Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FS Trans GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hans-Holzmann-Straße 1 A, 86825 Bad Wörishofen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Memmingen HRB 20139
EUID
DED2505V.HRB20139
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 174/22
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Henrik Brandenburg
Adresse
Hirnbeinstraße 15, 87435 Kempten (Allgäu)
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
12.03.2026
Widerspruchsfrist
14.09.2026
Schlusstermin
14.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Kurierdienste sowie Güterverkehr in diesem Bereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FS Trans GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Memmingen. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der bis zum 12.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wird Gelegenheit eingeräumt, den Forderungsanmeldungen bis zum 12.03.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Die Prüfung der Forderungen erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FS Trans GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Henrik Brandenburg, hat seine Vergütung und Auslagen festgesetzt bekommen. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Ein Schlusstermin gemäß § 197 InsO sow…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FS Trans GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Henrik Brandenburg, hat seine Vergütung und Auslagen festgesetzt bekommen. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Ein Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung weiterer Forderungen sind für den 14.09.2026 angesetzt. Gegen Forderungsanmeldungen, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung kann bis zu diesem Datum widersprochen werden. Der Vornahme der Schlussverteilung wird zugestimmt. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 795.493,98 EUR steht ein Betrag von 342.041,70 EUR zur Verteilung bereit.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FS Trans GmbH, Hans-Holzmann-Straße 1 A, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch den Geschäftsführer Foughali Sofiane Ben Ahmed
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 20139
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 12.02.2026 nachtr…
3 IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FS Trans GmbH, Hans-Holzmann-Straße 1 A, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch den Geschäftsführer Foughali Sofiane Ben Ahmed
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 20139
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 12.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 17-40 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FS Trans GmbH, Hans-Holzmann-Straße 1 A, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch den Geschäftsführer Foughali Sofiane Ben Ahmed
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 20139
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins g…
3 IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FS Trans GmbH, Hans-Holzmann-Straße 1 A, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch den Geschäftsführer Foughali Sofiane Ben Ahmed
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 20139
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.09.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FS Trans GmbH, Hans-Holzmann-Straße 1 A, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch den Geschäftsführer Foughali Sofiane Ben Ahmed
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 20139
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Hö…
3 IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FS Trans GmbH, Hans-Holzmann-Straße 1 A, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch den Geschäftsführer Foughali Sofiane Ben Ahmed
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 20139
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 795.493,98 EUR steht ein Betrag von 342.041,70 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
3 IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FS Trans GmbH, Hans-Holzmann-Straße 1 A, 8682…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
3 IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FS Trans GmbH, Hans-Holzmann-Straße 1 A, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch den Geschäftsführer Foughali Sofiane Ben Ahmed
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 20139
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Henrik Brandenburg, Hirnbeinstraße 15, 87435 Kempten (Allgäu), für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.07.2026.
Ausgehend von einer Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter iHv 428.947,93 EUR war die Regelvergütung gem. §§ 2 Abs. 1, 10, 11 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) iVm § 63 Abs. 3 InsO festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 30%.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren (insbesondere im Bereich der Betriebsfortführung samt Arbeitnehmerangelegenheiten) Tätigkeiten zu übernehmen, die in der Gesamtschau die Anforderungen eines Normalverfahrens übersteigen und den beantragten Zuschlag - auch unter Kenntnisnahme der zumindest teilweisen Inanspruchnahme von Dienstleistern für delegationsfähige Tätigkeiten - dennoch rechtfertigen.
An Auslagen wurde die Pauschale für drei Monate unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Memmingen
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
3 IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FS Trans GmbH, Hans-Holzmann-Straße 1 A, 8682…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
3 IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FS Trans GmbH, Hans-Holzmann-Straße 1 A, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch den Geschäftsführer Foughali Sofiane Ben Ahmed
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 20139
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Henrik Brandenburg, Hirnbeinstraße 15, 87435 Kempten (Allgäu), für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter wurden festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.07.2026.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 563.379,31 EUR war die Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 30%.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Insbesondere durch die anfängliche Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren samt Umsetzung einer übertragenden Sanierungslösung, sowie im Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten, überstiegen die erforderlichen Tätigkeiten des Verwalters die Anforderungen eines Normalverfahrens erheblich. Auch unter Berücksichtigung der möglichen Erleichterung durch die Vorarbeit als vorläufiger Verwalter, sowie durch Übertragung delegationsfähiger Aufgaben auf Dienstleister, wird der geltend gemachte Zuschlag in der Gesamtschau als angemessen und ausreichend erachtet.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV - unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Memmingen
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 14.07.2026
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