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Insolvenzprofil
Euroboden GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 126162
EUID
DED2601V.HRB126162
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Bestellung Gläubigerausschuss
14.08.2023
Eröffnung des Verfahrens
30.10.2023
Gläubigerversammlung
27.11.2023
Beschluss Amtsgericht
13.12.2023
Beschluss Landgericht
23.02.2024
Beschluss Bundesgerichtshof
16.10.2025
Bestätigung One Square
11.05.2026
Beschluss Amtsgericht (Rückweisung)
20.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
An- und Verkauf, Miete und Pacht, Vermietung und Verpachtung und Halten und Verwalten von Immobilien in der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland, sowie alle nach § 34 c GewO erlaubnispflichtigen Geschäfte, wie insbesondere die Tätigkeit als Grundstücksmakler und Bauträger.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euroboden GmbH ist das Verfahren eröffnet. Der Eröffnungsbeschluss ist vom 30.10.2023 datiert. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse zur Vergütung und zu den Auslagen von Mitgliedern des Gläubigerausschusses gefasst. So wurde die Vergütung für Rechtsanwalt Thomas Guldenkirch für Tätigkeiten im vorläufigen sowie im eröffneten Verfahren festgesetzt. Zudem erfolgte die Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwalt Markus W. Kienle für den Zeitraum vom 14.08.2023 bis zum 31.05.2025. Ein weiterer Beschluss zur Vergütung von Thomas Guldenkirch umfasst den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 21.07.2025. Am 07.10.2025 wurde zudem klargestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit München, als Mitglied im Gläubigerausschuss bestellt ist und derzeit durch Herrn Andreas Tellkamp vertreten wird.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euroboden GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurden mehrere Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen von Mitgliedern des Gläubigerausschusses erlassen, darunter für die Rechtsanwälte Thomas Guldenkirch und Markus W. Kienle sowie die One Square Advisors …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euroboden GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurden mehrere Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen von Mitgliedern des Gläubigerausschusses erlassen, darunter für die Rechtsanwälte Thomas Guldenkirch und Markus W. Kienle sowie die One Square Advisors GmbH. Ein Beschluss klärt, dass die Bundesagentur für Arbeit statt Frau Sabine Ulbricht als Mitglied im Gläubigerausschuss bestellt ist. Zudem wurden Anträge von Anleihegläubigern (Rainer Martin Hellmich und Thomas Dittmer) auf Aufhebung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung betreffend die Bestellung der One Square Advisory Service S.à.r.l. als gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hatte zuvor die ursprünglichen Beschlüsse des Amtsgerichts wegen unzureichender Prüfung der Eignung aufgehoben und zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Das Insolvenzgericht hat nach Amtsermittlung festgestellt, dass keine ungeeignete Amtsführung vorliegt und die Quotenverteilung über Clearstream erfolgt. Die Anträge wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2357/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
|
Beschluss
Die Vergütung und die Auslag…
1509 IN 2357/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
|
Beschluss
Die Vergütung und die Auslagen des Herrn Rechtsanwalt Thomas Guldenkirch, Arabellastraße 19 a, 81925 München, wurden für die im vorläufigen Verfahren sowie im Vorschusswege für die bisher erbrachte Tätigkeit im eröffneten Verfahren festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 18.01.2024.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 14.08.2023 zum Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses bestellt. Im Eröffnungsbeschluss vom 30.10.2023 wurde die weitere Bestellung des Antragstellers als Mitglied des Gläubigerausschusses im eröffneten Insolvenzverfahren bis zur ersten Gläubigerversammlung (§ 67 InsO) beschlossen.
Ein Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses hat grundsätzlich gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit. Im vorliegenden Fall kommt daher eine endgültige Festsetzung lediglich für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Insolvenzeröffnung in Frage. Der beantragte und angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds als Fachanwalt als angemessen zu erachtende Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Obwohl die Handhabung bei Gläubigerausschussmitgliedern in der InsVV nicht ausdrücklich geregelt ist, ist den Ausschussmitgliedern ein angemessener Vorschuss auf ihre Vergütung und ihre bereits entstandenen Auslagen zuzubilligen, wobei hinsichtlich der Vorgehensweise - mit Ausnahme des Entnahmerechts - § 9 InsVV entsprechend anwendbar ist (vgl. Keller Vergütung, Rn. 794; BK-InsO/Blersch InsVV, § 18 Rn. 9; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 17 Rn. 3; MüKo-InsO/Nowak, 2. Aufl., § 73 Rn. 12, Anh. zu § 65, § 17 InsVV Rn. 12) - Lorenz / Klanke, InsVV -GKG - RVG, 3. Auflage 2017, § 17 InsVV, Rn. 36).
Für insgesamt 28,5 Stunden Tätigkeit (davon 9,25 Stunden im eröffneten Verfahren) kann eine Vergütung gem. § 17 InsVV i.H.v. insgesamt BETRAG EUR (einschließlich Vorschuss) festgesetzt werden. Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei jeweils im Antrag glaubhaft dargelegt und durch den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 24.01.2024 als sachgerecht bestätigt.
Die angesetzte Auslagenpauschale von BETRAG EUR ist mit Büro- und Fahrtkosten begründet.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2357/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden …
1509 IN 2357/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Rechtsanwalts Markus W. Kienle, Postfach 80 01 13, 65901 Frankfurt, für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses im Zeitraum vom 14.08.2023 bis 31.05.2025 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß den Anträgen des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 10.06.2025.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 14.08.2023 zum Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses bestellt. Im Berichtstermin vom 11.03.2024 wurde bestimmt, dass der Gläubigerausschuss bestehen und der Antragsteller weiterhin für diesen tätig bleibt.
Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat grundsätzlich gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Da die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitglieds nach Stundenaufwand honoriert wird und die Vergütung entsprechend § 271 Abs. 1 BGB mit der Erbringung der Tätigkeit fällig wird, ist eine Abrechnung der bisher erbrachten Stunden zu jedem Zeitpunkt als zulässig anzusehen. Obgleich der BGH auch eine Vorschussgewährung für Ausschussmitglieder in analoger Anwendung von § 9 InsVV als zulässig anerkannt hat, ist eine solche vom Grundsatz her verzichtbar. Mit vorliegendem Beschluss werden Tätigkeiten bis einschließlich 31.05.2025 vergütet.
