Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Feustel Garten- und Landschaftsbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Warmensteinacher Str. 128, 95448 Bayreuth
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRB 424
EUID
DED4301V.HRB424
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth
Aktenzeichen
40/05
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
18.06.2026 , 09:03 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Übernahme von Aufträgen auf dem Gebiet des Garten- und Landschaftsbaus.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feustel Garten- und Landschaftsbau GmbH ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung am 18.06.2026 aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 40/05
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Feustel Garten- und Landschaftsbau GmbH, Warmensteinacher Str. 128, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Frömel Barbara und Köhlein Norbert
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 424
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rech…
IN 40/05
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Feustel Garten- und Landschaftsbau GmbH, Warmensteinacher Str. 128, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Frömel Barbara und Köhlein Norbert
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 424
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte F.E.L.S Rechtsanwälte Bayreuth GbR, Löhestraße 11/Rathenaustraße 30, 95444 Bayreuth, Gz.: 06029F05 F/pi
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Das Insolvenzverfahren wird heute, um 09:03 Uhr, nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 18.06.2026
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