Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Feindt - Gebäudereinigungs- und Kantinenservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRB 2229
EUID
DEX1321R.HRB2229
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
71 IN 23/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marcel Kleiß
Adresse
Ebertpassage 4, 25421 Pinneberg
Termine & Fristen
Einspruchsfrist Vergütungsantrag
21.04.2026
Prüfungsstichtag
20.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feindt - Gebäudereinigungs- und Kantinenservice GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Pinneberg. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Bekanntmachungen veröffentlicht. Zunächst wurde die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Marcel Kleiß, bekanntgegeben. Dabei wurde ein Vermögenswert in Höhe von 147.168,83 EUR zugrunde gelegt. Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.02.2026 konnten bis einschließlich 21.04.2026 bei dem Insolvenzgericht eingereicht werden. Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 20.05.2026 festgelegt. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen die Feststellung von Forderungen bei Gericht eingehen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt. Die Tabelle mit den Forderungen liegt zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 23/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Feindt - Gebäudereinigungs- und Kantinenservice GmbH, Hauptstraße 33, 25492 Heist, vertreten durch die Geschäftsführerin Simone Liersch
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 2229 EL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeld…
71 IN 23/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Feindt - Gebäudereinigungs- und Kantinenservice GmbH, Hauptstraße 33, 25492 Heist, vertreten durch die Geschäftsführerin Simone Liersch
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 2229 EL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 12 - 29 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 20.05.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 23/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Feindt - Gebäudereinigungs- und Kantinenservice GmbH, Hauptstraße 33, 25492 Heist, vertreten durch die Geschäftsführerin Simone Liersch
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 2229 EL
- Schuldnerin -
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Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis…
71 IN 23/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Feindt - Gebäudereinigungs- und Kantinenservice GmbH, Hauptstraße 33, 25492 Heist, vertreten durch die Geschäftsführerin Simone Liersch
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 2229 EL
- Schuldnerin -
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Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.04.2026
Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.02.2026 schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweis:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts kann der Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.02.2026 eingesehen werden.
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 30.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 23/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Feindt - Gebäudereinigungs- und Kantinenservice GmbH, Hauptstraße 33, 25492 Heist, vertreten durch die Geschäftsführerin Simone Liersch
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 2229 EL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Au…
71 IN 23/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Feindt - Gebäudereinigungs- und Kantinenservice GmbH, Hauptstraße 33, 25492 Heist, vertreten durch die Geschäftsführerin Simone Liersch
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 2229 EL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marcel Kleiß, Ebertpassage 4, 25421 Pinneberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 147.168,83 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt für die erfolgreiche Betriebsfortführung mit 34 Arbeitnehmern während der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 29.01.2020 bis 31.03.2020, die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten sowie die Bemühungen um eine (übertragende) Sanierung eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 28 %. Der Zuschlag für die Betriebsfortführung wird hierbei entsprechend dem Erlös der Betriebsfortführung, der bereits zur Erhöhung der Masse führte, reduziert.
Der Aufwand im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung und der Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten war aufgrund der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer, der Unternehmensgröße und der durch den Komplettausfall der Leitungsebene hervorgerufenen besonderen Beanspruchung weit überdurchschnittlich. Darüber hinaus wurde parallel zur Betriebsfortführung mit der Alleinerbin des verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführers ein Konzept zum kurz- bis mittelfristigen Erhalt des Unternehmens und perspektivischer Übertragung des Geschäftsbetriebes nebst Arbeitsplätzen erarbeitet, nachdem die Sanierungsaussichten geprüft wurden. Der dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandene Mehraufwand rechtfertigt in der Gesamtbetrachtung den beantragten Zuschlag.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 27.05.2026
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