Der beantragte und angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der konkreten Qualifikation des Mitglieds angemessene Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der glaubhaft dargelegte und durch den Insolvenzverwalter bestätigte Zeitaufwand beläuft sich im vorläufigen Verfahren auf 39,32 Stunden und im eröffneten Verfahren auf 63,16 Stunden.
Insgesamt kann damit ein Vergütungsbetrag von BETRAG EUR netto festgesetzt werden.
Die in den Anträgen geltend gemachten Auslagen für Fahrtkosten waren ebenfalls belegt und sind antragsgemäß in Höhe von BETRAG EUR netto festzusetzen, § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wurde zu den Anträgen angehört.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2357/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Herrn Rechtsanwalt Thomas Guldenkirc…
1509 IN 2357/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des Herrn Rechtsanwalt Thomas Guldenkirch, Arabellastraße 19 a, 81925 München, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses im Zeitraum 01.01.2024 bis 21.07.2025 wurde festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 21.07.2025.
Der Antragsteller ist Mitglied des Gläubigerausschusses und hat als solches gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Da die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitglieds nach Stundenaufwand honoriert wird und die Vergütung entsprechend § 271 Abs. 1 BGB mit der Erbringung der Tätigkeit fällig wird, ist eine Abrechnung der bisher erbrachten Stunden zu jedem Zeitpunkt als zulässig anzusehen. Obgleich der BGH auch eine Vorschussgewährung für Ausschussmitglieder in analoger Anwendung von § 9 InsVV als zulässig anerkannt hat, ist eine solche vom Grundsatz her verzichtbar. Mit vorliegendem Beschluss werden Tätigkeiten im Zeitraum 01.01.2024 bis 21.07.2025 vergütet.
Der beantragte und angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der konkreten Qualifikation des Mitglieds angemessene Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der glaubhaft dargelegte und durch den Insolvenzverwalter bestätigte Zeitaufwand beläuft sich auf 29 Stunden.
Insgesamt kann damit ein Vergütungsbetrag von BETRAG EUR netto festgesetzt werden.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Antrag angehört.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2357/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es wird klargestellt, dass als Mitglied im …
1509 IN 2357/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es wird klargestellt, dass als Mitglied im Gläubigerausschuss nicht Frau Sabine Ulbricht (persönlich), sondern die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit München, Kapuziner Straße 26, 80337 München, bestellt ist.
Diese wird derzeit im Ausschuss vertreten durch Herrn Andreas Tellkamp.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1509 IN 2357/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 820…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1509 IN 2357/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses, One Square Advisors GmbH, vertreten durch Herrn Frank Günther, Aiblingerstraße 5, 80639 München, werden für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren (Zeitraum vom 17.08.2023 bis 29.10.2023) sowie im Vorschusswege für die bisher erbrachte Tätigkeit im eröffneten Verfahren (Zeitraum vom 30.10.2023 bis 04.12.2025) wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Gründe:
Bezüglich der Gründe wird auf den vollständigen Beschluss verwiesen, welcher zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2357/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
Hellmich Rainer Martin, Zur Krakau 49, 42489 Wülfrath
- …
1509 IN 2357/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
Hellmich Rainer Martin, Zur Krakau 49, 42489 Wülfrath
- Anleihegläubiger, Antragsteller und Beschwerdeführer -
|
Beschluss:
|
1. Der Antrag des Anleihegläubigers, Herr Rainer Martin Hellmich, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO betreffend die Euroboden-Anleihe 2020/2025 wird nach vorheriger Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 und Zurückverweisung gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2025 (Az. IX ZB 10/24) als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Entscheidung über den Antrag gemäß § 78 InsO, einschließlich derer der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht München I (Az. 661/24).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (AZ. IX ZB 10/24) zu 3/4;
die Antragsgegnerin (One Square Advisory Service S.à.r.l.) trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 10/24) zu 1/4.
3. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,-- festgesetzt.
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Gründe:
|
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 wurde der Antrag des Anleihegläubigers, Herr Rainer Martin Hellmich, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 gemäß § 78 InsO zurückgewiesen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.01.2024 nicht abgeholfen und dem Landgericht München I zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 23.02.2024 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Das Landgericht München I hat die Rechtsbeschwerde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Antragsteller legte gegen die Entscheidung des Landgerichts München I Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof hat gemäß Beschluss vom 16.10.2025 den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 lediglich auf die nicht ausreichende Prüfung des Insolvenzgerichts im Hinblick auf den Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses aber auch wegen einer Gefährdung der von dem Beschluss erfassten Rechte der Anleihegläubiger aufgehoben.
Eine ungerechtfertigte Gefährdung der Rechte der Anleihegläubiger könne sich aus einer fehlenden Eignung des gemeinsamen Vertreters ergeben. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür biete, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt und nicht etwa im Eigeninteresse. Der gemeinsame Vertreter habe die Vermögensinteressen der Anleihegläubiger zu wahren und müsse hierzu geeignet sein. Die Eignung einer juristischen Person folge nicht allein daraus, dass diese sachkundig ist. Die Person müsse (auch) Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Sachkunde im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt.
Der Antragsteller hat die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat der Antragsteller Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.10.2025 weiter ausgeführt, dass die Begründung des Amtsgerichts München zur Eignung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger nicht ausreichend sei. Die Feststellung, dass die erhobenen Vorwürfe im vorliegenden Verfahren ohne eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund etwaiger Straftaten nicht berücksichtigungsfähig seien, genüge den rechtlichen Anforderungen nicht. Zum einen lasse die Entscheidung nicht erkennen, dass es sich der bei der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlung bewusst war. Zum anderen bedarf es keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Person, um einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger auf eine ungerechtfertigte Gefährdung von deren Rechte zu stützen.
II.
