Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fehse, Klaus
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRA 14480
EUID
DER1101.HRA14480
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
501 IN 175/19
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Restschuldbefreiung
12.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner Herrn Klaus Fehse ist am 02.01.2020 eröffnet worden. Im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens ist die Abtretungsfrist am 02.01.2026 verstrichen. Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 12.02.2026 dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gemäß § 302 InsO. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Zudem ist die Vergütung der Treuhänderin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden. Die Vergütung basiert auf den Beträgen, die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger bei dem Treuhänder eingegangen sind. Gegen den Beschluss zur Restschuldbefreiung sowie gegen die Vergütungsfestsetzung steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 175/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Klaus Fehse, Metzer Str. 17, 40476 Düsseldorf, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter HRA 14480 eingetragenen Firma die kf mappe e.K.
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 175/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Klaus Fehse, Metzer Str. 17, 40476 Düsseldorf, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter HRA 14480 eingetragenen Firma die kf mappe e.K.
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.
Das diesem Beschluss zugrundeliegende Insolvenzverfahren wurde am 02.01.2020 eröffnet.
Gründe:
Die Abtretungsfrist ist am 02.01.2026 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
501 IN 175/19
Amtsgericht Düsseldorf, 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 175/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Klaus Fehse, geboren am 22.12.1955, Metzer Str. 17, 40476 Düsseldorf, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter HRA 14480 eingetragenen Firma die kf mappe e.K.
ist die Vergütung d…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 175/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Klaus Fehse, geboren am 22.12.1955, Metzer Str. 17, 40476 Düsseldorf, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter HRA 14480 eingetragenen Firma die kf mappe e.K.
ist die Vergütung der Treuhänderin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 293, 64 InsO).
Nach § 293 Abs. 1 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.Grundlage der Vergütung ist die Summe der Beträge, die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners bei dem Treuhänder eingegangen sind (§§ 293, 63 InsO, § 14 Abs. 1 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.01.2026 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.339 eingesehen werden.
501 IN 175/19
Amtsgericht Düsseldorf, 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 175/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Klaus Fehse, geboren am 22.12.1955, Metzer Str. 17, 40476 Düsseldorf, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter HRA 14480 eingetragenen Firma die kf mappe e.K.
hat das Insolvenzge…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 175/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Klaus Fehse, geboren am 22.12.1955, Metzer Str. 17, 40476 Düsseldorf, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter HRA 14480 eingetragenen Firma die kf mappe e.K.
hat das Insolvenzgericht nach dem Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung in Kürze über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Vor einer Entscheidung sind die Verfahrensbeteiligten zum Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu hören. Zur Anhörung wird die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin / der Schuldner erhalten hiermit gem. § 300 Abs.1 InsO Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. Februar 2026.
501 IN 175/19
Amtsgericht Düsseldorf, 07.01.2026
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