Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
everyone energy GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 233947
EUID
DEF1103R.HRB233947
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3612 IN 4968/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jesko Stark
Adresse
Budapester Straße 35, 10787 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.08.2026 , 13:45 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Die everyone energy GmbH hat beim Amtsgericht Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. Das Gericht hat am 12.08.2026 um 13:45 Uhr vorläufige Maßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Dabei wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt und Verfügungen der Schuldnerin über das Vermögen an die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters geknüpft. Herr Rechtsanwalt Jesko Stark ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Er ist ermächtigt, Bankguthaben einzuziehen, Sonderkonten zu eröffnen und über diese zu verfügen. Den Drittschuldnern der Schuldnerin wurde die Zahlung an die Schuldnerin untersagt; Leistungen sind nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, Zustellungen an die Schuldnern der Schuldnerin vorzunehmen und hat das Recht, Geschäftsräume zu betreten und Einsicht in Bücher und Papiere zu nehmen. Das Verfahren befindet sich derzeit noch im Stadium der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen; eine Eröffnung des Hauptverfahrens ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht erfolgt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3612 IN 4968/26
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In dem Verfahren über den Antrag
everyone energy GmbH, Dieffenbachstraße 36, 10967 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Céline Lena Göhlich-Haida
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 233947
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das…
3612 IN 4968/26
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In dem Verfahren über den Antrag
everyone energy GmbH, Dieffenbachstraße 36, 10967 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Céline Lena Göhlich-Haida
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 233947
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 12.08.2026 um 13:45 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Jesko Stark
Budapester Straße 35, 10787 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 12.08.2026
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