Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Euro-Grill GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Am Binnenfeld 3-5, 27711 Osterholz-Scharmbeck
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 122008
EUID
DEP2716.HRB122008
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 88/20
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Stichtag Schlusstermin
25.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung, der Handel, der Import und Export von Grillgeräten, Grillzubehör, Grill-Holzkohle sowie von Waren aller Art, insbesondere im europäischer Raum.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euro-Grill GmbH ist eröffnet. Der verfügbare Massebestand beträgt 331.565,05 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Es sind Insolvenzforderungen in Höhe von 11.488,31 € berücksichtigt worden. Mit Beschluss vom 28.02.2025 hat das Amtsgericht Verden die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben. Der Stichtag für den Schlusstermin sowie für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 25.04.2025. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle wird eine Woche vor dem Stichtag zur Einsicht niedergelegt. Zudem ist die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euro-Grill GmbH ist anhängig. Der verfügbare Massebestand beträgt 331.565,05 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von 11.488,31 € sind zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 28.02.2025 wurde die Zustimmung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euro-Grill GmbH ist anhängig. Der verfügbare Massebestand beträgt 331.565,05 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von 11.488,31 € sind zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 28.02.2025 wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben. Der Stichtag für den Schlusstermin sowie für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 25.04.2025. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle wird eine Woche vor dem Stichtag zur Einsicht niedergelegt. Zudem ist die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 88/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euro-Grill GmbH, Am Binnenfeld 3-5, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 122008), vertr. d.: 1. Thomas Seitz, Unterer Ahlenbergsweg 71, 58313 Herdecke, (Geschäftsführer), 2. Kurt Herbert Uwe Scharunge, Winkelhaiderstraße 2, 90537 Feucht, (Geschäftsfüh…
11 IN 88/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euro-Grill GmbH, Am Binnenfeld 3-5, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 122008), vertr. d.: 1. Thomas Seitz, Unterer Ahlenbergsweg 71, 58313 Herdecke, (Geschäftsführer), 2. Kurt Herbert Uwe Scharunge, Winkelhaiderstraße 2, 90537 Feucht, (Geschäftsführer), soll mit gerichtlicher Genehmigung die Schlussverteilungstattfinden. Der verfügbare Massebestand beträgt 331.565,05 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Sodann sind Insolvenzforderungen in Höhe von 11.488,31 € zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis liegt für die Beteiligten aus auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Verden, Az.: 11 IN 88/20.
Amtsgericht Verden (Aller), 06.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 88/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euro-Grill GmbH, Am Binnenfeld 3-5, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 122008), vertr. d.: 1. Thomas Seitz, Unterer Ahlenbergsweg 71, 58313 Herdecke, (Geschäftsführer), 2. Kurt Herbert Uwe Scharunge, Winkelhaiderstraße 2, 90537 Feucht, (Geschäftsfüh…
11 IN 88/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euro-Grill GmbH, Am Binnenfeld 3-5, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 122008), vertr. d.: 1. Thomas Seitz, Unterer Ahlenbergsweg 71, 58313 Herdecke, (Geschäftsführer), 2. Kurt Herbert Uwe Scharunge, Winkelhaiderstraße 2, 90537 Feucht, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 25.04.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 28.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 88/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euro-Grill GmbH, Am Binnenfeld 3-5, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 122008), vertr. d.: 1. Thomas Seitz, Unterer Ahlenbergsweg 71, 58313 Herdecke, (Geschäftsführer), 2. Kurt Herbert Uwe Scharunge, Winkelhaiderstraße 2, 90537 Feucht, (Geschäftsfüh…
11 IN 88/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euro-Grill GmbH, Am Binnenfeld 3-5, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 122008), vertr. d.: 1. Thomas Seitz, Unterer Ahlenbergsweg 71, 58313 Herdecke, (Geschäftsführer), 2. Kurt Herbert Uwe Scharunge, Winkelhaiderstraße 2, 90537 Feucht, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 18,84 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss gem. Beschlus vom 22.11.2022
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 07.02.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt nach heutiger Festsetzung der Vergütung Euro, abzüglich der bereits gezogenen Steuer aus dem mit Beschluss vom 22.11.2022 festsetzten Vorschusses ergibt dies eine zu berücksichtigenden Betrag in Höhe von EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Zu seiner Vergütung macht der Insolvenzverwalter für den Tätigkeitsbereich des Forderungseinzugs vorliegend einen Zuschlag in Höhe von 30 % geltend.
Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter Zuschläge zu seiner Regelvergütung geltend machen, wenn seine Tätigkeit dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung über das Normalmaß hinausgeht oder er sich in einzelnen Bereichen über das Normalmaß hinausgehend erheblich mit einer Angelegenheit befasst hat.
