Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Feinmechanik Willi Müller GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 20138
EUID
DEF1103R.HRB20138
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3220/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
19.03.2024
Bekanntmachung der Festsetzung
01.10.2024
Bekanntmachung der Festsetzung
27.11.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feinmechanik Willi Müller GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 19.03.2024 einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung gemäß §§ 10, 11 InsVV sowie Auslagenerstattung gestellt und Zuschläge in Höhe von insgesamt 46,1 % beantragt. Die Insolvenzgläubiger erhielten Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen beim Insolvenzgericht einzureichen. Später wurden die Vergütung und die geltend gemachten Zuschläge des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Gegen die Entscheidung können Rechtsbehelfe wie Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 3220/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Feinmechanik Willi Müller GmbH, Glasower Straße 60, 12051 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Martina Petra Gräger-Johansson und Gisela Wolff, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 20138
- Schuldnerin -
Der vorläufige Insolvenzverwal…
36f IN 3220/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Feinmechanik Willi Müller GmbH, Glasower Straße 60, 12051 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Martina Petra Gräger-Johansson und Gisela Wolff, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 20138
- Schuldnerin -
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 19.03.2024 die Vergütungsfestsetzung gemäß §§ 10 ,11, 2 InsVV InsVV und die Auslagenerstattung gemäß § 8 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt ( §§ 63ff InsO). Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 46,1 % beantragt. Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 3220/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Feinmechanik Willi Müller GmbH, Glasower Straße 60, 12051 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Martina Petra Gräger-Johansson und Gisela Wolff, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 20138
- Schuldnerin -
Die Vergütung gemäß §§ 10,11, 2 …
36f IN 3220/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Feinmechanik Willi Müller GmbH, Glasower Straße 60, 12051 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Martina Petra Gräger-Johansson und Gisela Wolff, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 20138
- Schuldnerin -
Die Vergütung gemäß §§ 10,11, 2 InsVV und Auslagen gemäß § 8 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt ( §§ 63ff InsO).
Es wurden die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.11.2024
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