Bezüglich des bisherigen Sachverhalts wird vollumfänglich auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 (Blatt 150/156 d. A.) und vom 29.01.2024 (Blatt 621/624 d. A.), des Landgerichts München I vom 23.02.2024 (Az. 14 T 661/24, Blatt 627 d. A.) sowie des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 10/24, Blatt 776 d. A.) Bezug genommen.
Ergänzt wird dieser Sachverhalt um die Vorträge der Beteiligten nach Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit durch den Bundesgerichtshof sowie der Amtsermittlungstätigkeit des Insolvenzgerichts:
Zunächst wurden von Amts wegen die Ermittlung hinsichtlich des Quotenverteilungsverfahrens durch das Insolvenzgericht getätigt.
In der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses, der die Wahl des gemeinsamen Vertreters betrifft, verlesen (Seite 3 des Protokolls vom 27.11.2023, Blatt 119 d. A., Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.). Gleichzeitig wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses als Anlage (Anlage 1) zur Niederschrift genommen (Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.) und in Kopie den Anleihegläubigern am Einlass übergeben. Den erschienenen Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, Fragen hierzu zu stellen. In dem vorgestellten, protokollierten Bestellungsbeschluss ist auf Seite 1, letzter Absatz unten/Seite 2 oben folgendes protokolliert: „Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen - die Auszahlung an die Anleihegläubiger über das Clearstream vorzunehmen.“
Im Wege der Amtsermittlung wurde dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht aufgegeben, zu diesem in der Niederschrift vom 27.11.2023 protokollierten Punkt Stellung zu nehmen und eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise hinsichtlich der Quotenausschüttung vorzulegen. Dies geschah auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller eine Quotenausschüttung durch die One Square Advisory Service S.à.r.l. über das Clearstream in Abrede gestellt hat sowie hinsichtlich der Klärung eventueller Zweifel beziehungsweise Bedenken.
Mit Schreiben vom 13.05.2026 (Blatt 797/798 d. A.) legt der Insolvenzverwalter eine klarstellende Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 (Blatt 798 d. A.) zu Vergütung und Quotenverteilung vor, auf welche vollinhaltlich Bezug genommen wird.
In dieser Bestätigung wurden Ausführungen zu der Vergütung getroffen sowie die Verfahrensweise hinsichtlich der Quotenverteilung beschrieben.
Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird gemäß dieser Erklärung - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor. Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.
Diese Bestätigung von One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 wurde an den Antragsteller weitergeleitet, verbunden mit der gerichtlichen Anfrage, ob aufgrund der seitens der One Square Advisory Service S.à.r.l. abgegebenen Bestätigung zu Vergütung und Quotenausschüttung an dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung (§ 78 InsO) weiterhin festgehalten wird (auch im Hinblick auf eine evtl. bestehende Kostentragungspflicht bei einer Entscheidung durch das Gericht).
Herr Hellmich teilte mit Schreiben vom 19.06.2026 (Blatt 807/809 d. A.) mit, dass dieser weiterhin seinen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses zur Bestellung der One Square Advisory Service S.à.r.l. als gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger weiterverfolge. Die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 erscheine in erster Linie die Frage einer angemessenen Vergütung zu betreffen, wobei den Erwägungen des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen werden soll, wonach eine Vergütung anhand des RVG nicht in Betracht kommt. Fraglich sei hierbei, ob es sich um eine nachträgliche Änderung handle, die nicht maßgeblich wäre, weil es allein auf die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung ankommt.
Auch verweist der Antragsteller abschließend auf die mangelnde Geeignetheit der One Square Advisory Service S.à.r.l., insbesondere im Hinblick auf die strafrechtlichen Entwicklungen und Urteile sowie die weiteren juristischen Verwicklungen in anderen Verfahren.
Dem Insolvenzverwalter wurde mit gerichtlichem Schreiben abschließend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 03.07.2026 (Blatt 811/813 d. A.) betonte der Insolvenzverwalter noch einmal, dass schon in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 folgendes protokolliert wurde: „Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen.“ Der Insolvenzverwalter erklärte, er werde eine Quotenverteilung an die Anleihegläubiger zudem ausschließlich dann vornehmen, wenn diese über Clearstream organisiert ist. Damit stehe fest, dass die Anleihegläubiger zumindest bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.
Für andere Pflichtverstöße im Rahmen der Verfahrensabwicklung, die zu einer Schädigung der Anleihegläubiger führen könnten, lägen weder jetzt noch lagen aus der Erfahrung des Insolvenzverwalters aus anderen in seiner Kanzlei geführten Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anhaltspunkte hierfür vor.
Generell gelte, dass ein gemeinsamer Vertreter im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens ohnehin weniger Spielraum habe als im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld, in dem die von Seiten des Beschwerdeführers in Bezug genommenen strafrechtlichen relevanten Handlungen stattgefunden haben.
III.
Der Antrag des Herrn Rainer Martin Hellmich auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Es wird zunächst festgestellt, dass der Bundesgerichtshof die Angelegenheit lediglich hinsichtlich der erneuten Prüfung, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist und zurückverwiesen hat. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der One Square verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen.
Die übrigen mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vorgebrachten Aufhebungsgründe wurden durch den Bundesgerichtshof nicht gerügt und halten Bestand.
Dies vorausgeschickt, werden in dieser Entscheidung lediglich auf die gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 aufgeworfenen Prüfungspunkte eingegangen. Maßstab ist hierbei allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger ungeeignet ist:
Der Antragsteller hat die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat er Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Im Wege der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlungspflicht sind unabhängig von einer zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung am 27.11.2023 nicht vorhandenen rechtskräftigen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Personen auch ausnahmsweise beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Pflichten eines gemeinsamen Vertreters seitens des Gerichts Ermittlungen anzustellen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur auf diese Weise die Gefahr größerer Schäden für die Anleihegläubiger abgewendet werden kann (siehe BGH, Beschluss vom 08.12.2005, Az. IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247 Rnr. 11; BGH, Beschluss vom 17.03.2011, Az. IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rnr. 12).
