Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ferrumtec Blech- und Systemfertigung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 1849
EUID
DEG1312.HRB1849
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
35 IN 763/06
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wenzel
Adresse
Friedrich-Ebert-Str. 63, 14469 Potsdam
Termine & Fristen
Anordnung Nachtragsverteilung
23.03.2015
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferrumtec Blech- und Systemfertigung GmbH ist aufgehoben worden. Im Rahmen des aufgehobenen Verfahrens wurde am 23. März 2015 die Nachtragsverteilung angeordnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wenzel hat für seine Tätigkeit bei der Nachtragsverteilung Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen erhalten. Dabei wurden 5.676,27 EUR vereinnahmt. Die Vergütung des Verwalters wurde festgesetzt, ebenso die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer. Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferrumtec Blech- und Systemfertigung GmbH, Paplitzer Chaussee 01, 14793 Ziesar wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wenzel, c/o c/o Rechtsanwalt Jörg Wenzel, Friedrich-Ebert-Str. 63, 14469 Potsdam für seine Tätigkeit im Rahmen der Nachtr…
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferrumtec Blech- und Systemfertigung GmbH, Paplitzer Chaussee 01, 14793 Ziesar wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wenzel, c/o c/o Rechtsanwalt Jörg Wenzel, Friedrich-Ebert-Str. 63, 14469 Potsdam für seine Tätigkeit im Rahmen der Nachtragsverteilung festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 23. März 2015 wurde die Nachtragsverteilung angeordnet. Für die Durchführung der Nachtragsverteilung hat der Verwalter gem. § 6 InsVV Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 % der Regelvergütung eines Verwalters (vgl. Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 6 InsVV Rn. 8-11).
Im Rahmen der Nachtragsverteilung wurden 5.676,27 EUR vereinnahmt. Die Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 a.F. InsVV beträgt XXX EUR, so dass sich für die Nachtragsverteilung eine Vergütung von XXX EUR ergibt.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
35 IN 763/06, Amtsgericht Potsdam, 13. März 2024
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