Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EUCP-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Dr.-Berns-Straße 37, 47441 Moers
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRB 12370
EUID
DER1304.HRB12370
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
39 IN 31/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antrag eingegangen
09.07.2025
Vorläufige Maßnahmen angeordnet
11.08.2025 , 14:30 Uhr
Eröffnung des Verfahrens
17.12.2025 , 08:48 Uhr
Forderungsanmeldefrist endet
24.02.2026
Unterlagen zur Einsicht niedergelegt ab
03.03.2026
Berichts- und Prüfungstermin Stichtag
17.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die erlaubnisfreie Unternehmensberatung und Gründungsbeantragung, Bürodienstleistungen, Handel von Waren verschiedenster Art, insbesondere Postenhande, Einzelhandel von Kleidung und Accessoires, Schuhe, private Arbeitsvermittlung und KFZ-Handel, sowie die Vermittlung von Immobilien, Finanzierungen und Leasinggeschäften auf Provisionsbasis.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EUCP-GmbH, Moers, ist am 17.12.2025 um 08:48 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag des Schuldners war am 09.07.2025 bei Gericht eingegangen. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 11.08.2025 angeordnet worden, wobei Dr. Markus Kier zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Verfahrenseröffnung ist Dr. Markus Kier nun auch zum endgültigen Insolvenzverwalter ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 24.02.2026 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 17.03.2026. Bis zu diesem Termin können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten einreichen. Die Forderungstabelle und Unterlagen werden ab dem 03.03.2026 zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag eingehen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EUCP-GmbH ist am 17.12.2025 um 08:48 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag des Schuldners war am 09.07.2025 bei Gericht eingegangen. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 11.08.2025 angeordnet worden, wobei Dr. Markus Kier zum vorläufige…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EUCP-GmbH ist am 17.12.2025 um 08:48 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag des Schuldners war am 09.07.2025 bei Gericht eingegangen. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 11.08.2025 angeordnet worden, wobei Dr. Markus Kier zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist Dr. Markus Kier nunmehr als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 24.02.2026. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 17.03.2026. Die Unterlagen werden ab dem 03.03.2026 zur Einsicht niedergelegt. Ein Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Gegen den Eröffnungsbeschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 39 IN 31/25
Über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 12370 eingetragenen EUCP-GmbH, Dr.-Berns-Straße 37, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Overlöper, An den Wieen 47a, 47239 Duisburg
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 39 IN 31/25
Über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 12370 eingetragenen EUCP-GmbH, Dr.-Berns-Straße 37, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Overlöper, An den Wieen 47a, 47239 Duisburg
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 17.12.2025, um 08:48 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 09.07.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Dr. Markus Kier, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 24.02.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 17.03.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 03.03.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 107 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
39 IN 31/25
Amtsgericht Kleve, 17.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 39 IN 31/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 12370 eingetragenen EUCP-GmbH, Dr.-Berns-Straße 37, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Overlöper, An den Wieen 47a, 47239 Duisbur…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 39 IN 31/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 12370 eingetragenen EUCP-GmbH, Dr.-Berns-Straße 37, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Overlöper, An den Wieen 47a, 47239 Duisburg
ist am 11.08.2025, um 14:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Markus Kier, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
39 IN 31/25
Amtsgericht Kleve, 11.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 39 IN 31/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 12370 eingetragenen EUCP-GmbH, Dr.-Berns-Straße 37, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Overlöper, An den Wieen 47a, 47239 Duisburg
sind die…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 39 IN 31/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 12370 eingetragenen EUCP-GmbH, Dr.-Berns-Straße 37, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Overlöper, An den Wieen 47a, 47239 Duisburg
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.07.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 107 eingesehen werden.
39 IN 31/25
Amtsgericht Kleve, 29.07.2026
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