Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FALCON Immobilien Projekt GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRA 11423
EUID
DED3304V.HRA11423
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 475/21
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Wirth
Adresse
Nordostpark 45, 90411 Nürnberg
Termine & Fristen
Einstellung
04.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FALCON Immobilien Projekt GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Michael Wirth, hat seine Vergütung und Auslagen auf Antrag vom 22.04.2026 festsetzen lassen. Die Festsetzung basiert auf einem Vermögenswert von 15.721,47 EUR und umfasst die Regelvergütung sowie einen Zuschlag in Höhe des 0,35-fachen Regelsatzes, der den erheblichen Mehraufwand durch unkooperatives Verhalten des Geschäftsführers sowie die Begleitung von Freistellungen und Eigentumsüberschreibungen würdigt. Die Umsatzsteuer wurde mit 19 % angesetzt. Das Verfahren soll mangels einer die Kosten deckenden Masse eingestellt werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 04.07.2026 Einwendungen gegen die Schlussrechnung und die beabsichtigte Einstellung schriftlich beim Insolvenzgericht vorzulegen. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag in Höhe von voraussichtlich 3.000,00 EUR bei der Landesjustizkasse Bamberg vorgeschossen wird. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 475/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FALCON Immobilien Projekt GmbH & Co. KG, Rudolf-Breitscheid-Straße 12, 90762 Fürth,
vertreten durch die Komplementärin FALCON Immobilien Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrlinger Stefan
Registergericht Fürth HRA 11423
- Schuldnerin -
…
IN 475/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FALCON Immobilien Projekt GmbH & Co. KG, Rudolf-Breitscheid-Straße 12, 90762 Fürth,
vertreten durch die Komplementärin FALCON Immobilien Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrlinger Stefan
Registergericht Fürth HRA 11423
- Schuldnerin -
1.
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung sowie der Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit
bis einschließlich 04.07.2026
Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 3.000,00 €. Der Nachweis der Einzahlung bei der Landesjustizkasse Bamberg unter Angabe obigen Geschäftszeichens ist innerhalb oben gesetzter Frist vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
2.
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Wirth, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.04.2026.
Ausgehend von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 15.721,47 EUR wurde die Regelvergütung nach §§ 63 Abs. 1 InsO, 2 Abs. 1 InsVV zzgl. eines Zuschlags in Gesamthöhe des 0,35-fachen Regelsatzes nach § 3 Abs. 1 InsVV festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter hatte im eröffneten Verfahren einen erheblichen Mehraufwand zu bestreiten, der die Gewährung des beantragten Zuschlags rechtfertigt:
So ist der Geschäftsführer der Schuldnerin seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht in der gebotenen Weise nachgekommen und hat durch sein unkooperatives Verhalten einen zeitlichen Mehraufwand verursacht, der durch die Gewährung eines Zuschlags zu würdigen ist.
Ferner hat der Insolvenzverwalter in Absprache mit der Sparkasse Mittelfranken-Süd die Freistellung des Bauträgerprojekts "Am Haselbuck 22" von der Globalgrundschuld begleitet und die Eigentumsüberschreibung der sieben Wohneinheiten unter Abschluss einer Haftungsfreistellungsvereinbarung in Absprache mit den Bauherren organisiert. Auch die Abwicklung der Kaufverträge hat dem Insolvenzverwalter überdurchschnittlichen Aufwand bereitet, ohne aber dass durch diese Tätigkeit Vermögenswerte generiert wurden und dadurch die Berechnungsgrundlage für die Regelvergütung gemehrt wurde; daher ist die Tätigkeit des Insolvenzverwalters durch die Gewährung eines Zuschlags auf die Regelvergütung zu entgelten.
Für die Festsetzung des Gesamtzuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich: Es ist die Höhe des Gesamtzuschlags danach zu bemessen, dass der festgestellte Mehraufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird, BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021, Az. IX ZB 51/19, juris. Vorliegend ist der beantragte Gesamtzuschlag in Höhe des 0,35-fachen Satzes der Regelvergütung als angemessenes Entgelt für die Mehrarbeit des Insolvenzverwalters zu betrachten.
Zudem wurden die Auslagen des Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 04.05.2026
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