Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Euroboden Berg am Starnberger See GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 227829
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED2601V.HRB227829
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1509 IN 2634/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Axel Bierbach
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Termine & Fristen
Prüfungstermin
05.03.2024
Forderungsanmeldefrist
05.04.2024
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere eigener Immobilien.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Holding & Beteiligungen
Subbranche
Vermögensholding
Geschäftstätigkeit
Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere eigener Immobilien
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euroboden Berg am Starnberger See GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im schriftlichen Verfahren erfolgt die Prüfung der im Prüfungstermin am 05.03.2024 von der Prüfung ausgenommenen angemeldeten Forderungen (Tabellenblattnummern 4, 10 und 14). Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 05.04.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euroboden Berg am Starnberger See GmbH ist anhängig. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 05.03.2024 wird mitgeteilt, dass die Prüfung der im Prüfungstermin am 05.03.2024 von der Prüfung ausgenommenen angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Den Beteilig…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euroboden Berg am Starnberger See GmbH ist anhängig. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 05.03.2024 wird mitgeteilt, dass die Prüfung der im Prüfungstermin am 05.03.2024 von der Prüfung ausgenommenen angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 05.04.2024 den Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Forderungen als festgestellt, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde. Im zweiten Teil der Bekanntmachung vom 02.12.2024 wird die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Bierbach bekanntgegeben. Der vorläufige Verwalter erhielt einen Zuschlag von insgesamt 35 % auf seine Regelvergütung, begründet mit Verhandlungen mit Kaufinteressenten (15 %), Maßnahmen zur Vorbereitung der Veräußerung der Immobilie (15 %) sowie Konzernangelegenheiten (5 %). Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2634/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden Berg am Starnberger See GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 227829
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung…
1509 IN 2634/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden Berg am Starnberger See GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 227829
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der im Prüfungstermin am 05.03.2024 von der Prüfung ausgenommenen angemeldeten Forderungen Tabellenblattnummer 4,10 und 14 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.04.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2634/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden Berg am Starnberger See GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 227829
- Schuldnerin -
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Die Vergütung …
1509 IN 2634/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden Berg am Starnberger See GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 227829
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.06.2024 (Blatt 183/191 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 13.06.2024 (Blatt 183 Rückseite/186 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 35 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.06.2024 (Blatt 186 Rückseite/190 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 35 % gerechtfertigt.
Im einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Verhandlungen mit Kaufinteressenten (Zuschlag 15 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 13.06.2024 (Blatt 186 Rückseite/187 Rückseite d. A.) verwiesen.
Die Euroboden-Unternehmensgruppe, bestehend aus ca. 60 Projektgesellschaften, wird beziehungsweise wurde von der Euroboden GmbH als Konzernmuttergesellschaft angeführt. Die Geschäftsführer der Euroboden GmbH sind grundsätzlich gleichzeitig die Geschäftsführer der Projektgesellschaften, darunter auch der Schuldnerin.
Die geschäftlichen Aktivitäten der Unternehmensgruppe erstreck(t)en sich auf die gesamte Wertschöpfungskette eines Immobilienprojektentwicklers und Bauträgers, von der Grundstücksakquisition über die Projektentwicklung und die Umsetzung der Baumaßnahmen bis hin zur Vermarktung der entwickelten Immobilienprojekte. Teilweise werden erworbene Grundstücke nach erfolgter Projektentwicklung und Baurechtsschaffung ohne eigene Umsetzung der Baumaßnahmen veräußert. Die Spezialisierung der Unternehmensgruppe ist die Entwicklung von hochwertigen und baukünstlerisch anspruchsvollen Wohn- und Gewerbeprojekten mit dem Fokus auf den Großraum München und Berlin.
Die einzelnen Immobilienprojekte wurden nicht von der Euroboden GmbH, sondern jeweils von eigens dafür errichteten Projektgesellschaften erworben, deren alleinige Gesellschafterin die Konzernmutter ist. Da diese Projektgesellschaften selbst über keine Mitarbeiter verfügen, erfolgt(e) die Umsetzung der gesamten Wertschöpfungskette von den Mitarbeitern der Euroboden GmbH.
Die Schuldnerin wurde errichtet, um eine Immobilie in Berg zu erwerben, aufzuteilen, mit mehreren Mehrfamilienhäusern zu bebauen und die einzelnen Wohneinheiten zu veräußern. Somit handelt(e) es sich bei der Schuldnerin um eine sogenannte aktive Projektgesellschaft, die von der Euroboden GmbH weiterhin finanziert werden musste.
Zu den Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Verhandlungen mit Kaufinteressenten:
Seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden die Kaufangebote parallel zu den Verhandlungen mit der Grundpfandgläubigerin eingeholt. Soweit solche Angebote vorgelegt wurden, wurden diese persönlich durch den Insolvenzverwalter mit den Interessenten verhandelt. Im einzelnen wurden folgende Maßnahmen ergriffen:
1.1 Verhandlung mit späteren Käufern:
Die erste Verhandlungsrunde mit der späteren Käuferin fand am 19.10.2023 in den Geschäftsräumen der Grundpfandrechtsgläubigerin in München statt. Im Rahmen einer mehrstündigen Besprechung wurden die möglichen Eckdaten der Veräußerung sowie die weiteren Schritte besprochen. Danach fanden zahlreiche Besprechungstermine per Videokonferenzen und umfangreiche Korrespondenz statt. Am 08.11.2023 legte die spätere Käuferin dem vorläufigen Insolvenzverwalter den Entwurf einer Kaufabsichtserklärung vor. Die Verhandlungen über den Inhalt der Absichtserklärung dauerten bis 28.11.2023 und waren sehr zeitaufwendig.
