Forderungen gehört grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters. Eine Erhöhung der Regelvergütung durch einen Zuschlag kommt dann in Betracht, wenn der quantitative oder qualitative Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters wegen Vorliegens besonderer Umstände signifikant höher ausfällt als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich (vgl. BGH Beschluss v. 19.04.2021 - IX ZB 58/19, NZI 2021,744 Rz. 18).
Vorliegend hat der Insolvenzverwalter beim Einzug der Forderung einen Arbeitsaufwand erbracht, der höher ausfällt als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich. Wie der Insolvenzverwalter in seinem Antrag zutreffend vorträgt, steht die Beauftragung von Rechtsanwälten der Gewährung eines Zuschlags nicht entgegen. Dennoch ist der Umstand der Beauftragung bei der Bestimmung der Zuschlagshöhe miteinzubeziehen. Dem Vortrag des Insolvenzverwalters in seinem Antrag und seiner Stellungnahme vom 23.02.2026 kann jedoch nicht entnommen werden, dass die vorgenommenen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, wie z.B. die Verhandlungen, einen solchen Aufwand erforderten, die einen Zuschlag in Höhe von 60 % der Regelvergütung rechtfertigen würden.
Das Gericht hat hierbei bei der Ermessensausübung zu prüfen, inwieweit die vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Tätigkeiten von denen im Normalfall abweichen. Hierbei handelt es sich keinesfalls - wie der Insolvenzverwalter in seiner Stellungnahme vom 23.02.2026 annimmt - um eine Vergleichsberechnung, sondern um die Ermittlung des real gestiegenen Arbeitsaufwands und des Umfangs des Missverhältnisses zwischen den vom Insolvenzverwalter geleisteten Regelaufgaben, die von der Regelvergütung abgedeckt sind, und den darüber hinausgehenden Arbeitsaufwand, der durch den Zuschlag entsprechend abzugelten ist.
Hierfür hat das Gericht einen Zuschlag von 30 % als ausreichend angesehen.
Im Wege der vom Insolvenzgericht vorzunehmenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung eines Abschlags für die vorläufige Insolvenzverwaltung (§ 3 Abs.2 Nr. a InsVV) war daher ein Zuschlag in Höhe von 20 % als geeignet und ausreichend für eine verfahrens- und tätigkeitsangemessene Vergütung festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Zustellungskosten waren pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 17.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1882/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ETT Ehrhardt Tank- Transporte GmbH, Franz-Grashof-Straße 10 - 14, 68199 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Fritz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 2320
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstatte…
2 IN 1882/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ETT Ehrhardt Tank- Transporte GmbH, Franz-Grashof-Straße 10 - 14, 68199 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Fritz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 2320
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Konrad-Zuse-Ring 30, 68163 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 200.188,46 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 32,94 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.11.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Insbesondere im Hinblick auf die bewirkte Betriebsfortführung und die vorgenommenen Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters war ein Übersteigen des Regelsatzes um 32,94 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 17.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1882/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ETT Ehrhardt Tank- Transporte GmbH, Franz-Grashof-Straße 10 - 14, 68199 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Fritz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 2320
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197…
2 IN 1882/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ETT Ehrhardt Tank- Transporte GmbH, Franz-Grashof-Straße 10 - 14, 68199 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Fritz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 2320
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 12.08.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mannheim erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 17.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ETT Ehrhardt Tank- Transporte GmbH, FranzGrashof-Straße 10-14, 68199 Mannheim hat der Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe, Mannheim, die Schlussunterlagen eingereicht. Nunmehr soll die Schlussverteilung erfolgen. Der für die Verteilung zur Verfügung stehende Betrag belä…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ETT Ehrhardt Tank- Transporte GmbH, FranzGrashof-Straße 10-14, 68199 Mannheim hat der Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe, Mannheim, die Schlussunterlagen eingereicht. Nunmehr soll die Schlussverteilung erfolgen. Der für die Verteilung zur Verfügung stehende Betrag beläuft sich auf voraussichtlich € 74.339,89. Insolvenzforderungen sind in Höhe von € 406.935,05 zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mannheim, Aktenzeichen: 2 IN 1882/21, zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 10.07.2026
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