Die seitens der Antragsteller in Bezug genommenen strafrechtlich relevanten Handlungen der One Square-Unternehmen haben zumeist im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld stattgefunden (siehe hierzu auch die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der One Square Advisory Service S.à.r.l. in dem Schriftsatz vom 24.01.2024, Blatt 611 Rückseite/612 d. A.).
In den bei dem Amtsgericht München anhängigen weiteren Verfahren, in denen die One Square ebenfalls zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger bestellt worden ist, kam es im Wege vorheriger Amtsermittlung (Ende 2023) zu keinerlei Erkenntnissen, dass es zu Pflichtverstößen durch die gemeinsame Vertreterin im Rahmen der Verfahrensabwicklung gekommen ist. Diese Erkenntnisse lagen dem Gericht bereits am 27.11.2023 vor. Auch wurden solche Pflichtverstöße von keiner beteiligten Person in diesen Insolvenzverfahren gerügt.
Eine ungeeignete Amtsführung in der Vergangenheit durch die One Square als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger konnte nicht ermittelt werden.
Aussagen zu irreführender Werbung eines mit der One Square verbundenen Unternehmens:
Hierbei dürfte es sich um die Ausführungen des Herrn Hellmich in seiner Beschwerdebegründung, eingegangen am 04.12.2023, 2. auf Seite 10 (Punkt 5k) (Blatt 136 Rückseite d. A.) sowie des Herrn Dittmer in dessen Beschwerdebegründung vom 12.01.2024, Punkt A.1 (Blatt 170 Rückseite d. A., unten zweitletzter Absatz) und A.4b (Blatt 174 d. A.) handeln.
Hierbei wurde ausgeführt, dass die Muttergesellschaft des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vorher Vollmachten mit einer angeblichen kostenlosen Interessenvertretung der Gläubiger sammelt. Ein Muster einer entsprechenden Vollmacht samt Mail über die Informationen wurde durch Herrn Dittmer als Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegt.
Aus der in der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegten Mail geht hervor, dass sich bereits mehrere Hundert Gläubiger mit einem Nominal von über 30 % des ausstehenden Anleihevolumens an die One Square gewandt und um Unterstützung gebeten haben sollen. Daher werde die One Square in beiden Anleihen als gemeinsame Vertreterin kandidieren. One Square werde interessierte Anleihegläubiger auf Versammlungen kostenfrei vertreten. Für diese Vertretung könnten die Anleihegläubiger One Square eine Vollmacht erteilen.
Eine Ermittlung des Insolvenzgerichts hinsichtlich einzelner Beweggründe jedes Anleihegläubigers, der der One Square Advisors GmbH (vertreten durch Frau Rechtsanwältin Miriam Schäfer von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek) Vollmacht zur Vertretung unter anderem in der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 erteilt hat, ist im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht möglich. Auch hat der jeweilige Antragsteller keinerlei Ausführungen dazu getätigt beziehungsweise Beweis dafür angeboten, dass die Vollmachtgeber aufgrund dieser durch die One Square Advisors GmbH getätigten Benachrichtigung die entsprechende Vollmacht unterzeichnet hat.
Es kann daher seitens des Gerichts davon ausgegangen werden, dass jeder einzelne Vollmachtgeber sich seiner Entscheidung und dessen Auswirkungen bewusst war.
Ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen:
Bereits in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde gemäß der Anlage zum Protokoll (Seite 1 unten/Seite 2 oben) festgehalten, dass nach Einbehalt der Vergütung der gemeinsame Vertreter verpflichtet ist, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen (siehe Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.).
Diese Aussage wurde durch den Antragsteller in Abrede gestellt.
Im Wege der Amtsermittlung und zur Klarstellung der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung der One Square Advisory Service S.à.r.l. zur Auszahlung der Quoten an die Anleihegläubiger über Clearstream wurde über den Insolvenzverwalter die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 eingeholt. Demgemäß hat die Quotenverteilung an die Anleihegläubiger im nachfolgend beschriebenen Verfahren zu erfolgen:
„Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor.
Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.“
Die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 stellt lediglich eine Klarstellung zu der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung dar und bestand somit bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung.
Damit steht aus Sicht des Insolvenzgerichts fest, dass die Anleihegläubiger bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.
IV.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2357/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
Hellmich Rainer Martin, Zur Krakau 49, 42489 Wülfrath
- …
1509 IN 2357/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
Hellmich Rainer Martin, Zur Krakau 49, 42489 Wülfrath
- Anleihegläubiger, Antragsteller und Beschwerdeführer
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Beschluss:
|
1. Der Antrag des Anleihegläubigers, Herr Rainer Martin Hellmich, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO betreffend die Euroboden-Anleihe 2019/2024 wird nach vorheriger Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 und Zurückverweisung gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 14/24) als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Entscheidung über den Antrag gemäß § 78 InsO, einschließlich derer der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht München I (Az. 14 T 1353/24).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 14/24) zu 3/4;
Die Antragsgegnerin (One Square Advisory Service S.à.r.l.) trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 14/24) zu 1/4.
3. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,-- festgesetzt.
|
Gründe:
|
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 wurde der Antrag des Anleihegläubigers, Herr Rainer Martin Hellmich, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 gemäß § 78 InsO zurückgewiesen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.01.2024 nicht abgeholfen und dem Landgericht München I zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 23.02.2024 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Das Landgericht München I hat die Rechtsbeschwerde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Antragsteller legte gegen die Entscheidung des Landgerichts München I Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof hat gemäß Beschluss vom 16.10.2025 den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 lediglich auf die nicht ausreichende Prüfung des Insolvenzgerichts im Hinblick auf den Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses aber auch wegen einer Gefährdung der von dem Beschluss erfassten Rechte der Anleihegläubiger aufgehoben.
Eine ungerechtfertigte Gefährdung der Rechte der Anleihegläubiger könne sich aus einer fehlenden Eignung des gemeinsamen Vertreters ergeben. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür biete, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt und nicht etwa im Eigeninteresse. Der gemeinsame Vertreter habe die Vermögensinteressen der Anleihegläubiger zu wahren und müsse hierzu geeignet sein. Die Eignung einer juristischen Person folge nicht allein daraus, dass diese sachkundig ist. Die Person müsse (auch) Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Sachkunde im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt.
