Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EX-IN Landesverband Thüringen e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Thüringen
Handelsregister
Amtsgericht Erfurt VR 162736
EUID
DEY1106.VR162736
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Erfurt
Aktenzeichen
177 IN 274/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rolf Rombach
Adresse
Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung/Auslagen
12.05.2026
Beschwerdefristende
26.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EX-IN Landesverband Thüringen e.V. ist anhängig. Das Registergericht Amtsgericht Erfurt hat die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Rolf Rombach, gemäß Antrag vom 06.05.2026 festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf einem Vermögenswert von BETRAG EUR und der geltend gemachten Mindestvergütung. Der Beschluss wurde am 12.05.2026 vom Amtsgericht Erfurt verkündet. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
177 IN 274/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EX-IN Landesverband Thüringen e.V., Tungestr. 9, 99099 Erfurt, vertreten durch die Vorstände Roswitha Montag, Karin Stephan und Thomas Tiegs
Registergericht: Amtsgericht Erfurt Register-Nr.: VR 162736
- Schuldner -
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Die Vergütung und die Auslagen des Recht…
177 IN 274/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EX-IN Landesverband Thüringen e.V., Tungestr. 9, 99099 Erfurt, vertreten durch die Vorstände Roswitha Montag, Karin Stephan und Thomas Tiegs
Registergericht: Amtsgericht Erfurt Register-Nr.: VR 162736
- Schuldner -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Rolf Rombach, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, für die Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Vergütung insgesamt
BETRAG
Auslagen
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Auslagen insgesamt
BETRAG
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
BETRAG
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 06.05.2026.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von BETRAG EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung). Für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ist i. d. R. ein Bruchteil von 25 % gemäß § 63 Abs. 3 InsO geltend zu machen, mithin BETRAG EUR, weshalb vorliegend die Mindestvergütung in Höhe von BETRAG EUR beantragt und festgesetzt wurde.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 12.05.2026
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