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Insolvenzprofil
Fahrland Transport Logistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 32562
EUID
DEG1312.HRB32562
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.60 IN 102/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
12.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fahrland Transport Logistik GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Ursula Inge Marquardt, ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt gemäß § 200 InsO. Das Verfahren wurde beim Amtsgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen 6.60 IN 102/21 geführt. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 32562 eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in der Ketziner Straße 122, 14476 Potsdam OT Fahrland. Gegen die Entscheidung über die Aufhebung kann Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG eingelegt werden. Die Notfrist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten. Die Erinnerung ist schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll oder als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur einzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Bekanntmachung datiert auf den 12. Oktober 2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.60 IN 102/21
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fahrland Transport Logistik GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 32562), Ketziner Straße 122, 14476 Potsdam OT Fahrland, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Ursula Inge Marquardt wurde nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§200 InsO).…
6.60 IN 102/21
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fahrland Transport Logistik GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 32562), Ketziner Straße 122, 14476 Potsdam OT Fahrland, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Ursula Inge Marquardt wurde nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§200 InsO). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 12. Oktober 2026, 6.60 IN 102/21
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