Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FAKTOTUM KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Am Sommerkeller 7a, 93326 Offenstetten
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRA 8013
EUID
DED3410V.HRA8013
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 345/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Timo D. Plessow
Adresse
Im Gewerbepark C 25, 93059 Regensburg
Termine & Fristen
Vergütungsantrag
22.01.2026
Fristende Stellungnahme Vergütung
05.02.2026
Widerspruchsfrist Forderungen
19.03.2026
Schlusstermin / Einspruchsschluss
26.05.2026
Aufhebung des Verfahrens
26.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FAKTOTUM KG ist eröffnet. Der endgültige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Timo D. Plessow hat seinen Vergütungsantrag gestellt, dessen Festsetzung Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung war. Im weiteren Verlauf wurde die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bis zum 26.05.2026 möglich waren. Es ist eine Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO erfolgt, bei der Forderungen in Höhe von 13.508,56 EUR einem Massebestand von 4.310,50 EUR gegenüberstanden. Nach Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen und Ablauf der Widerspruchsfristen ist das Insolvenzverfahren mit Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 345/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FAKTOTUM KG, Am Sommerkeller 7a, 93332 Offenstetten, vertreten durch den Komplementär Heckner Jens-Herbert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 8013
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Royes Robert, Prinz-Ludwig-Straß…
2 IN 345/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FAKTOTUM KG, Am Sommerkeller 7a, 93332 Offenstetten, vertreten durch den Komplementär Heckner Jens-Herbert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 8013
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Royes Robert, Prinz-Ludwig-Straße 15, 93055 Regensburg, Gz.: R/R
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Timo D. Plessow, Im Gewerbepark C 25, 93059 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 4.310,50 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 01.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 345/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FAKTOTUM KG, Am Sommerkeller 7a, 93332 Offenstetten, vertreten durch den Komplementär Heckner Jens-Herbert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 8013
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Royes Robert, Prinz-Ludwig-Straß…
2 IN 345/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FAKTOTUM KG, Am Sommerkeller 7a, 93332 Offenstetten, vertreten durch den Komplementär Heckner Jens-Herbert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 8013
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Royes Robert, Prinz-Ludwig-Straße 15, 93055 Regensburg, Gz.: R/R
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.05.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Regensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 13.508,56 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 4.310,50 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 345/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FAKTOTUM KG, Am Sommerkeller 7a, 93332 Offenstetten, vertreten durch den Komplementär Heckner Jens-Herbert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 8013
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Royes Robert, Prinz-Ludwig-Straß…
2 IN 345/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FAKTOTUM KG, Am Sommerkeller 7a, 93332 Offenstetten, vertreten durch den Komplementär Heckner Jens-Herbert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 8013
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Royes Robert, Prinz-Ludwig-Straße 15, 93055 Regensburg, Gz.: R/R
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 13.508,56 EUR steht ein Betrag von 4.310,50 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 345/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FAKTOTUM KG, Am Sommerkeller 7a, 93332 Offenstetten, vertreten durch den Komplementär Heckner Jens-Herbert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 8013
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Royes Robert, Prinz-Ludwig-Straß…
2 IN 345/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FAKTOTUM KG, Am Sommerkeller 7a, 93332 Offenstetten, vertreten durch den Komplementär Heckner Jens-Herbert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 8013
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Royes Robert, Prinz-Ludwig-Straße 15, 93055 Regensburg, Gz.: R/R
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 4 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.03.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 345/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FAKTOTUM KG, Am Sommerkeller 7a, 93332 Offenstetten, vertreten durch den Komplementär Heckner Jens-Herbert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 8013
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Royes Robert, Prinz-Ludwig-Straß…
2 IN 345/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FAKTOTUM KG, Am Sommerkeller 7a, 93332 Offenstetten, vertreten durch den Komplementär Heckner Jens-Herbert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 8013
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Royes Robert, Prinz-Ludwig-Straße 15, 93055 Regensburg, Gz.: R/R
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Das Insolvenzgericht beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des endgültigen Insolvenzverwalters zu entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zum Vergütungsantrag des endgültigen Insolvenzverwalters Stellung zu nehmen.
Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 22.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 345/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FAKTOTUM KG, Am Sommerkeller 7a, 93332 Offenstetten, vertreten durch den Komplementär Heckner Jens-Herbert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 8013
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Royes Robert, Prinz-Ludwig-Straß…
2 IN 345/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FAKTOTUM KG, Am Sommerkeller 7a, 93332 Offenstetten, vertreten durch den Komplementär Heckner Jens-Herbert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 8013
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Royes Robert, Prinz-Ludwig-Straße 15, 93055 Regensburg, Gz.: R/R
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 26.06.2026
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