1.2 Sonstige Interessenten:
Auch mit weiteren Interessenten führte der vorläufige Insolvenzverwalter Verhandlungen.
In alle Verhandlungen mussten ständig sowohl die Vertreter der Grundpfandgläubigerin als auch die Geschäftsführer der Schuldnerin einbezogen werden.
Für die Erschwernisse im Zusammenhang mit den Verhandlungen mit den Kaufinteressenten, welche der vorläufige Insolvenzverwalter ohne Hinzuziehung von externen Beratern auf Kosten der Insolvenzschuldnerin geführt hatte, war ein Zuschlag in Höhe von 15 % gerechtfertigt.
2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Veräußerung der Immobilie (Zuschlag 15 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 13.06.2024 (Blatt 187 Rückseite/189 d. A.) verwiesen.
Zur Vorbereitung der Veräußerung der Immobilie mussten zahlreiche Maßnahmen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ergriffen werden:
2.1 Verwaltungsmaßnahmen:
In mehreren Besprechungen mit den für die Verwaltung der Immobilie zuständigen Mitarbeitern der Euroboden GmbH wurden sämtliche laufenden Kosten der Verwaltung der Immobilie ermittelt.
Auch wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Besichtigung der Baustelle festgestellt, dass diese nur unzureichend abgesichert war. Nach Stilllegung der Baustelle wurden weitere Maßnahmen wie bessere Umzäunung, Videoüberwachung und regelmäßige Bestreifung des relativ abgeschieden gelegenen Objekts notwendig.
Sämtliche als notwendig erachtete Maßnahmen und deren voraussichtliche Kosten wurden eingehend in mehreren Besprechungen zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und den Vertretern der Grundpfandgläubigerin erläutert. Die Kosten für die Durchführung dieser Maßnahmen wurden von der Grundpfandgläubigerin der Schuldnerin als Massekredit zur Verfügung gestellt.
2.2 Erfassung des Leistungs- und Bezahlungsstandes bei den bisher eingebrachte Bauarbeiten:
Das beste Verwertungsszenario für das Objekt lag darin, es sehr zügig und bevor es weiteren Schaden nimmt, an einen erfahrenen Bauträger zu veräußern, welcher personell und finanziell in der Lage ist, das begonnene Bauvorhaben im Rahmen der erteilten Baugenehmigungen abzuschließen. Nur dadurch konnte die bestmögliche Befriedung der Grundpfandgläubigerin erzielt und auch die Rückabwicklung eines bereits geschlossenen Kaufvertrags über eine Wohneinheit vermieden werden.
Hierfür waren die Ermittlung und Prüfung des Leistungs- und Bezahlungsstandes sowie die Erfassung der etwaigen Mängel im Zusammenhang mit den an die Schuldnerin bisher erbrachten Leistungen sämtlicher relevanter Bauunternehmen notwendig. Mit der Grundpfandgläubigerin konnte der vorläufige Insolvenzverwalter vereinbaren, dass diese einen Pauschalbetrag zur (zumindest teilweisen) Deckung dieser Kosten im Rahmen der Gewährung des Massekredits beisteuert.
2.3. Verhandlungen mit dem Käufer einer Wohneinheit:
Vorinsolvenzlich gelang es der Schuldnerin, eine Wohneinheit, die noch nicht fertiggestellt ist, zu veräußern. Der vereinbarte Kaufpreis war damals noch nicht fällig und wurde vom Käufer angesichts der Insolvenzsituation nicht mehr an die Schuldnerin bezahlt. Die entsprechende Forderung der Schuldnerin gegen die Käufer war an die Grundpfandgläubigerin zur Sicherung ihrer Forderungen abgetreten.
Nachdem die ersten erfolgversprechenden Gespräche mit potenziellen Käufern der Immobilie geführt wurden, erfolgte auch eine Besprechung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Käufer dieser Wohneinheit.
Für diese Erschwernisse bei der Durchführung der vorstehenden vorbereitenden Maßnahmen erschien dem Gericht ein Zuschlag in Höhe von 15 % als angemessen.
3. Konzernangelegenheiten/Intercompany-Vereinbarung (Zuschlag 5 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 13.06.2024 (Blatt 189/189 Rückseite d. A.) verwiesen.
Da die Schuldnerin selbst keine Mitarbeiter beschäftigte, erfolgte ihre technische und kaufmännische Fortführung ausschließlich über die Mitarbeiter der Euroboden GmbH. Auch die Investorensuche und die Verhandlungen mit den potenziellen Käufern waren vorinsolvenzlich durch erfahrene Vertriebsmitarbeiter der Euroboden GmbH federführend geführt worden. Auch während des vorläufigen Insolvenzverfahrens und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens war eine Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin inklusive Verwaltung und Verwertung ihrer Immobilie im Rahmen eines geordneten und gut dokumentierten Prozesses nicht ohne weitere Unterstützung der Knowhow-Trägerin, der Euroboden GmbH, möglich.
Selbstverständlich konnte der Insolvenzverwalter der Euroboden GmbH die Leistungen seiner Mitarbeiter nur gegen ein monatliches Entgelt anbieten. Es konnte eine Dienstleistungsvereinbarung mit der Euroboden GmbH geschlossen werden und die Erbringung von unbedingt erforderlichen Leistungen an die Schuldnerin sichergestellt werden. Auch der Abschluss dieser Vereinbarung musste parallel mit der Grundpfandgläubigerin abgestimmt und in der Massekreditvereinbarung geregelt werden.
Für diese Erschwernisse im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Leistungserbringung durch die insolvente Muttergesellschaft der Schuldnerin wird ein Zuschlag in Höhe von 5 % festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.12.2024
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