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Insolvenzprofil
Faulseit
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Insolvenzeröffnung
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Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Wetzlar HRA 6754
EUID
DEM1710.HRA6754
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wetzlar
Aktenzeichen
3 IN 159/09
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Matthias Faulseit, Inhaber der Lavora Personalservice e.K., ist aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 159/09 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Matthias Faulseit, geb. am 10.01.1964, auch als Inhaber der Lavora Personalservice e.K., Im Gundersbach 7, 35630 Ehringshausen (AG Wetzlar, HRA 6754), ist das Verfahren aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Ent…
3 IN 159/09 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Matthias Faulseit, geb. am 10.01.1964, auch als Inhaber der Lavora Personalservice e.K., Im Gundersbach 7, 35630 Ehringshausen (AG Wetzlar, HRA 6754), ist das Verfahren aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, 18.05.2026
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