Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fair Hotel Schwalbach GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Marktplatz 7, 65824 Schwalbach am Taunus
Handelsregister
Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 7494
EUID
DEM1203.HRB7494
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Königstein/Ts.
Aktenzeichen
90 IN 67/22
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Arno Wolf
Adresse
Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v.d.Höhe
Telefon
06172/17928-50
E-Mail
Termine & Fristen
Stichtag Prüfung nach Anmeldefrist
07.06.2024
Schlusstermin
14.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Hotel Garni.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fair Hotel Schwalbach GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angeordnet, wobei der Stichtag auf den 07.06.2024 festgelegt wurde. Später erfolgte die Ankündigung der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Arno Wolf. Der verfügbare Massebestand betrug 124.888,34 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und -verbindlichkeiten, während Insolvenzforderungen in Höhe von 81.606,48 EUR zu berücksichtigen waren. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Der Schlusstermin sowie der Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist auf den 14.07.2026 festgesetzt. Bis zu diesem Datum können Widersprüche gegen Forderungen, Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis sowie Anträge bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände oder Versagung der Restschuldbefreiung eingereicht werden. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen sowohl des vorläufigen als auch des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Die Berechnungsmasse für den vorläufigen Verwalter belief sich auf 29.928,00 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 67/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fair Hotel Schwalbach GmbH, Marktplatz 7, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 7494), vertr. d.: Zakhar Rapoport, Hanauer Landstraße 64, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist ange…
90 IN 67/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fair Hotel Schwalbach GmbH, Marktplatz 7, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 7494), vertr. d.: Zakhar Rapoport, Hanauer Landstraße 64, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 07.06.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 30.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 67/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fair Hotel Schwalbach GmbH, Marktplatz 7, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 7494), vertr. d.: Zakhar Rapoport, Hanauer Landstraße 64, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist …
90 IN 67/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fair Hotel Schwalbach GmbH, Marktplatz 7, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 7494), vertr. d.: Zakhar Rapoport, Hanauer Landstraße 64, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Königstein/Ts. zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Arno Wolf, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v.d.Höhe, Tel.: 06172/17928-50, Fax: 06172/17928-99, E-Mail: badhomburg@wolf-collegen.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 124.888,34 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 81.606,48 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Königstein/Ts., 26.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 67/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fair Hotel Schwalbach GmbH, Marktplatz 7, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 7494), vertr. d.: Zakhar Rapoport, Hanauer Landstraße 64, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt…
90 IN 67/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fair Hotel Schwalbach GmbH, Marktplatz 7, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 7494), vertr. d.: Zakhar Rapoport, Hanauer Landstraße 64, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 14.07.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
e) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 26.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 67/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fair Hotel Schwalbach GmbH, Marktplatz 7, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 7494), vertr. d.: Zakhar Rapoport, Hanauer Landstraße 64, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird …
90 IN 67/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fair Hotel Schwalbach GmbH, Marktplatz 7, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 7494), vertr. d.: Zakhar Rapoport, Hanauer Landstraße 64, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Königstein/Ts., 26.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 67/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fair Hotel Schwalbach GmbH, Marktplatz 7, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 7494), vertr. d.: Zakhar Rapoport, Hanauer Landstraße 64, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rech…
90 IN 67/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fair Hotel Schwalbach GmbH, Marktplatz 7, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 7494), vertr. d.: Zakhar Rapoport, Hanauer Landstraße 64, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Arno Wolf festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Königstein/Ts. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.04.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 29.928,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Dauer, Umfang und die Art der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters finden durch Zu- und Abschläge Berücksichtigung.
Im vorliegenden Verfahren macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von % aufgrund des obstruktiven Verhaltens des Geschäftsführers und der schwierigen Ermittlung der Vermögensverhältnisse geltend. Aufgrund der dadurch entstandenen Mehrarbeit kann diesbezüglich der beantragte Zuschlag angesetzt werden.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 67/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fair Hotel Schwalbach GmbH, Marktplatz 7, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 7494), vertr. d.: Zakhar Rapoport, Hanauer Landstraße 64, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt…
90 IN 67/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fair Hotel Schwalbach GmbH, Marktplatz 7, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 7494), vertr. d.: Zakhar Rapoport, Hanauer Landstraße 64, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Arno Wolf festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Königstein/Ts. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.04.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Dauer, Umfang und die Art der Tätigkeit des Insolvenzverwalters finden durch Zu- und Abschläge Berücksichtigung. Im vorliegenden Verfahren erscheinen folgende Zuschläge angemessen:
Für das obstruktive Verhalten des Geschäftsführers kann ein Zuschlag gewährt werden. Der Geschäftsführer verweigerte die Mitwirkung, gab nicht die erforderlichen Auskünfte und behinderte dadurch die Verwertungsmaßnahmen und die zügige Abwicklung. Für diese Erschwernisse wird ein Zuschlag in Höhe von % als angemessen angesehen.
Für die umfangreiche insolvenzspezifische Anspruchsermittlung und haftungsintensive Durchsetzung ist ebenfalls ein Zuschlag möglich. Der beantragte Zuschlag in Höhe von % erscheint gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung der vorläufigen Verwaltung und Überschneidungen der Zuschlagstatbestände ergeben sich bei der wertenden Gesamtwürdigung Zuschläge von %.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 30.06.2026
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