Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Falter GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Pappelstraße 13 a, 65468 Trebur
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 54815
EUID
DEM1103.HRB54815
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 213/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Sylvia Rhein
Kanzlei
Rhein Rechtsanwälte PartGmbB
Adresse
Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim
Telefon
06251/86867-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.03.2024
Eröffnung
01.06.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
08.07.2024
Berichtstermin
14.08.2024 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Bedachungen aller Art, Gerüstbau, Isolierungen, Holzschutz und alle hiermit im Zusammenhang stehenden Arbeiten. Sie darf insbesondere Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen errichten, sich an anderen Unternehmen gleicher Art oder ähnlicher Art beteiligen, Organschafts- und sonstige Unternehmensverträge abschließen, ihren Betrieb verpachten sowie Unternehmen übernehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Falter GmbH wurde am 13.03.2024 die vorläufige Sachwalterin Rechtsanwältin Sylvia Rhein bestellt. Die Schuldnerin war zuvor ermächtigt worden, Masseverbindlichkeiten bis zu 50.000 € zu begründen. Das Insolvenzverfahren ist am 01.06.2024 eröffnet worden; die Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Sylvia Rhein. Die Masseunzulänglichkeit wurde angezeigt. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.07.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 14.08.2024 um 10:00 Uhr vor dem Amtsgericht Darmstadt statt. Im weiteren Verlauf wurden Anträge auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen sowohl für das vorläufige Verfahren als auch für das eröffnete Verfahren gestellt sowie die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin durch Beschluss festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 213/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Falter GmbH, Pappelstraße 13a, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 54815), vertr. d.: Dietmar Kissinger, (Geschäftsführer), ist am 13.03.2024 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zur vorläufigen Sachwalterin bestellt: Rechtsanwältin S…
9 IN 213/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Falter GmbH, Pappelstraße 13a, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 54815), vertr. d.: Dietmar Kissinger, (Geschäftsführer), ist am 13.03.2024 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zur vorläufigen Sachwalterin bestellt: Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht der vorläufigen Sachwalterin ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 13.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 213/24: Über das Vermögen der Falter GmbH, Pappelstraße 13a, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 54815), vertr. d.: Dietmar Kissinger, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Di…
9 IN 213/24: Über das Vermögen der Falter GmbH, Pappelstraße 13a, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 54815), vertr. d.: Dietmar Kissinger, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 08.07.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Die Insolvenzverwalterin zeigt gemäß § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit an.
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 14.08.2024, 10:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 213/24 .In dem Insolvenzantragsverfahren der Falter GmbH, Pappelstraße 13a, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 54815), vertr. d.: Dietmar Kissinger, (Geschäftsführer), ist die Schuldnerin ermächtigt worden, Masseverbindlichkeiten von bis zu 50.000 € zu begründen.
Der vollständige Beschluss einschließli…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 213/24 .In dem Insolvenzantragsverfahren der Falter GmbH, Pappelstraße 13a, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 54815), vertr. d.: Dietmar Kissinger, (Geschäftsführer), ist die Schuldnerin ermächtigt worden, Masseverbindlichkeiten von bis zu 50.000 € zu begründen.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 28.05.2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 213/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Falter GmbH, Pappelstraße 13a, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 54815), vertr. d.: Dietmar Kissinger, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gel…
9 IN 213/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Falter GmbH, Pappelstraße 13a, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 54815), vertr. d.: Dietmar Kissinger, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 11.08.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 28.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 213/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Falter GmbH, Pappelstraße 13a, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 54815), vertr. d.: Dietmar Kissinger, (Geschäftsführer), hat die Sachwalterin die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenhei…
9 IN 213/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Falter GmbH, Pappelstraße 13a, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 54815), vertr. d.: Dietmar Kissinger, (Geschäftsführer), hat die Sachwalterin die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 15.08.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 213/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Falter GmbH, Pappelstraße 13a, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 54815), vertr. d.: Dietmar Kissinger, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung…
9 IN 213/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Falter GmbH, Pappelstraße 13a, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 54815), vertr. d.: Dietmar Kissinger, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Der Sachwalterin Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Sachwaltung wurde mit Beschluss vom 13.03.2024 angeordnet. Sie endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.06.2024.
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist anteilig mit 25 % der Vergütung des Sachwalters zu bemessen. Diese wiederum bemisst sich nach § 12 Abs. 1 InsVV zu 60,00 % an der Vergütung des Insolvenzverwalters, so dass für die Grundvergütung des vorläufigen Sachwalters ein Anteil von 15,00 % der Staffelvergütung maßgeblich ist.
Grundlage für die Vergütungsberechnung ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV. Dieses beläuft sich auf 162.547,33 €.
Die vorläufige Sachwalterin hat aufgrund
-Betriebsfortführung
-Sanierungsmaßnahmen
-besonderem Aufwand in Arbeitnehmerangelegenheiten
-fehlender Kooperationsbereitschaft und erschwerter Sachverhaltsermittlung
Zuschläge in Höhe von 80 % beantragt.
Die Zuschläge sind angemessen.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von der vorläufigen Sachwalterin zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.10.2025
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