Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 35818
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FF Spezial Events GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Römerstraße 61, 47179 Duisburg
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRB 35818
EUID
DER1202.HRB35818
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
63 IN 92/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Benno Kastein
Adresse
Römerstraße 61, 47179 Duisburg
Termine & Fristen
Prüfungstermin
09.07.2025
Schlusstermin
11.09.2025
Aufhebung
29.01.2026 , 07:21 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die Durchführung von Veranstaltungen inkl. Gastronomieangebot, die Vermittlung und Vermietung von Material für Veranstaltungen sowie die Vermarktung diverser Fremdveranstaltungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der FF Spezial Events GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35818, sind verschiedene Verfahrensschritte erfolgt. Nach der Anordnung der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen mit einem Prüfungsstichtag am 09.07.2025 und der anschließenden Zustimmung zur Schlussverteilung im Juli 2025 wurde die Schlussverteilung durchgeführt. Dabei standen Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 3erm InsO in Höhe von 100.338,00 EUR zur Verfügung, wobei ein Betrag von 74.005,47 EUR für die Verteilung bereitstand. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden auf Basis einer Masse von 137.623,29 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist am 29.01.2026 um 07:21 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 92/23
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35818 eingetragenen FF Spezial Events GmbH, Römerstraße 61, 47179 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benno Kastein, ebenda
wird heute, am 29.01.2026, u…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 92/23
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35818 eingetragenen FF Spezial Events GmbH, Römerstraße 61, 47179 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benno Kastein, ebenda
wird heute, am 29.01.2026, um 7:21 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinweis
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise. Die zugrundeliegende Entscheidung ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar.
Der vollständige Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. S4 eingesehen werden.
63 IN 92/23
Amtsgericht Duisburg, 29.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 92/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35818 eingetragenen FF Spezial Events GmbH, Römerstraße 61, 47179 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benno Kastein, ebenda
wird angeordnet:
Die nach…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 92/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35818 eingetragenen FF Spezial Events GmbH, Römerstraße 61, 47179 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benno Kastein, ebenda
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 09.07.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. S4 niedergelegt.
Gläubiger, dessen Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
63 IN 92/23
Amtsgericht Duisburg, 28.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 92/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35818 eingetragenen FF Spezial Events GmbH, Römerstraße 61, 47179 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benno Kastein, Römerstraße 61, 47179 Dui…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 92/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35818 eingetragenen FF Spezial Events GmbH, Römerstraße 61, 47179 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benno Kastein, Römerstraße 61, 47179 Duisburg
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
11.09.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Vergütungsantrag des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. S4 aus.
63 IN 92/23
Amtsgericht Duisburg, 17.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 92/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35818 eingetragenen FF Spezial Events GmbH, Römerstraße 61, 47179 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benno Kastein, ebenda
hat das Gericht der Schlu…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 92/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35818 eingetragenen FF Spezial Events GmbH, Römerstraße 61, 47179 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benno Kastein, ebenda
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 100.338,00 EUR
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 74.005,47 EUR zur Verfügung.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. S4 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
63 IN 92/23
Amtsgericht Duisburg, 07.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 92/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35818 eingetragenen FF Spezial Events GmbH, Römerstraße 61, 47179 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benno Kastein, ebenda
sind die Vergütung und di…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 92/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35818 eingetragenen FF Spezial Events GmbH, Römerstraße 61, 47179 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benno Kastein, ebenda
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 137.623,29 EUR zugrunde gelegt. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 21.05.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. S4 eingesehen werden.
63 IN 92/23
Amtsgericht Duisburg, 23.09.2025
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