Einstellung des VerfahrensRheinland-PfalzHRB 33321
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FAMES Lounge Concept GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Bahnstraße 22, 66849 Landstuhl
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Zweibrücken HRB 33321
EUID
DET3403V.HRB33321
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Zweibrücken
Aktenzeichen
1 IN 128/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
13.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Lounge- und Barkonzept
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FAMES Lounge Concept GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Annika Harth und Max Kube, ist im Antragsverfahren am 13.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden (§ 26 Abs. 1 InsO). Der Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken ist rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 128/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der FAMES Lounge Concept GmbH, Bahnstraße 22, 66849 Landstuhl (AG Zweibrücken, HRB 33321), vertr. d.: 1. Annika Harth, Dr.-Albert-Jung-Straße 17, 66869 Kusel, (Geschäftsführerin), 2. Max Kube, Neunkircher Straße 18, 66909 Matzenbach, (Geschäftsführer), is…
1 IN 128/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der FAMES Lounge Concept GmbH, Bahnstraße 22, 66849 Landstuhl (AG Zweibrücken, HRB 33321), vertr. d.: 1. Annika Harth, Dr.-Albert-Jung-Straße 17, 66869 Kusel, (Geschäftsführerin), 2. Max Kube, Neunkircher Straße 18, 66909 Matzenbach, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der Beschluss vom 13.02.2026 ist rechtskräftig.
Amtsgericht Zweibrücken, 16.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 128/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der FAMES Lounge Concept GmbH, Bahnstraße 22, 66849 Landstuhl (AG Zweibrücken, HRB 33321), vertr. d.: 1. Annika Harth, Dr.-Albert-Jung-Straße 17, 66869 Kusel, (Geschäftsführerin), 2. Max Kube, Neunkircher Straße 18, 66909 Matzenbach, (Geschäftsführer), is…
1 IN 128/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der FAMES Lounge Concept GmbH, Bahnstraße 22, 66849 Landstuhl (AG Zweibrücken, HRB 33321), vertr. d.: 1. Annika Harth, Dr.-Albert-Jung-Straße 17, 66869 Kusel, (Geschäftsführerin), 2. Max Kube, Neunkircher Straße 18, 66909 Matzenbach, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Zweibrücken eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Zweibrücken an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 13.02.2026
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