Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Feldkötter Holding UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 258099
EUID
DEF1103R.HRB258099
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
533/557 IN 244/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg
Adresse
Wasastraße 15, 01219 Dresden
Telefon
0351 34085 0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
24.04.2025 , 09:45 Uhr
Masseunzulänglichkeit angezeigt
27.05.2025
Forderungsanmeldefrist
05.06.2025
Frist für Anträge und Stellungnahmen
17.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feldkötter Holding UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Der Insolvenzverwalter hat dem Amtsgericht Dresden am 27.05.2025 die Masseunzulänglichkeit des Schuldnervermögens angezeigt, was gemäß § 208 InsO zu einer Einstellung des Verfahrens führen kann. Das Verfahren befindet sich somit in einer Phase, in der die Unzulänglichkeit der Masse festgestellt wurde.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feldkötter Holding UG (haftungsbeschränkt) ist am 24.04.2025 um 09:45 Uhr durch das Amtsgericht Dresden eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO endet am …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feldkötter Holding UG (haftungsbeschränkt) ist am 24.04.2025 um 09:45 Uhr durch das Amtsgericht Dresden eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO endet am 05.06.2025. Am 27.05.2025 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung sind bis zum 17.07.2025 beim Amtsgericht Dresden einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 557 IN 244/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feldkötter Holding UG (haftungsbeschränkt), Neuteichnitzer Straße 46, 02625 Bautzen, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 258099
vertreten durch den Geschäftsführer Cornel-Daniel Päträucean
- hat der Insolvenz…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 557 IN 244/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feldkötter Holding UG (haftungsbeschränkt), Neuteichnitzer Straße 46, 02625 Bautzen, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 258099
vertreten durch den Geschäftsführer Cornel-Daniel Päträucean
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 27.05.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/557 IN 244/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feldkötter Holding UG (haftungsbeschränkt), Neuteichnitzer Straße 46, 02625 Bautzen, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 258099
vertreten durch den Geschäftsführer Cornel-Daniel Päträucean
- wurde am 24.0…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/557 IN 244/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feldkötter Holding UG (haftungsbeschränkt), Neuteichnitzer Straße 46, 02625 Bautzen, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 258099
vertreten durch den Geschäftsführer Cornel-Daniel Päträucean
- wurde am 24.04.2025 um 09:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg, Wasastraße 15, 01219 Dresden, Email geschäftlich: dresden@hww-kanzlei.de Telefax: 0351 34085 5 Telefon geschäftlich: 0351 34085 0
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 05.06.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters
|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 17.07.2025 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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