Der Antragsteller hat die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat der Antragsteller Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.10.2025 weiter ausgeführt, dass die Begründung des Amtsgerichts München zur Eignung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger nicht ausreichend sei. Die Feststellung, dass die erhobenen Vorwürfe im vorliegenden Verfahren ohne eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund etwaiger Straftaten nicht berücksichtigungsfähig seien, genüge den rechtlichen Anforderungen nicht. Zum einen lasse die Entscheidung nicht erkennen, dass es sich der bei der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlung bewusst war. Zum anderen bedarf es keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Person, um einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger auf eine ungerechtfertigte Gefährdung von deren Rechte zu stützen.
II.
Bezüglich des bisherigen Sachverhalts wird vollumfänglich auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 (Blatt 143/149 d. A.) und vom 29.01.2024 (Blatt 621/624 d. A.), des Landgerichts München I vom 23.02.2024 (Az. 14 T 1353/24, Blatt 628 d. A.) sowie des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 14/24, Blatt 774 d. A.) Bezug genommen.
Ergänzt wird dieser Sachverhalt um die Vorträge der Beteiligten nach Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit durch den Bundesgerichtshof sowie der Amtsermittlungstätigkeit des Insolvenzgerichts:
Zunächst wurden von Amts wegen die Ermittlung hinsichtlich des Quotenverteilungsverfahrens durch das Insolvenzgericht getätigt.
In der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses, der die Wahl des gemeinsamen Vertreters betrifft, verlesen (Seite 3 des Protokolls vom 27.11.2023, Blatt 113 d. A., Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.). Gleichzeitig wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses als Anlage (Anlage 1) zur Niederschrift genommen (Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.) und in Kopie den Anleihegläubigern am Einlass übergeben. Den erschienenen Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, Fragen hierzu zu stellen. In dem vorgestellten, protokollierten Bestellungsbeschluss ist auf Seite 1, letzter Absatz unten/Seite 2 oben folgendes protokolliert: „Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen - die Auszahlung an die Anleihegläubiger über das Clearstream vorzunehmen.“
Im Wege der Amtsermittlung wurde dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht aufgegeben, zu diesem in der Niederschrift vom 27.11.2023 protokollierten Punkt Stellung zu nehmen und eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise hinsichtlich der Quotenausschüttung vorzulegen. Dies geschah auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller eine Quotenausschüttung durch die One Square Advisory Service S.à.r.l. über das Clearstream in Abrede gestellt hat sowie hinsichtlich der Klärung eventueller Zweifel beziehungsweise Bedenken.
Mit Schreiben vom 13.05.2026 (Blatt 797/798 d. A.) legt der Insolvenzverwalter eine klarstellende Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 (Blatt 798 d. A.) zu Vergütung und Quotenverteilung vor, auf welche vollinhaltlich Bezug genommen wird.
In dieser Bestätigung wurden Ausführungen zu der Vergütung getroffen sowie die Verfahrensweise hinsichtlich der Quotenverteilung beschrieben.
Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird gemäß dieser Erklärung - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor. Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.
Diese Bestätigung von One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 wurde an den Antragsteller weitergeleitet, verbunden mit der gerichtlichen Anfrage, ob aufgrund der seitens der One Square Advisory Service S.à.r.l. abgegebenen Bestätigung zu Vergütung und Quotenausschüttung an dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung (§ 78 InsO) weiterhin festgehalten wird (auch im Hinblick auf eine evtl. bestehende Kostentragungspflicht bei einer Entscheidung durch das Gericht).
Herr Hellmich teilte mit Schreiben vom 19.06.2026 (Blatt 807/809 d. A.) mit, dass dieser weiterhin seinen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses zur Bestellung der One Square Advisory Service S.à.r.l. als gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger weiterverfolge. Die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 erscheine in erster Linie die Frage einer angemessenen Vergütung zu betreffen, wobei den Erwägungen des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen werden soll, wonach eine Vergütung anhand des RVG nicht in Betracht kommt. Fraglich sei hierbei, ob es sich um eine nachträgliche Änderung handle, die nicht maßgeblich wäre, weil es allein auf die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung ankommt.
Auch verweist der Antragsteller abschließend auf die mangelnde Geeignetheit der One Square Advisory Service S.à.r.l., insbesondere im Hinblick auf die strafrechtlichen Entwicklungen und Urteile sowie die weiteren juristischen Verwicklungen in anderen Verfahren.
Dem Insolvenzverwalter wurde mit gerichtlichem Schreiben abschließend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 03.07.2026 (Blatt 811/813 d. A.) betonte der Insolvenzverwalter noch einmal, dass schon in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 folgendes protokolliert wurde: „Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen.“ Der Insolvenzverwalter erklärte, er werde eine Quotenverteilung an die Anleihegläubiger zudem ausschließlich dann vornehmen, wenn diese über Clearstream organisiert ist. Damit stehe fest, dass die Anleihegläubiger zumindest bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.
Für andere Pflichtverstöße im Rahmen der Verfahrensabwicklung, die zu einer Schädigung der Anleihegläubiger führen könnten, lägen weder jetzt noch lagen aus der Erfahrung des Insolvenzverwalters aus anderen in seiner Kanzlei geführten Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anhaltspunkte hierfür vor.
Generell gelte, dass ein gemeinsamer Vertreter im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens ohnehin weniger Spielraum habe als im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld, in dem die von Seiten des Beschwerdeführers in Bezug genommenen strafrechtlichen relevanten Handlungen stattgefunden haben.
III.
Der Antrag des Herrn Rainer Martin Hellmich auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Es wird zunächst festgestellt, dass der Bundesgerichtshof die Angelegenheit lediglich hinsichtlich der erneuten Prüfung, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist und zurückverwiesen hat. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der One Square verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen.
Die übrigen mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vorgebrachten Aufhebungsgründe wurden durch den Bundesgerichtshof nicht gerügt und halten Bestand.
