Personaldienstleistungen wie Jobvermittlung, Outsourcing, OnSite-Management und Werksdienstleistungen, Betreiben von Arbeitsüberlassungen, Personalvermittlung, Betreiben eines Büroservice, Beratungstätigkeiten im Personal- und kaufmännischen Bereich, Übernahme, Vermittlung und Ausführung aller ihren Handelsgeschäften dienlichen oder verwandten Dienst- und Werksleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F.A.I.R. Personalservice GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Neubrandenburg hat die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bis zum 14.05.2024 im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Prüfungsstichtag auf den 12.07.2024 festgelegt ist. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen schriftlich oder zu Protokoll eingereicht werden. Im weiteren Verfahrensverlauf hat das Gericht die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO angeordnet, um die Schlussrechnung zu erörtern, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben und nachträgliche Forderungsanmeldungen zu prüfen. Die Frist für Stimmabgaben und Einwendungen endet am 10.09.2024. Die Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Es sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 315.112,79 Euro berücksichtigt, denen ein Massebestand von ca. 201.425,68 Euro gegenübersteht. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, die das Gericht festgesetzt hat. Dem Schlussverteilung wird zugestimmt. Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 155/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
F.A.I.R. Personalservice GmbH, Belliner Straße 21, 17373 Ueckermünde, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Lehmann
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht - Register-Nr.: HRB 7570
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 14.05.2024 n…
701 IN 155/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
F.A.I.R. Personalservice GmbH, Belliner Straße 21, 17373 Ueckermünde, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Lehmann
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht - Register-Nr.: HRB 7570
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 14.05.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 19 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 12.07.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 03.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 155/22
In dem Insolvenzverfahren d.
F.A.I.R. Personalservice GmbH, Belliner Straße 21, 17373 Ueckermünde, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Lehmann
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 7570
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hin…
701 IN 155/22
In dem Insolvenzverfahren d.
F.A.I.R. Personalservice GmbH, Belliner Straße 21, 17373 Ueckermünde, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Lehmann
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 7570
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
3. Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 10.09.2024 bei dem Amtsgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 315112,79 Euro zu berücksichtigen, denen derzeit ein Massebestand von ca. 201425,68 Euro gegenübersteht. Vom Massebestand sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie gemäß § 55 InsO sonstige Masseverbindlichkeiten zu begleichen. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 23.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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In dem Insolvenzverfahren d.
F.A.I.R. Personalservice GmbH, Belliner Straße 21, 17373 Ueckermünde, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Lehmann
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 7570
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 3151…
701 IN 155/22
In dem Insolvenzverfahren d.
F.A.I.R. Personalservice GmbH, Belliner Straße 21, 17373 Ueckermünde, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Lehmann
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 7570
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 315112,79 Euro zu berücksichtigen, denen derzeit ein Massebestand von ca. 201425,68 Euro gegenübersteht. Vom Massebestand sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie gemäß § 55 InsO sonstige Masseverbindlichkeiten zu begleichen.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 23.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 155/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
F.A.I.R. Personalservice GmbH, Belliner Straße 21, 17373 Ueckermünde, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Lehmann
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 7570
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslag…
701 IN 155/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
F.A.I.R. Personalservice GmbH, Belliner Straße 21, 17373 Ueckermünde, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Lehmann
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 7570
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 14.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 38,7 % und ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um 10 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 14.05.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 38,58 % und ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um 10 % gerechtfertigt.
Für die Betriebsfortführung begehrte der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 23,7 %. Auf die Begründung in seinem Antrag vom 14.05.2024 wird Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter hat den schuldnerischen Geschäftsbetrieb ab Insolvenzeröffnung über drei Monate fortgeführt. Für die Fortführung eines Unternehmens ist ein Zuschlag nur dann festzusetzen, wenn kein Überschuss erzielt wurde, der die Masse und damit die Regelvergütung entsprechend erhöht oder wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der überschussbezogenen Mehrvergütung ergibt, nicht den Mehrbetrag erreicht, der dem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag zustünde. Zunächst wird ein Zuschlag von 25 % bei unveränderter Masse als angemessen erachtet. Der Begründung des Insolvenzverwalters diesbezüglich in seinem Antrag vom 14.05.2024 schließt sich das Insolvenzgericht an. Durch die Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren erhöhte sich jedoch die Masse und damit die Berechnungsgrundlage um BETRAG EUR. Die einfache Regelvergütung mit der Massemehrung beträgt BETRAG EUR. Ohne Massemehrung aus der Betriebsfortführung würde diese BETRAG EUR betragen. Die Differenz in Höhe von BETRAG EUR ist bereits die Mehrvergütung. Der Zuschlag in Höhe von 25 % auf die verminderte Regelvergütung beträgt BETRAG EUR. Nach Abzug der Mehrvergütung verbleiben BETRAG EUR, so dass ein Zuschlag in Höhe von 23,58 % angemessen ist.
Für die Arbeitnehmerangelegenheiten begehrte der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 15 %. Auf die Begründung in seinem Antrag vom 14.05.2024 wird Bezug genommen. Dem schließt sich das Insolvenzgericht an.
Für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter macht der Insolvenzverwalter einen Abschlag in Höhe von 10 % geltend. Auch hier schließt sich das Insolvenzgericht der Begründung des Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 14.05.2024 an und sieht einen Abschlag in Höhe von 10 % als angemessen und ausreichend an.
Weitere Abzüge, insbesondere aufgrund Dienstleistertätigkeiten, sind nicht vorzunehmen. Hier wird ebenfalls auf die Begründung des Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 14.05.2024 Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. § 8 Abs. 3 InsVV enthält zwei Maximalbeträge: Zum einen kann der Insolvenzverwalter höchstens 350 € € je angefangenem Monat seiner Tätigkeit als pauschalen Auslagenersatz erhalten; zum anderen darf der Pauschsatz insgesamt 30 v.H. der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschsatz von 30 % der Regelvergütung wird nicht erreicht. Die geltend gemachten 26 Monate á 350,00 EUR betragen jedoch maximal BETRAG EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
In entsprechender Anwendung von Nummer 9002 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz ab der 11. Zustellung im Verfahren. Entsprechend der in der Akte befindlichen Zustellungsvermerke vom 02.06.2022, 28.02.2023 und 04.06.2024 erfolgten insgesamt 41 Zustellungen, so dass ein Anspruch auf Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung, jedoch erst ab der 11. Zustellung, also 31 Zustellungen á 3,50 EUR berücksichtigt wurden. Ein pauschaler Zuschlagsfaktor von 3 % der Regelvergütung erfolgte bis zur Neuregelung nur in alten Verfahren vor dieser Regelung und wird am Amtsgericht Neubrandenburg nicht mehr so gehandhabt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 23.07.2024
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