Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Expressdrinks GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landshut HRB 12418
EUID
DED2404V.HRB12418
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 135/24
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Karg Thomas
Kanzlei
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Adresse
D.-Martin-Luther-Straße 15, 93047 Regensburg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
10.07.2024
Stellungnahmefrist Vergütung
25.03.2025
Forderungsprüfung
06.03.2026
Einstellungstermin
15.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Groß- und Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, insbesondere Getränke, Lebensmittel, Tabakwaren und Handel mit Waren aller Art, insbesondere Textilien, Sportartikel, Gastrozubehör, Gläser, Gläserspüler und Küchengeräte, Gartenmöbel, Sonnenschirme, der zugelassenen Firmenfahrzeuge und Elektroartikel. Darüber hinaus Express- und Kurierfahrten mit Waren und Produkten im Namen Dritter innerhalb Europas sowie Hausmeistertätigkeiten und Handwerkerarbeiten, die keiner besonderen Genehmigung bedürfen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Expressdrinks GmbH ist ein Verfahrensverlauf mit verschiedenen Schwerpunkten dokumentiert. Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Vereinbarung mit der Vermieterin, der Schuster Holding GmbH, vom 11.06.2024 im schriftlichen Verfahren zur Beschlussfassung vorgelegt, wobei Einwendungen bis zum 10.07.2024 möglich waren. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren mit einer Widerspruchsfrist bis zum 06.03.2026. Der Insolvenzverwalter hat Anträge zur Festsetzung der Vergütung und der Auslagen gestellt, wobei Zuschläge in Höhe von 55 % geltend gemacht wurden. Die Stellungnahmefrist für die Vergütungsfestsetzung endete am 25.03.2025 bzw. 27.05.2026. Im Rahmen der vorläufigen Verwaltung konnte eine übertragende Sanierung durch Betriebsfortführung über drei Monate erzielt werden.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Expressdrinks GmbH ist beim Amtsgericht Landshut anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge geltend gemacht, was zur Prüfung durch das Gericht führte. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen nachträglich angemeldet…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Expressdrinks GmbH ist beim Amtsgericht Landshut anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge geltend gemacht, was zur Prüfung durch das Gericht führte. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen nachträglich angemeldet und geprüft; Widerspruchsfristen für Tabellenblätter 68-91 endeten im März 2026. Eine Gläubigerversammlung stimmte per schriftlichem Verfahren einer Vereinbarung mit der Schuster Holding GmbH zu. Das Verfahren nähert sich dem Ende: Ein Einstellungstermin nach § 211 InsO wurde angesetzt, um die Schlussrechnung zu erörtern und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis entgegenzunehmen. Die Verteilungsmasse beträgt 94.431,08 €, wobei Masseverbindlichkeiten in Höhe von 47.193,68 € zu berücksichtigen sind; eine Zahlung an Insolvenzgläubiger erfolgt nicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 135/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Expressdrinks GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Felk Paul, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 12418
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rec…
IN 135/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Expressdrinks GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Felk Paul, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 12418
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Karg Thomas, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, D.-Martin-Luther-Straße 15, 93047 Regensburg, Gz.: 24/000149
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1. Die Prüfung der bis 04.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 68 - 91 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 04.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 135/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Expressdrinks GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Felk Paul, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 12418
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rec…
IN 135/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Expressdrinks GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Felk Paul, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 12418
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Karg Thomas, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, D.-Martin-Luther-Straße 15, 93047 Regensburg, Gz.: 24/000149
In dem Insolvenzverfahren hat der/die Insolvenzverwalter/in die Festsetzung der Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 35 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 27.05.2026 gegeben.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 135/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Expressdrinks GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Felk Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 12418
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Karg Thomas, Re…
IN 135/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Expressdrinks GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Felk Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 12418
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Karg Thomas, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, D.-Martin-Luther-Straße 15, 93047 Regensburg, Gz.: 24/000149
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung zur Vereinbarung mit der Schuster Holding GmbH (Vermieterin) vom 11.06.2024
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.07.2024 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 26.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 135/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Expressdrinks GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Si…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 135/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Expressdrinks GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Felk Paul, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 12418
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Karg Thomas, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, D.-Martin-Luther-Straße 15, 93047 Regensburg, Gz.: 24/000149
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.02.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von BETRAG EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt gemäß §§10 i. V. m. 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 3 InsVV und § 63 Abs. 3 InsO 25 % aus der oben aufgeführten Regelvergütung von BETRAG EUR. Dies entspricht BETRAG EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 55 % aus der Regelvergütung.
Dies entspricht einem Betrag von BETRAG EUR.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte es mit einem anspruchsvollen und arbeitsintensiven Verfahren zu tun, bei dem unter Aufrechterhaltung der Betriebsfortführung über 3 Monate im eröffneten Verfahren eine übertragende Sanierung erzielt werden konnte.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 02.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 135/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Expressdrinks GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Felk Paul, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 12418
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rec…
IN 135/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Expressdrinks GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Felk Paul, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 12418
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Karg Thomas, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, D.-Martin-Luther-Straße 15, 93047 Regensburg, Gz.: 24/000149
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In dem Insolvenzverfahren hat der/die Insolvenzverwalter/in die Festsetzung der Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 55 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 25.03.2025 gegeben.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 25.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 135/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Expressdrinks GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Felk Paul, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 12418
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rec…
IN 135/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Expressdrinks GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Felk Paul, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 12418
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Karg Thomas, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, D.-Martin-Luther-Straße 15, 93047 Regensburg, Gz.: 24/000149
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.09.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Verfügbar sind 94.431,08 € Verteilungsmasse abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters; zu berücksichtigen sind 47.193,68 € Masseverbindlichkeiten.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 15.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 135/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Expressdrinks GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Felk Paul, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 12418
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rec…
IN 135/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Expressdrinks GmbH, Lagerhausstraße 7, 84359 Simbach a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Felk Paul, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 12418
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Karg Thomas, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, D.-Martin-Luther-Straße 15, 93047 Regensburg, Gz.: 24/000149
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Marcus Göbel, Rathausplatz 4, 84307 Eggenfelden, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 5.849,28 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 25.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 22.07.2026
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