In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erste Strasburger Maler GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen zum Stichtag 19.06.2024 erfolgt. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Rohe hat die Vergütung und Auslagen nach Antrag vom 30.07.2024 festsetzen lassen. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 112.282,98 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 126.985,43 Euro gegenübersteht. Die Schlussverteilung ist bereits zugestimmt worden. Eine schriftliche Schlussanhörung zur Erörterung der Schlussrechnung, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie zur Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen findet statt; Einwendungen können bis zum 02.12.2025 erhoben werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 805/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Erste Strasburger Maler GmbH, Feldstraße 8a, 17335 Strasburg, vertreten durch den Geschäftsführer Georg Krausche
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht - Register-Nr.: HRB 6097
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 28.05.2024 nachträgl…
702 IN 805/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Erste Strasburger Maler GmbH, Feldstraße 8a, 17335 Strasburg, vertreten durch den Geschäftsführer Georg Krausche
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht - Register-Nr.: HRB 6097
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 28.05.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 23-24 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 19.06.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 31.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 805/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Erste Strasburger Maler GmbH, Feldstraße 8a, 17335 Strasburg, vertreten durch den Geschäftsführer Georg Krausche
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 6097
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des I…
702 IN 805/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Erste Strasburger Maler GmbH, Feldstraße 8a, 17335 Strasburg, vertreten durch den Geschäftsführer Georg Krausche
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 6097
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Rohe, Rosenmühler Weg 6c, 17373 Ueckermünde, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 % und ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um 5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.07.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen zuzüglich der o.g. Zusatzvergütung (= erhöhte Regelvergütung).
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % sowie ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um 5 % gerechtfertigt.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- die Verwaltung und Verwertung der Immobilie der Schuldnerin
- die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten
- umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
- der außerordentlich aufwendig Forderungseinzug einschließlich des Einzugs gesellschaftsrechtlicher Haftungs- und Erstattungsansprüche sowie die Geltendmachung der noch offenen Rückgabe von insgesamt 27 Bürgschaftsurkunden
Die o. g. zeitaufwendigen besonderen Bemühungen führten in Gänze nicht zu einer adäquaten Massemehrung, so dass die Erhöhung um 30 % angemessen ist. Auf die ausführliche Begründung des Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 30.07.2024 wird verwiesen. Dem schließt sich das Insolvenzgericht an.
Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Eine Minderung um 5 % ist angemessen und ausreichend. Auch an dieser Stelle wird auf die ausführliche Begründung des Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 30.07.2024 verwiesen. Dem schließt sich das Insolvenzgericht ebenfalls an.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine (erhöhte) Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 15.10.2025
Originalbekanntmachung
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702 IN 805/16
In dem Insolvenzverfahren d.
Erste Strasburger Maler GmbH, Feldstraße 8a, 17335 Strasburg, vertreten durch den Geschäftsführer Georg Krausche
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 6097
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlic…
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In dem Insolvenzverfahren d.
Erste Strasburger Maler GmbH, Feldstraße 8a, 17335 Strasburg, vertreten durch den Geschäftsführer Georg Krausche
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 6097
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
3. Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 02.12.2025 bei dem Amtsgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 112282,98 Euro zu berücksichtigen, denen derzeit vor Kostenregulierung und weiterer lfd. Masseverbindlichkeiten (u.a. Kontoführungsentgelte) ein Massebestand von ca. 126985,43 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 15.10.2025
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702 IN 805/16
In dem Insolvenzverfahren d.
Erste Strasburger Maler GmbH, Feldstraße 8a, 17335 Strasburg, vertreten durch den Geschäftsführer Georg Krausche
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 6097
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 112282,98 Eu…
702 IN 805/16
In dem Insolvenzverfahren d.
Erste Strasburger Maler GmbH, Feldstraße 8a, 17335 Strasburg, vertreten durch den Geschäftsführer Georg Krausche
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 6097
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 112282,98 Euro zu berücksichtigen, denen derzeit vor Kostenregulierung und weiterer lfd. Masseverbindlichkeiten (u.a. Kontoführungsentgelte) ein Massebestand von ca. 126985,43 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 15.10.2025
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