Dies vorausgeschickt, werden in dieser Entscheidung lediglich auf die gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 aufgeworfenen Prüfungspunkte eingegangen. Maßstab ist hierbei allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger ungeeignet ist:
Der Antragsteller hat die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat er Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Im Wege der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlungspflicht sind unabhängig von einer zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung am 27.11.2023 nicht vorhandenen rechtskräftigen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Personen auch ausnahmsweise beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Pflichten eines gemeinsamen Vertreters seitens des Gerichts Ermittlungen anzustellen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur auf diese Weise die Gefahr größerer Schäden für die Anleihegläubiger abgewendet werden kann (siehe BGH, Beschluss vom 08.12.2005, Az. IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247 Rnr. 11; BGH, Beschluss vom 17.03.2011, Az. IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rnr. 12).
Die seitens der Antragsteller in Bezug genommenen strafrechtlich relevanten Handlungen der One Square-Unternehmen haben zumeist im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld stattgefunden (siehe hierzu auch die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der One Square Advisory Service S.à.r.l. in dem Schriftsatz vom 24.01.2024, Blatt 611 Rückseite/612 d. A.).
In den bei dem Amtsgericht München anhängigen weiteren Verfahren, in denen die One Square ebenfalls zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger bestellt worden ist, kam es im Wege vorheriger Amtsermittlung (Ende 2023) zu keinerlei Erkenntnissen, dass es zu Pflichtverstößen durch die gemeinsame Vertreterin im Rahmen der Verfahrensabwicklung gekommen ist. Diese Erkenntnisse lagen dem Gericht bereits am 27.11.2023 vor. Auch wurden solche Pflichtverstöße von keiner beteiligten Person in diesen Insolvenzverfahren gerügt.
Eine ungeeignete Amtsführung in der Vergangenheit durch die One Square als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger konnte nicht ermittelt werden.
Aussagen zu irreführender Werbung eines mit der One Square verbundenen Unternehmens:
Hierbei dürfte es sich um die Ausführungen des Herrn Hellmich in seiner Beschwerdebegründung, eingegangen am 04.12.2023, 2. auf Seite 10 (Punkt 5k) (Blatt 136 Rückseite d. A.) sowie des Herrn Dittmer in dessen Beschwerdebegründung vom 12.01.2024, Punkt A.1 (Blatt 170 Rückseite d. A., unten zweitletzter Absatz) und A.4b (Blatt 174 d. A.) handeln.
Hierbei wurde ausgeführt, dass die Muttergesellschaft des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vorher Vollmachten mit einer angeblichen kostenlosen Interessenvertretung der Gläubiger sammelt. Ein Muster einer entsprechenden Vollmacht samt Mail über die Informationen wurde durch Herrn Dittmer als Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegt.
Aus der in der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegten Mail geht hervor, dass sich bereits mehrere Hundert Gläubiger mit einem Nominal von über 30 % des ausstehenden Anleihevolumens an die One Square gewandt und um Unterstützung gebeten haben sollen. Daher werde die One Square in beiden Anleihen als gemeinsame Vertreterin kandidieren. One Square werde interessierte Anleihegläubiger auf Versammlungen kostenfrei vertreten. Für diese Vertretung könnten die Anleihegläubiger One Square eine Vollmacht erteilen.
Eine Ermittlung des Insolvenzgerichts hinsichtlich einzelner Beweggründe jedes Anleihegläubigers, der der One Square Advisors GmbH (vertreten durch Frau Rechtsanwältin Miriam Schäfer von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek) Vollmacht zur Vertretung unter anderem in der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 erteilt hat, ist im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht möglich. Auch hat der jeweilige Antragsteller keinerlei Ausführungen dazu getätigt beziehungsweise Beweis dafür angeboten, dass die Vollmachtgeber aufgrund dieser durch die One Square Advisors GmbH getätigten Benachrichtigung die entsprechende Vollmacht unterzeichnet hat.
Es kann daher seitens des Gerichts davon ausgegangen werden, dass jeder einzelne Vollmachtgeber sich seiner Entscheidung und dessen Auswirkungen bewusst war.
Ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen:
Bereits in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde gemäß der Anlage zum Protokoll (Seite 1 unten/Seite 2 oben) festgehalten, dass nach Einbehalt der Vergütung der gemeinsame Vertreter verpflichtet ist, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen (siehe Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.).
Diese Aussage wurde durch den Antragsteller in Abrede gestellt.
Im Wege der Amtsermittlung und zur Klarstellung der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung der One Square Advisory Service S.à.r.l. zur Auszahlung der Quoten an die Anleihegläubiger über Clearstream wurde über den Insolvenzverwalter die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 eingeholt. Demgemäß hat die Quotenverteilung an die Anleihegläubiger im nachfolgend beschriebenen Verfahren zu erfolgen:
„Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor.
Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.“
Die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 stellt lediglich eine Klarstellung zu der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung dar und bestand somit bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung.
Damit steht aus Sicht des Insolvenzgerichts fest, dass die Anleihegläubiger bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.
IV.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2357/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
Dittmer Thomas, Königsberger Straße 2, 27404 Zeven
- Anl…
1509 IN 2357/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
Dittmer Thomas, Königsberger Straße 2, 27404 Zeven
- Anleihegläubiger, Antragsteller und Beschwerdeführer -
|
Beschluss:
|
1. Der Antrag des Anleihegläubigers, Herr Thomas Dittmer, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO betreffend die Euroboden-Anleihe 2020/2025 wird nach vorheriger Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 und Zurückverweisung gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 10/24) als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Entscheidung über den Antrag gemäß § 78 InsO, einschließlich derer der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht München I (Az. 14 T 660/24).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 10/24) zu 3/4;
die Antragsgegnerin (One Square Advisory Service S.à.r.l.) trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 10/24) zu 1/4.
3. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,-- festgesetzt.
|
Gründe:
|
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 wurde der Antrag des Anleihegläubigers, Herr Thomas Dittmer, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 gemäß § 78 InsO zurückgewiesen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.01.2024 nicht abgeholfen und dem Landgericht München I zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 23.02.2024 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Das Landgericht München I hat die Rechtsbeschwerde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Antragsteller legte gegen die Entscheidung des Landgerichts München I Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof hat gemäß Beschluss vom 16.10.2025 den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 lediglich auf die nicht ausreichende Prüfung des Insolvenzgerichts im Hinblick auf den Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses aber auch wegen einer Gefährdung der von dem Beschluss erfassten Rechte der Anleihegläubiger aufgehoben.
Eine ungerechtfertigte Gefährdung der Rechte der Anleihegläubiger könne sich aus einer fehlenden Eignung des gemeinsamen Vertreters ergeben. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür biete, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt und nicht etwa im Eigeninteresse. Der gemeinsame Vertreter habe die Vermögensinteressen der Anleihegläubiger zu wahren und müsse hierzu geeignet sein. Die Eignung einer juristischen Person folge nicht allein daraus, dass diese sachkundig ist. Die Person müsse (auch) Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Sachkunde im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt.
Der Antragsteller hat die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat der Antragsteller Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.10.2025 weiter ausgeführt, dass die Begründung des Amtsgerichts München zur Eignung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger nicht ausreichend sei. Die Feststellung, dass die erhobenen Vorwürfe im vorliegenden Verfahren ohne eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund etwaiger Straftaten nicht berücksichtigungsfähig seien, genüge den rechtlichen Anforderungen nicht. Zum einen lasse die Entscheidung nicht erkennen, dass es sich der bei der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlung bewusst war. Zum anderen bedarf es keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Person, um einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger auf eine ungerechtfertigte Gefährdung von deren Rechte zu stützen.
II.
Bezüglich des bisherigen Sachverhalts wird vollumfänglich auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 (Blatt 150/156 d. A.) und vom 29.01.2024 (Blatt 621/624 d. A.), des Landgerichts München I vom 23.02.2024 (Az. 14 T 660/24, Blatt 626 d. A.) sowie des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 10/24, Blatt 776 d. A.) Bezug genommen.
Ergänzt wird dieser Sachverhalt um die Vorträge der Beteiligten nach Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit durch den Bundesgerichtshof sowie der Amtsermittlungstätigkeit des Insolvenzgerichts:
Zunächst wurden von Amts wegen die Ermittlung hinsichtlich des Quotenverteilungsverfahrens durch das Insolvenzgericht getätigt.
In der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses, der die Wahl des gemeinsamen Vertreters betrifft, verlesen (Seite 3 des Protokolls vom 27.11.2023, Blatt 119 d. A., Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.). Gleichzeitig wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses als Anlage (Anlage 1) zur Niederschrift genommen (Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.) und in Kopie den Anleihegläubigern am Einlass übergeben. Den erschienenen Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, Fragen hierzu zu stellen. In dem vorgestellten, protokollierten Bestellungsbeschluss ist auf Seite 1, letzter Absatz unten/Seite 2 oben folgendes protokolliert: „Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen - die Auszahlung an die Anleihegläubiger über das Clearstream vorzunehmen.“
Im Wege der Amtsermittlung wurde dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht aufgegeben, zu diesem in der Niederschrift vom 27.11.2023 protokollierten Punkt Stellung zu nehmen und eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise hinsichtlich der Quotenausschüttung vorzulegen. Dies geschah auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller eine Quotenausschüttung durch die One Square Advisory Service S.à.r.l. über das Clearstream in Abrede gestellt hat sowie hinsichtlich der Klärung eventueller Zweifel beziehungsweise Bedenken.
Mit Schreiben vom 13.05.2026 (Blatt 797/798 d. A.) legt der Insolvenzverwalter eine klarstellende Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 (Blatt 798 d. A.) zu Vergütung und Quotenverteilung vor, auf welche vollinhaltlich Bezug genommen wird.
In dieser Bestätigung wurden Ausführungen zu der Vergütung getroffen sowie die Verfahrensweise hinsichtlich der Quotenverteilung beschrieben.
Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird gemäß dieser Erklärung - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor. Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.
Diese Bestätigung von One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 wurde an den Antragsteller weitergeleitet, verbunden mit der gerichtlichen Anfrage, ob aufgrund der seitens der One Square Advisory Service S.à.r.l. abgegebenen Bestätigung zu Vergütung und Quotenausschüttung an dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung (§ 78 InsO) weiterhin festgehalten wird (auch im Hinblick auf eine evtl. bestehende Kostentragungspflicht bei einer Entscheidung durch das Gericht).
Herr Dittmer teilte mit Schreiben vom 18.06.2026 (Blatt 802 d. A. mit Anlagen) mit, dass er seine Beschwerde weiter verfolge. Hierbei stützt er sein Interesse an der Weiterverfolgung auf die Ungeeignetheit der One Square Advisory Service S.à.r.l. sowie die mittlerweile rechtskräftige Verurteilung.
Auch sei die hinsichtlich der sogenannten Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 27.11.2023 abzustellen. Im Termin habe der damalige leitende Mitarbeiter auf Nachfrage erklärt, dass man die Quote unter Umgehung von Zahlstelle/Clearstream ausschütten wolle. Somit sei die aktuelle „Bestätigung“ untauglich, um im Nachhinein eine Rechtmäßigkeit des Beschlusses zu konstruieren.
Zudem sei festzuhalten, dass in der One Square-Gruppe immer noch Gelder aus nicht abgerufenen Quotenzahlungen zurückbehalten werden, die den Anleihegläubigern in anderen Fällen zustehen.
Dem Insolvenzverwalter wurde mit gerichtlichem Schreiben abschließend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 03.07.2026 (Blatt 811/813 d. A.) betonte der Insolvenzverwalter noch einmal, dass schon in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 folgendes protokolliert wurde: „Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen.“ Der Insolvenzverwalter erklärte, er werde eine Quotenverteilung an die Anleihegläubiger zudem ausschließlich dann vornehmen, wenn diese über Clearstream organisiert ist. Damit stehe fest, dass die Anleihegläubiger zumindest bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.
