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Insolvenzprofil
SchuhTex GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Hochstr. 13 a, 91325 Adelsdorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRA 9179
EUID
DED3304V.HRA9179
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth
Aktenzeichen
IN 87/12
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Werner Pöhlmann
Adresse
Äußere Sulzbacher Str. 118, 90491 Nürnberg
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
16.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SchuhTex GmbH & Co. KG ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Dr. Werner Pöhlmann sowie in einem separaten Beschluss die Vergütung eines anderen Verwalters festgesetzt. Die Festsetzungen basieren auf Anträgen vom 06.12.2024. Für das Verfahren ist ein Schlusstermin angesetzt, der im schriftlichen Verfahren nach § 211 InsO durchgeführt wird. Beteiligt sind die Gläubiger zur Erörterung der Schlussrechnung, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände. Den Beteiligten steht eine Frist bis einschließlich 16.06.2026 zur Einreichung von Einwendungen und Anträgen zu. Das Verfahren ist noch nicht eingestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 87/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SchuhTex GmbH & Co. KG, Hochstr. 13 a, 91325 A…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 87/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SchuhTex GmbH & Co. KG, Hochstr. 13 a, 91325 Adelsdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Müller Sandra und Schmalenbach Karl-Heinz und die persönlich haftende Gesellschafterin SchuhTex Verwaltungs GmbH
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 9179
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt auf x EUR.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.12.2024.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 294.465,56 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) x EUR (Regelvergütung).
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von x%.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren zu vergütenden Mehraufwand für die komplexe Bearbeitung der Aus-/Absonderungsrechte, die übertragende Sanierung bzw. die Abwicklung des Kauf- und Übertragungsvertrages sowie die umfangreichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit außerordentlichen Problemen bei der Verwertung.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
oder bei dem
Landgericht Nürnberg-Fürth
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 87/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SchuhTex GmbH & Co. KG, Hochstr. 13 a, 91325 A…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 87/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SchuhTex GmbH & Co. KG, Hochstr. 13 a, 91325 Adelsdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Müller Sandra und Schmalenbach Karl-Heinz und die persönlich haftende Gesellschafterin SchuhTex Verwaltungs GmbH
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 9179
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Werner Pöhlmann, Äußere Sulzbacher Str. 118, 90491 Nürnberg, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:x EUR
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.12.2024.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 259.837,68 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) x EUR (Regelvergütung). Zuschläge wurde nciht beantragt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
oder bei dem
Landgericht Nürnberg-Fürth
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 87/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SchuhTex GmbH & Co. KG, Hochstr. 13 a, 91325 Adelsdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Müller Sandra und Schmalenbach Karl-Heinz und die persönlich haftende Gesellschafterin SchuhTex Verwaltungs GmbH
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 9179…
IN 87/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SchuhTex GmbH & Co. KG, Hochstr. 13 a, 91325 Adelsdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Müller Sandra und Schmalenbach Karl-Heinz und die persönlich haftende Gesellschafterin SchuhTex Verwaltungs GmbH
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 9179
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.06.2026
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Verfügbar sind 59.111,90 € Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 73.041,72 € Masseverbindlichkeiten.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 87/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SchuhTex GmbH & Co. KG, Hochstr. 13 a, 91325 Adelsdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Müller Sandra und Schmalenbach Karl-Heinz und die persönlich haftende Gesellschafterin SchuhTex Verwaltungs GmbH
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 9179…
IN 87/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SchuhTex GmbH & Co. KG, Hochstr. 13 a, 91325 Adelsdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Müller Sandra und Schmalenbach Karl-Heinz und die persönlich haftende Gesellschafterin SchuhTex Verwaltungs GmbH
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 9179
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 05.05.2026 über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird
im Tenor wie folgt berichtigt:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Werner Pöhlmann, Äußere Sulzbacher Str. 118, 90491 Nürnberg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
in den Gründen wie folgt berichtigt:
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 06.12.2024.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 259.837,68 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 30.545,13 EUR (Regelvergütung), der vorläufige Insolvenzverwalter erhält hiervon 25% 7.636,28 EUR, § 11 Abs. 1 InsVV.
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Gründe:
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Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 07.05.2026
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