Berichts- und PrüfungsterminNiedersachsenHRB 205774
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SKS Steuerungstechnik GmbH vertr. d. d. GF
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Kaiserstraße 9, 31311 Uetze
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 205774
EUID
DEP2408.HRB205774
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 136/21
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Stichtag für besondere Prüfung
08.11.2024
Gegenstand des Unternehmens
Automatisierungstechnik, insbesondere die Softwareerstellung und die Inbetriebsetzung rechnergesteuerter Anlagen mit den zugehörigen Dienstleistungen, die Roboterprogrammierung sowie die Elektroplanung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKS Steuerungstechnik GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Vergütungsantrag gestellt. Das Insolvenzgericht hat beschlossen, der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu diesem Vergütungsantrag zu geben. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKS Steuerungstechnik GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Gifhorn hat in dem Verfahren verschiedene Beschlüsse gefasst. Zunächst wurde den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters gege…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKS Steuerungstechnik GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Gifhorn hat in dem Verfahren verschiedene Beschlüsse gefasst. Zunächst wurde den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters gegeben, wobei eine Frist von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung galt. Später wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen sowie geänderter Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde auf den 08.11.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nachträglichen Forderungsanmeldungen bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 136/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKS Steuerungstechnik GmbH vertr. d. d. GF, Kaiserstraße 9, 31311 Uetze (AG Hildesheim, HRB 205774), vertr. d.: Mascha Nathalie Speier, Vorderstraße 6, 35644 Hohenahr, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird v…
35 IN 136/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKS Steuerungstechnik GmbH vertr. d. d. GF, Kaiserstraße 9, 31311 Uetze (AG Hildesheim, HRB 205774), vertr. d.: Mascha Nathalie Speier, Vorderstraße 6, 35644 Hohenahr, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Gifhorn, 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 136/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKS Steuerungstechnik GmbH vertr. d. d. GF, Kaiserstraße 9, 31311 Uetze (AG Hildesheim, HRB 205774), vertr. d.: Mascha Nathalie Speier, Vorderstraße 6, 35644 Hohenahr, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angem…
35 IN 136/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKS Steuerungstechnik GmbH vertr. d. d. GF, Kaiserstraße 9, 31311 Uetze (AG Hildesheim, HRB 205774), vertr. d.: Mascha Nathalie Speier, Vorderstraße 6, 35644 Hohenahr, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 08.11.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 12.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 136/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKS Steuerungstechnik GmbH vertr. d. d. GF, Kaiserstraße 9, 31311 Uetze (AG Hildesheim, HRB 205774), vertr. d.: Mascha Nathalie Speier, Vorderstraße 6, 35644 Hohenahr, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt …
35 IN 136/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKS Steuerungstechnik GmbH vertr. d. d. GF, Kaiserstraße 9, 31311 Uetze (AG Hildesheim, HRB 205774), vertr. d.: Mascha Nathalie Speier, Vorderstraße 6, 35644 Hohenahr, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 75 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.10.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 527.530,48 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Folgende Zuschläge wurden geltend gemacht:
- Bearbeitung schwieriger Steuersachverhalte: Zuschlag in Höhe von 0,25 - Vielzahl von Anfechtungsansprüchen: 0,40 - Regelvergütung wegen Degression der Regelsätze: 0,10
Diese wurden - unter Berücksichtigung der Gesamtschau (Bl. 318 des Antrages) entsprechend festgesetzt.
Des Weiteren wurde folgender Zuschlag geltend gemacht:
- Zuschlag für die Bemühungen, eine möglichst hohe Insolvenzquote zu erreichen in Höhe von 0,20.
Der geltend gemachte Zuschlag ist vollständig abzusetzen. Die Vergütung des Verwalters ist grundsätzlich erfolgsunabhängig zu gewähren. Erfolgsfaktoren, wie z. B. eine besonders hohe Quote, sind systemfremd und sollten nicht festgesetzt werden (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV § 3 Rn. 218).
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 171,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 49 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 06.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 136/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKS Steuerungstechnik GmbH vertr. d. d. GF, Kaiserstraße 9, 31311 Uetze (AG Hildesheim, HRB 205774), vertr. d.: Mascha Nathalie Speier, Vorderstraße 6, 35644 Hohenahr, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Recht…
35 IN 136/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKS Steuerungstechnik GmbH vertr. d. d. GF, Kaiserstraße 9, 31311 Uetze (AG Hildesheim, HRB 205774), vertr. d.: Mascha Nathalie Speier, Vorderstraße 6, 35644 Hohenahr, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 135.757,20 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Für den erheblichen Arbeitsaufwand bei der Abwicklung des Unternehmens der Schuldnerin (ohne Betriebsfortführung) wurde ein Zuschlag in Höhe von 0,25 % geltend gemacht.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 06.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 136/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKS Steuerungstechnik GmbH vertr. d. d. GF, Kaiserstraße 9, 31311 Uetze (AG Hildesheim, HRB 205774), vertr. d.: Mascha Nathalie Speier, Vorderstraße 6, 35644 Hohenahr, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt …
35 IN 136/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKS Steuerungstechnik GmbH vertr. d. d. GF, Kaiserstraße 9, 31311 Uetze (AG Hildesheim, HRB 205774), vertr. d.: Mascha Nathalie Speier, Vorderstraße 6, 35644 Hohenahr, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 20.08.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 06.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 136/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKS Steuerungstechnik GmbH vertr. d. d. GF, Kaiserstraße 9, 31311 Uetze (AG Hildesheim, HRB 205774), vertr. d.: Mascha Nathalie Speier, Vorderstraße 6, 35644 Hohenahr, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist a…
35 IN 136/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKS Steuerungstechnik GmbH vertr. d. d. GF, Kaiserstraße 9, 31311 Uetze (AG Hildesheim, HRB 205774), vertr. d.: Mascha Nathalie Speier, Vorderstraße 6, 35644 Hohenahr, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 444.144,01 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 623.656,54 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Gifhorn, 06.07.2026
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