Für andere Pflichtverstöße im Rahmen der Verfahrensabwicklung, die zu einer Schädigung der Anleihegläubiger führen könnten, lägen weder jetzt noch lagen aus der Erfahrung des Insolvenzverwalters aus anderen in seiner Kanzlei geführten Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anhaltspunkte hierfür vor.
Generell gelte, dass ein gemeinsamer Vertreter im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens ohnehin weniger Spielraum habe als im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld, in dem die von Seiten des Beschwerdeführers in Bezug genommenen strafrechtlichen relevanten Handlungen stattgefunden haben.
III.
Der Antrag des Herrn Thomas Dittmer auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Es wird zunächst festgestellt, dass der Bundesgerichtshof die Angelegenheit lediglich hinsichtlich der erneuten Prüfung, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist und zurückverwiesen hat. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der One Square verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen.
Die übrigen mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vorgebrachten Aufhebungsgründe wurden durch den Bundesgerichtshof nicht gerügt und halten Bestand.
Dies vorausgeschickt, werden in dieser Entscheidung lediglich auf die gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 aufgeworfenen Prüfungspunkte eingegangen. Maßstab ist hierbei allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger ungeeignet ist:
Der Antragsteller hat die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat er Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Im Wege der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlungspflicht sind unabhängig von einer zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung am 27.11.2023 nicht vorhandenen rechtskräftigen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Personen auch ausnahmsweise beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Pflichten eines gemeinsamen Vertreters seitens des Gerichts Ermittlungen anzustellen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur auf diese Weise die Gefahr größerer Schäden für die Anleihegläubiger abgewendet werden kann (siehe BGH, Beschluss vom 08.12.2005, Az. IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247 Rnr. 11; BGH, Beschluss vom 17.03.2011, Az. IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rnr. 12).
Die seitens der Antragsteller in Bezug genommenen strafrechtlich relevanten Handlungen der One Square-Unternehmen haben zumeist im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld stattgefunden (siehe hierzu auch die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der One Square Advisory Service S.à.r.l. in dem Schriftsatz vom 24.01.2024, Blatt 611 Rückseite/612 d. A.).
In den bei dem Amtsgericht München anhängigen weiteren Verfahren, in denen die One Square ebenfalls zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger bestellt worden ist, kam es im Wege vorheriger Amtsermittlung (Ende 2023) zu keinerlei Erkenntnissen, dass es zu Pflichtverstößen durch die gemeinsame Vertreterin im Rahmen der Verfahrensabwicklung gekommen ist. Diese Erkenntnisse lagen dem Gericht bereits am 27.11.2023 vor. Auch wurden solche Pflichtverstöße von keiner beteiligten Person in diesen Insolvenzverfahren gerügt.
Eine ungeeignete Amtsführung in der Vergangenheit durch die One Square als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger konnte nicht ermittelt werden.
Aussagen zu irreführender Werbung eines mit der One Square verbundenen Unternehmens:
Hierbei dürfte es sich um die Ausführungen des Herrn Hellmich in seiner Beschwerdebegründung, eingegangen am 04.12.2023, 2. auf Seite 10 (Punkt 5k) (Blatt 136 Rückseite d. A.) sowie des Herrn Dittmer in dessen Beschwerdebegründung vom 12.01.2024, Punkt A.1 (Blatt 170 Rückseite d. A., unten zweitletzter Absatz) und A.4b (Blatt 174 d. A.) handeln.
Hierbei wurde ausgeführt, dass die Muttergesellschaft des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vorher Vollmachten mit einer angeblichen kostenlosen Interessenvertretung der Gläubiger sammelt. Ein Muster einer entsprechenden Vollmacht samt Mail über die Informationen wurde durch Herrn Dittmer als Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegt.
Aus der in der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegten Mail geht hervor, dass sich bereits mehrere Hundert Gläubiger mit einem Nominal von über 30 % des ausstehenden Anleihevolumens an die One Square gewandt und um Unterstützung gebeten haben sollen. Daher werde die One Square in beiden Anleihen als gemeinsame Vertreterin kandidieren. One Square werde interessierte Anleihegläubiger auf Versammlungen kostenfrei vertreten. Für diese Vertretung könnten die Anleihegläubiger One Square eine Vollmacht erteilen.
Eine Ermittlung des Insolvenzgerichts hinsichtlich einzelner Beweggründe jedes Anleihegläubigers, der der One Square Advisors GmbH (vertreten durch Frau Rechtsanwältin Miriam Schäfer von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek) Vollmacht zur Vertretung unter anderem in der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 erteilt hat, ist im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht möglich. Auch hat der jeweilige Antragsteller keinerlei Ausführungen dazu getätigt beziehungsweise Beweis dafür angeboten, dass die Vollmachtgeber aufgrund dieser durch die One Square Advisors GmbH getätigten Benachrichtigung die entsprechende Vollmacht unterzeichnet hat.
Es kann daher seitens des Gerichts davon ausgegangen werden, dass jeder einzelne Vollmachtgeber sich seiner Entscheidung und dessen Auswirkungen bewusst war.
Ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen:
Bereits in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde gemäß der Anlage zum Protokoll (Seite 1 unten/Seite 2 oben) festgehalten, dass nach Einbehalt der Vergütung der gemeinsame Vertreter verpflichtet ist, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen (siehe Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.).
Diese Aussage wurde durch den Antragsteller in Abrede gestellt.
Im Wege der Amtsermittlung und zur Klarstellung der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung der One Square Advisory Service S.à.r.l. zur Auszahlung der Quoten an die Anleihegläubiger über Clearstream wurde über den Insolvenzverwalter die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 eingeholt. Demgemäß hat die Quotenverteilung an die Anleihegläubiger im nachfolgend beschriebenen Verfahren zu erfolgen:
„Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor.
Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.“
Die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 stellt lediglich eine Klarstellung zu der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung dar und bestand somit bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung.
Damit steht aus Sicht des Insolvenzgerichts fest, dass die Anleihegläubiger bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.
IV.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.07.2026
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