Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
F.B.G.-Verwaltungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 8531
EUID
DEW1215.HRB8531
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Magdeburg
Aktenzeichen
340 IN 71/25 (371)
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Antragstellung
10.02.2025
Gutachtensvorlage
19.03.2025
Beschluss
08.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Magdeburg hat den Insolvenzantrag der F.B.G.-Verwaltungsgesellschaft mbH abgewiesen, da mangels Masse keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich ist. Der Antrag wurde am 10.02.2025 gestellt. Ermittlungen ergaben zwar Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, jedoch fehlt liquides Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten. Ein Massekostenvorschuss wurde nicht geleistet. Das Gericht stützt sich auf ein Gutachten vom 19.03.2025. Die Kosten trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert beträgt 3.000,00 €. Rechtsmittel können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Magdeburg
Beschluss
340 IN 71/25 (371)
08.04.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
F.B.G.-Verwaltungsgesellschaft mbH, OT Pretzien, Große Sorge 1, 39217 Schönebeck (Elbe), Übernahme der Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin in der F.B.G. Bau UG (haftungsbeschränkt) & Co.…
Amtsgericht Magdeburg
Beschluss
340 IN 71/25 (371)
08.04.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
F.B.G.-Verwaltungsgesellschaft mbH, OT Pretzien, Große Sorge 1, 39217 Schönebeck (Elbe), Übernahme der Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin in der F.B.G. Bau UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG bzw. der F.B.G. Baugesellschaft mbH & Co. KG (AG Stendal, HRB 8531),
vertreten durch:
Fritz Bernhard Grüning, OT Pretzien, Große Sorge 1, 39217 Schönebeck (Elbe), (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird unter Aufhebung aller vorläufigen Sicherungsmaßnahmen - mangels Masse - abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Abweisung des Eröffnungsantrags vom 10.02.2025 beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.
Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorliegt. Die Antragstellerin hat Schulden in Höhe von mindestens 697.517,50 €. Sie hat aber kein ausreichend liquides Vermögen, um auch nur die Verfahrenskosten zu decken.
Dies ergibt sich aus den Ermittlungen des Insolvenzgerichts, insbesondere aus dem Gutachten der Sachverständigen vom 19.03.2025. Ergänzend konnte das Gericht die Mitteilungen des örtlich zuständigen Amtsgerichts und Gewerbeamtes heranziehen, ebenso die Angaben der Antragstellerin selbst. Das Gericht schließt sich nach alledem den Feststellungen des Gutachtens, denen kein Beteiligter widersprochen hat, in eigener kritischer Würdigung an.
Ein Massekostenvorschuss wurde nicht gezahlt.
Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO sind damit nicht mehr erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 58 Abs. 1, 2, 63 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Magdeburg eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Magdeburg an.
Die Beschwerde/sofortige Beschwerde kann ab dem 01.01.2018 auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die Beschwerde/sofortige Beschwerde von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO (in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung) beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Kaminsky
Richterin am Amtsgericht
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