Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
eu-rotec Putzlappen- und Textilrecycling-Produktions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 101135
EUID
DEP2408.HRB101135
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 120/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Schlusstermin
02.04.2025
Aufhebung
23.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der eu-rotec Putzlappen- und Textilrecycling-Productions GmbH ist am 23.02.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hatte das Amtsgericht Gifhorn am 10.02.2025 der Schlussverteilung zugestimmt und den Schlusstermin auf den 02.04.2025 festgesetzt. Am selben Tag wurde bekannt, dass nach Abzug von Massekosten und Masseverbindlichkeiten nur noch ein verfügbarer Massebestand von 908,15 EUR verbleibt, während Insolvenzforderungen in Höhe von 205.502,96 EUR zu berücksichtigen sind. Vor der Aufhebung war im Juni 2024 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Der endgültige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Torsten Gutmann.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der eu-rotec Putzlappen- und Textilrecycling-Produktions GmbH ist am 23.02.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor wurde am 10.02.2025 die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und der Schlusstermin auf den 02.04.2025 bestimmt. Am selben Tag wurd…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der eu-rotec Putzlappen- und Textilrecycling-Produktions GmbH ist am 23.02.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor wurde am 10.02.2025 die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und der Schlusstermin auf den 02.04.2025 bestimmt. Am selben Tag wurde bekanntgegeben, dass eine Schlussverteilung erfolgen soll; dabei betrug der verfügbare Massebestand nach Abzug von Massekosten und -verbindlichkeiten noch 908,15 EUR bei Insolvenzforderungen in Höhe von 205.502,96 EUR. Vorangegangen waren Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann am 01.08.2024 und zur weiteren Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 21.06.2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 120/19: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der eu-rotec Putzlappen- und Textilrecycling-Produktions GmbH, vertr. d.d. GF, Schacht-Anna-Ring 5, 38268 Lengede (AG Hildesheim, HRB 101135), vertr. d.: Holger Hackbarth, Breite Str. 76, 38259 Salzgitter, (Geschäftsführer), ist am 23.02.2026 gemäß § 200 InsO aufge…
35 IN 120/19: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der eu-rotec Putzlappen- und Textilrecycling-Produktions GmbH, vertr. d.d. GF, Schacht-Anna-Ring 5, 38268 Lengede (AG Hildesheim, HRB 101135), vertr. d.: Holger Hackbarth, Breite Str. 76, 38259 Salzgitter, (Geschäftsführer), ist am 23.02.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 120/19.:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
eu-rotec Putzlappen- und Textilrecycling-Produktions GmbH, vertr. d.d. GF, Schacht-Anna-Ring 5, 38268 Lengede (AG Hildesheim, HRB 101135),
vertreten durch:
Holger Hackbarth, Breite Str. 76, 38259 Salzgitter, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Re…
35 IN 120/19.:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
eu-rotec Putzlappen- und Textilrecycling-Produktions GmbH, vertr. d.d. GF, Schacht-Anna-Ring 5, 38268 Lengede (AG Hildesheim, HRB 101135),
vertreten durch:
Holger Hackbarth, Breite Str. 76, 38259 Salzgitter, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Birk Becker, Am Bruchtor 1, 38100 Braunschweig,
wird die weitere Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung
EUR Zuschlag gem. §10,11 InsVV)
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
- EUR bereits festgesetzte Vergütung gem. Beschluss
vom 05.11. 2023
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Im vorliegenden Verfahren beträgt die nunmehr Insolvenzmasse 94.051,03 €.
Die Berechnung der Gebühren war demgemäß in Ergänzung des Beschlusses vom 05.11.2021 anzupassen.
Der Zuschlag beträgt 20,44 %.
Die beantragten Auslagen waren gemäß §§ 4, 8 InsVV zu gewähren.
Die beantragte Auslagenpauschale war gemäß § 8 Abs. 3 InsVV zu gewähren.
