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Insolvenzprofil
FDSM Frankfurter Dienstleistungen- u. Services Management GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe HRB 12208
EUID
DEM1202.HRB12208
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
Aktenzeichen
61 IN 170/12 Kr
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung/Auslagen (vorläufig)
22.06.2026
Festsetzung Vergütung/Auslagen (endgültig)
22.06.2026
Zustimmung zur Schlussverteilung
31.08.2026
Schlusstermin
26.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FDSM Frankfurter Dienstleistungen- u. Services Management GmbH ist eröffnet. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Fatma Kreft hat ihre Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.Höhe festgesetzt wurden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die Beträge nicht zu veröffentlichen. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Schlussverteilung erfolgt. Der verfügbare Massebestand beträgt 12.641,41 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von 77.628,27 EUR sind zu berücksichtigen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Einsichtnahme niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FDSM Frankfurter Dienstleistungen- u. Services Management GmbH ist eröffnet. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Fatma Kreft hat ihre Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.Höhe festgesetzt wurden. Der verfügb…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FDSM Frankfurter Dienstleistungen- u. Services Management GmbH ist eröffnet. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Fatma Kreft hat ihre Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.Höhe festgesetzt wurden. Der verfügbare Massebestand beträgt 12.641,41 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten; Insolvenzforderungen in Höhe von 77.628,27 EUR sind zu berücksichtigen. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Der Schlusstermin ist der 26.10.2026. Bis zu diesem Datum können Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis sowie Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiierung eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 170/12 Kr: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FDSM Frankfurter Dienstleistungen- u. Services Management GmbH, Daimlerstr. 6, 61449 Steinbach/Ts. (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12208), vertr. d.: 1. Ibrahim Atagül Gülersönmez, als GF der FDSM Frankfurter Dienstleistungen-u., Friedberger Landstr. 281,…
61 IN 170/12 Kr: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FDSM Frankfurter Dienstleistungen- u. Services Management GmbH, Daimlerstr. 6, 61449 Steinbach/Ts. (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12208), vertr. d.: 1. Ibrahim Atagül Gülersönmez, als GF der FDSM Frankfurter Dienstleistungen-u., Friedberger Landstr. 281, 60389 Frankfurt, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Didem Ebert-Boyaci, Hallgartenstr. 56, 60389 Frankfurt am Main, soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.Höhe zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Fatma Kreft, c/o Prof.D.Dr.Thomas B.Schmidt Insolvenzverwalter, Hahnstr. 68-70, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-9001920-60, Fax: 069-9001920-89, E-Mail: frankfurt@tbs-insolvenzverwalter.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 12.641,41 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 77.628,27 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 22.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 170/12 Kr: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FDSM Frankfurter Dienstleistungen- u. Services Management GmbH, Daimlerstr. 6, 61449 Steinbach/Ts. (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12208), vertr. d.: 1. Ibrahim Atagül Gülersönmez, als GF der FDSM Frankfurter Dienstleistungen-u., Friedberger Landstr. 281,…
61 IN 170/12 Kr: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FDSM Frankfurter Dienstleistungen- u. Services Management GmbH, Daimlerstr. 6, 61449 Steinbach/Ts. (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12208), vertr. d.: 1. Ibrahim Atagül Gülersönmez, als GF der FDSM Frankfurter Dienstleistungen-u., Friedberger Landstr. 281, 60389 Frankfurt, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Didem Ebert-Boyaci, Hallgartenstr. 56, 60389 Frankfurt am Main, sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Fatma Kreft festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.05.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 13.171,22 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 1.325,25 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 14.496,47 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von xxx EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 45 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung xxx EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 22.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 170/12 Kr: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FDSM Frankfurter Dienstleistungen- u. Services Management GmbH, Daimlerstr. 6, 61449 Steinbach/Ts. (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12208), vertr. d.: 1. Ibrahim Atagül Gülersönmez, als GF der FDSM Frankfurter Dienstleistungen-u., Friedberger Landstr. 281,…
61 IN 170/12 Kr: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FDSM Frankfurter Dienstleistungen- u. Services Management GmbH, Daimlerstr. 6, 61449 Steinbach/Ts. (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12208), vertr. d.: 1. Ibrahim Atagül Gülersönmez, als GF der FDSM Frankfurter Dienstleistungen-u., Friedberger Landstr. 281, 60389 Frankfurt, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Didem Ebert-Boyaci, Hallgartenstr. 56, 60389 Frankfurt am Main, sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Fatma Kreft festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.05.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.000,00 EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 22.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 170/12 Kr: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FDSM Frankfurter Dienstleistungen- u. Services Management GmbH, Daimlerstr. 6, 61449 Steinbach/Ts. (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12208), vertr. d.: 1. Ibrahim Atagül Gülersönmez, als GF der FDSM Frankfurter Dienstleistungen-u., Friedberger Landstr. 281,…
61 IN 170/12 Kr: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FDSM Frankfurter Dienstleistungen- u. Services Management GmbH, Daimlerstr. 6, 61449 Steinbach/Ts. (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12208), vertr. d.: 1. Ibrahim Atagül Gülersönmez, als GF der FDSM Frankfurter Dienstleistungen-u., Friedberger Landstr. 281, 60389 Frankfurt, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Didem Ebert-Boyaci, Hallgartenstr. 56, 60389 Frankfurt am Main, wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 26.10.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 31.08.2026
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