Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ewert, Christian
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hamburg
Adresse
Wandsbeker Chaussee 48, 22089 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 121871
EUID
DEK1101.HRA121871
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 165/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
18.07.2024 , 10:10 Uhr
Eröffnung
09.09.2024 , 15:21 Uhr
Forderungsanmeldefrist
06.11.2024
Berichtstermin
06.12.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 18.07.2024 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn Christian Ewert, Inhaber der Firma "RDH Reinigungsdienst HH e.K.", vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sascha Khan bestellt worden. Der Schuldner ist in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt; Verfügungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern ist die Zahlung an den Schuldner untersagt, während der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt ist, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt. Das Verfahren befindet sich im Stadium der vorläufigen Maßnahmen vor der eigentlichen Eröffnung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Christian Ewert ist am 09.09.2024 um 15:21 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Grundlage ist der am 16.07.2024 eingegangene Antrag des Schuldners. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 18.07.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Sascha Khan zum vorläufi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Christian Ewert ist am 09.09.2024 um 15:21 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Grundlage ist der am 16.07.2024 eingegangene Antrag des Schuldners. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 18.07.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Sascha Khan zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Eröffnungsverfahren ist derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 06.11.2024. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 06.12.2024. Das Verfahren wird vorerst schriftlich durchgeführt, eine Gläubigerversammlung wird nicht einberufen. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 18.11.2024 zur Einsicht niedergelegt. Der Schuldner kann die Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nachkommt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 165/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Christian Ewert, geboren am 20.05.1985, Wandsbeker Chaussee 48, 22089 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 121871 eingetragenen Firma "RDH Reinigungsdienst HH e.K.
ist …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 165/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Christian Ewert, geboren am 20.05.1985, Wandsbeker Chaussee 48, 22089 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 121871 eingetragenen Firma "RDH Reinigungsdienst HH e.K.
ist am 18.07.2024, um 10:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Sascha Khan, Büschstraße12 , 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 165/24
Amtsgericht Hamburg, 18.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 165/24
Über das Vermögen
des Herrn Christian Ewert, geboren am 20.05.1985, Wandsbeker Chaussee 48, 22089 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 121871 eingetragenen Firma "RDH Reinigungsdienst HH e.K.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 165/24
Über das Vermögen
des Herrn Christian Ewert, geboren am 20.05.1985, Wandsbeker Chaussee 48, 22089 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 121871 eingetragenen Firma "RDH Reinigungsdienst HH e.K.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 09.09.2024, um 15:21 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 16.07.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Sascha Khan, Büschstraße12 , 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.11.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 06.12.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Die Gläubiger haben Gelegenheit, sich bis zum Stichtag auch hierzu gegenüber dem Gericht schriftlich zu äußern. Geht bis dahin kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers ein, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 18.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67b IN 165/24
Amtsgericht Hamburg, 09.09.2024
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