Zusätzlich zu den festgesetzten Beträgen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer von derzeit 19 % zu bewilligen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 21.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 120/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der eu-rotec Putzlappen- und Textilrecycling-Produktions GmbH, vertr. d.d. GF, Schacht-Anna-Ring 5, 38268 Lengede (AG Hildesheim, HRB 101135), vertr. d.: Holger Hackbarth, Breite Str. 76, 38259 Salzgitter, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
…
35 IN 120/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der eu-rotec Putzlappen- und Textilrecycling-Produktions GmbH, vertr. d.d. GF, Schacht-Anna-Ring 5, 38268 Lengede (AG Hildesheim, HRB 101135), vertr. d.: Holger Hackbarth, Breite Str. 76, 38259 Salzgitter, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 84.360,73 EUR ; nach Abzug von Massekosten und Masseverbindlichkeiten : 908,15 Euro. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 205.502,96 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Gifhorn, 10.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 120/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der eu-rotec Putzlappen- und Textilrecycling-Produktions GmbH, vertr. d.d. GF, Schacht-Anna-Ring 5, 38268 Lengede (AG Hildesheim, HRB 101135), vertr. d.: Holger Hackbarth, Breite Str. 76, 38259 Salzgitter, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur…
35 IN 120/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der eu-rotec Putzlappen- und Textilrecycling-Produktions GmbH, vertr. d.d. GF, Schacht-Anna-Ring 5, 38268 Lengede (AG Hildesheim, HRB 101135), vertr. d.: Holger Hackbarth, Breite Str. 76, 38259 Salzgitter, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Schlusstermin wird bestimmt auf: 02.04.2025.
Der Termin dient der
a) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 10.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 120/19.:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
eu-rotec Putzlappen- und Textilrecycling-Produktions GmbH, vertr. d.d. GF, Schacht-Anna-Ring 5, 38268 Lengede (AG Hildesheim, HRB 101135),
vertreten durch:
Holger Hackbarth, Breite Str. 76, 38259 Salzgitter, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Re…
35 IN 120/19.:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
eu-rotec Putzlappen- und Textilrecycling-Produktions GmbH, vertr. d.d. GF, Schacht-Anna-Ring 5, 38268 Lengede (AG Hildesheim, HRB 101135),
vertreten durch:
Holger Hackbarth, Breite Str. 76, 38259 Salzgitter, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Birk Becker, Am Bruchtor 1, 38100 Braunschweig,
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen für übertragene Zustellungen
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
- EUR Vorschuss gem. Beschluss vom 20.04.2020
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 13.03.2024 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Nach der Vorschrift der §§ 63, 64, 65 InsO hat der Insolvenzverwalter einen gesetzlichen Anspruch auf Festsetzung der angemessenen Vergütung, deren Bemessung sich aus §§ 1 ff. InsVV ergibt. Der Insolvenzverwalter erhält hiernach eine sich an der Insolvenzmasse orientierende Staffelvergütung.
Im vorliegenden Verfahren beträgt die Insolvenzmasse/ Berechnungsgrundlage €; die Regelvergütung beträgt demgemäß Euro.
Für außergewöhnlichen Aufwand wie unvollständige Buchhaltung,den Unternehmensverbund und insbesondere eine Vielzahl (nämlich 463) von Anfechtungsansprüchen wurde ein Zuschlag in Höhe von 125 % beantragt, der nach Art und Umfang des Verfahrens zu gewähren war.
Die beantragten Auslagen (Zustellungskosten)waren gemäß §§ 4, 8 InsVV zu gewähren.
Die beantragte Auslagenpauschale war gemäß § 8 Abs. 3 InsVV zu gewähren.
Es handelt sich um die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs,3 S.2 InsVV in Höhe von 30 % der Regelgebühr.
Zusätzlich zu den festgesetzten Beträgen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer von derzeit 19 % zu bewilligen.
Dem Antrag war demgemäß vollumfänglich stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 01.08.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.