Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EZM GmbH ist am 16.09.2022 eröffnet worden. Manuel Pataky ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Amtsgericht Mayen hat mit Beschluss vom 14.02.2025 einen Vorschuss auf die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt, da die Verfahrensdauer mehr als 6 Monate beträgt und die Tätigkeiten zu ca. 38 % erledigt sind. Die Aktivmasse wird mit € 46.356,70 angenommen. Ein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung oder Verkündung möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 7 IN 86/22 . In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
EZM GmbH, Rennweg 64-66, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 24548),
vertreten durch:
Manuel Pataky, Rosenstr. 3, 56656 Brohl-Lützing, (Geschäftsführer), ist ein Vorschuß auf Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insol…
Geschäfts-Nr.: 7 IN 86/22 . In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
EZM GmbH, Rennweg 64-66, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 24548),
vertreten durch:
Manuel Pataky, Rosenstr. 3, 56656 Brohl-Lützing, (Geschäftsführer), ist ein Vorschuß auf Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden:
a) ??? Euro auf die Vergütung,
b) ??? Euro 19 % Umsatzsteuer darauf,
c) ??? Euro auf die Auslagen,
d) ??? Euro 19 % Umsatzsteuer darauf,
insgesamt ??? Euro
aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Begründung:
Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses auf seine Vergütung und auf die Auslagen in Höhe von ???,-- Euro beantragt. In diesem Betrag ist die darauf entfallene Mehrwertsteuer enthalten. Das Insolvenzverfahren wurde am 16.09.2022 eröffnet und der/die vorgenannte zum/zur Insolvenzverwalter bestellt.
Nachdem die Verfahrensdauer des Insolvenzverfahrens mehr als 6 Monate beträgt, ist die Zustimmung zur Entnahme des Vorschusses zu erteilen. Bei der Berechnung des Vorschusses wird von einer Aktivmasse von € 46.356,70 auszugehen. Der Vorschuss beträgt ca. 38 % der Regelgebühr, da die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters im Verfahren zum angegebenen Vomhundertsatz erledigt sind.
Das Gericht hat hierbei die vom Insolvenzverwalter in seinem Antrag diesbezüglich zugrunde gelegten Angaben übernommen.
Sachliche Gründe, die Zustimmung zur Entnahme des Vorschusses in der festgesetzten Höhe zu verweigern, bestanden nicht.
Die Vorschussberechnung orientiert sich, da Zuschläge in der Regel im Ermessensspielraum des Gerichts stehen und daher grundsätzlich streitig sein können, sowie wegen des Umstandes, dass ein Rechtmittel gegen die vorschußgewährenden Beschlüsse nicht gegeben ist, grundsätzlich nur an der Regel- bzw. Grundgebühr des Verwalters. Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen, die rechtsmittelfähig am Ende des Verfahrens getroffen wird, soll nicht vorweggenommen werden.
Da das Verfahren in den nächsten Jahren zum Abschluss ansteht, erscheint ein Zuwarten hier sachgemäß.
Die Auslagen sind entstanden und wurden dabei, unter Beschränkung auf den Vorschussbetrag, voll erstattet und zwar für insgesamt 3 Jahre,
höchstens jedoch 30 % des Vorschussbetrages.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist für den Verwalter der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 14.02.2025
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