Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FAG Frankfurter Anlagebau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 103594
EUID
DEM1201.HRB103594
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 806/17 F-11-9
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Gyozö Mocsar
Adresse
Ungarn, Nyiregyhaza
Termine & Fristen
Aufhebung
14.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FAG Frankfurter Anlagebau GmbH ist aufgehoben worden. Die Aufhebung erfolgt gemäß § 200 Abs. 1 InsO, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 806/17 F-11-9 Das Insolvenzverfahren FAG Frankfurter Anlagebau GmbH, Emil-von-Behring-Straße 2, 60439 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 103594),
vertreten durch:
Gyozö Mocsar, Nyiregyhaza, UNGARN, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Recht…
810 IN 806/17 F-11-9 Das Insolvenzverfahren FAG Frankfurter Anlagebau GmbH, Emil-von-Behring-Straße 2, 60439 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 103594),
vertreten durch:
Gyozö Mocsar, Nyiregyhaza, UNGARN, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 14.08.2026
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