Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
fandli GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 221857
EUID
DEF1103R.HRB221857
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
1800/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Frist zur Einwendungserhebung
17.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der fandli GmbH ist eröffnet. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 221857 eingetragen. Der Geschäftsführer Tim Wehrmeyer vertritt die GmbH. Das Verfahren befindet sich in der Schlussphase. Der Insolvenzverwalter hat die Schlussrechnung sowie einen Vergütungsantrag vorgelegt. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Beteiligte können bis einschließlich 17.04.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, den Vergütungsantrag, die Schlussrechnung sowie gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens einreichen. Es liegt Masseunzulänglichkeit vor. Von der verfügbaren Verteilungsmasse in Höhe von 29.909,56 Euro sind Masseverbindlichkeiten in Höhe von 25.986,50 Euro sowie vorrangig die Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 131.663,77 Euro sind zu berücksichtigen, an diese Insolvenzgläubiger erfolgt voraussichtlich keine Ausschüttung. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 1800/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
fandli GmbH,
Bessemerstraße 82, 10. OG Süd, 12103 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Tim Wehrmeyer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 221857
- Schuldnerin -
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erört…
36f IN 1800/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
fandli GmbH,
Bessemerstraße 82, 10. OG Süd, 12103 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Tim Wehrmeyer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 221857
- Schuldnerin -
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung zum Antrag des Insolvenzverwalters auf Vergütungsfestsetzung und Auslagenerstattung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.04.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 03.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 1800/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. fandli GmbH, Bessemerstraße 82, 10. OG Süd, 12103 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Tim Wehrmeyer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 221857
- Schuldnerin -
Mit Masseunzulänglichkeit werden die Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § …
36f IN 1800/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. fandli GmbH, Bessemerstraße 82, 10. OG Süd, 12103 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Tim Wehrmeyer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 221857
- Schuldnerin -
Mit Masseunzulänglichkeit werden die Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Verfügbar sind 29.909,56 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 131.663,77 Euro. An die Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO erfolgt voraussichtlich keine Ausschüttung. Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO sind in Höhe von 25.986,50 EUR zu berücksichtigen. Vorrangig sind die Verfahrenskosten gemäß § 54 InsO zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 03.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 1800/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
fandli GmbH,
Bessemerstraße 82, 10. OG Süd, 12103 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Tim Wehrmeyer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 221857
- Schuldnerin -
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten…
36f IN 1800/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
fandli GmbH,
Bessemerstraße 82, 10. OG Süd, 12103 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Tim Wehrmeyer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 221857
- Schuldnerin -
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenen Zustellungen des Insolvenzverwalters wurden nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % festgesetzt. An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.07.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.