In seinem Antrag hat der Insolvenzverwalter ausführlich dargelegt, dass er in einem solchem Umfange in diesem Tätigkeitsbereich befasst gewesen ist, dass grundsätzlich ein Zuschlagstatbestand gegeben ist. Allgemein wird in diesem Tätigkeitsbereich ein Zuschlagsrahmen in Höhe von 25-50 % als angemessen angesehen. In vorliegendem Verfahren wird nach Antragsbegründung der in Ansatz gebrachte Zuschlag in Höhe 30 % als angemessen angesehen.
2. Da die Massemehrung durch den Forderungseinzug zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Massemehrung durch Anfechtung beträgt 30 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 23,84 % ergibt.
3. In diesem Verfahren war der Insolvenzverwalter auch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Gemäß seines Vergütungsantrages sieht der Insolvenzverwalter allein durch diese Tatsache den Tatbestand für einen Abschlag vorliegend nicht gegeben. Dem folgt das Gericht nicht.
Aufgrund der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter ist nach Auffassung des Gerichts ein Abschlag in Höhe von 5 % auf die Regelvergütung vorzunehmen.
Maßgebend ist hierbei, in welchem Umfang Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters die Tätigkeiten des endgültigen Verwalters erleichtert haben, weil dadurch sonst erst vom Verwalter wahrzunehmende Aufgaben für diesen entfallen sind oder weniger aufwendig waren (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, IX ZB 143/08, BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, IX ZB 249/04).
Bei der Frage, welche Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters die Tätigkeit des endgültigen Verwalters erheblich vereinfachen, ist darauf abzustellen, welche Aufgaben des Insolvenzverwalters entfallen sind oder weniger aufwendig waren, weil ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war.
Die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel dem Verwalter die Arbeit erheblich (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 249/04).
Nach Auffassung des Gerichts hat der Insolvenzverwalter in diesem Verfahren im vorläufigen Insolvenzverfahren Tätigkeiten ausgeübt, durch welche einige Aufgaben des Insolvenzverwalters weniger aufwendig waren und dem Insolvenzverwalter die Arbeit in bestimmten Bereichen erheblich erleichtert wurde.
Die Grundlagen für einen Abschlag liegen nach hiesiger Auffassung im vorliegenden Verfahren damit vor. Es ist ein Abschlag in Höhe von 5 % auf die Regelvergütung vorzunehmen.
Insgesamt werden für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Verfahren Zuschläge von 18,84 % anerkannt. Die Festsetzung der Vergütung soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Entsprechend dem Umfang des Verfahrens erscheinen die gewährten Gesamtzuschläge von 18,84 % auch in der Gesamtschau als angemessen.
Der vorgenommene Abschlag führt im Ergebnis dazu, dass auch bei der Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, eine Reduzierung erfolgt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 77 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 28.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 88/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euro-Grill GmbH, Am Binnenfeld 3-5, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 122008), vertr. d.: 1. Thomas Seitz, Unterer Ahlenbergsweg 71, 58313 Herdecke, (Geschäftsführer), 2. Kurt Herbert Uwe Scharunge, Winkelhaiderstraße 2, 90537 Feucht, (Geschäftsfüh…
11 IN 88/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euro-Grill GmbH, Am Binnenfeld 3-5, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 122008), vertr. d.: 1. Thomas Seitz, Unterer Ahlenbergsweg 71, 58313 Herdecke, (Geschäftsführer), 2. Kurt Herbert Uwe Scharunge, Winkelhaiderstraße 2, 90537 Feucht, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Den Beteiligten wird die Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 24.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 88/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euro-Grill GmbH, Am Binnenfeld 3-5, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 122008), vertr. d.: 1. Thomas Seitz, Unterer Ahlenbergsweg 71, 58313 Herdecke, (Geschäftsführer), 2. Kurt Herbert Uwe Scharunge, Winkelhaiderstraße 2, 90537 Feucht, (Geschäftsfüh…
11 IN 88/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euro-Grill GmbH, Am Binnenfeld 3-5, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 122008), vertr. d.: 1. Thomas Seitz, Unterer Ahlenbergsweg 71, 58313 Herdecke, (Geschäftsführer), 2. Kurt Herbert Uwe Scharunge, Winkelhaiderstraße 2, 90537 Feucht, (Geschäftsführer), soll eine Abschlagsverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Verden (Aller) zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421/3227390, Fax: 0421/322739200, E-Mail: info@willmerkoester.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 331.565,05 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 11.488,31 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Verden (Aller), 11.10.2024
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