Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FHB Immobilienmanagement GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4578
EUID
DEG1207.HRB4578
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 49/24
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Otto
Adresse
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.04.2024
Eröffnung
01.07.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
14.08.2024
Prüfungstermin
25.09.2024 , 09:00 Uhr
Schlusstermin
07.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FHB Immobilienmanagement GmbH mit Sitz in Schorfheide ist am 01.07.2024 eröffnet worden. Zuvor wurde am 12.04.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Christian Otto zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter ist als endgültiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 14.08.2024 anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen fand am 25.09.2024 statt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Widerspruchsfristen bis zum 16.06.2025 bzw. 17.02.2026 galten. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde festgesetzt. Im Verteilungsverzeichnis wurden Forderungen in Höhe von 211.515,12 € berücksichtigt. Der Schuldnerin wurde die Verfügung über ihr Vermögen untersagt. Der Stichtag für die Schlussverteilung ist der 07.07.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 49/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, OT Finowfurt Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4578) wird gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen…
3 IN 49/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, OT Finowfurt Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4578) wird gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 17.02.2026 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 21. Januar 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 49/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, OT Finowfurt Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, eingetragener Sitz: Sitz Schorfheide (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4578) wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Otto…
3 IN 49/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, OT Finowfurt Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, eingetragener Sitz: Sitz Schorfheide (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4578) wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Otto, Düsseldorfer Straße 38,10707 Berlin wie folgt festgesetzt:
Vergütung: 6.864,14 €
Auslagen: 735,44 €
7.599,58 €
Umsatzsteuer: 1.443,92 €
Gesamtbetrag: 9.043,50 €
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gemäß §§ 21 Absatz 2 Nummer 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage der Berechnung ist die Insolvenzmasse, auf die sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckt, §§ 11, 1 InsVV. Insolvenzmasse. Im vorliegenden Fall liegt der festgesetzten Vergütung eine Masse von 56.583,96 € zu Grunde. Diese entspricht der durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ermittelten Masse. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes auf 35% und damit auf den Betrag von 6.864,14 festzusetzen. Die Auslagen waren wie beantragt festzusetzen.
Gemäß § 7 InsVV wurde zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Beschwerdewert 300,00 € übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde-schrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 24. April 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 IN 49/24
der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gert Klemm (Sitz: Schorfheide Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4578 FF) OT Finowfurt/Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide
ist am 12. April 2024 um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens gem. § 21 Abs.…
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 IN 49/24
der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gert Klemm (Sitz: Schorfheide Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4578 FF) OT Finowfurt/Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide
ist am 12. April 2024 um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 (2. HS) InsO angeordnet worden. Rechtsanwalt Christian Otto, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlinwird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über alle Vermögensgegenstände einschließlich Vermögenswerten oder Rechten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegen sind, sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 49/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, OT Finowfurt Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, eingetragener Sitz: Sitz Schorfheide GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4578)
wird auf den am 14.…
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 49/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, OT Finowfurt Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, eingetragener Sitz: Sitz Schorfheide GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4578)
wird auf den am 14.02.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.07.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwalt Christian Otto
Düsseldorfer Straße 38
10707 Berlin
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.08.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Absatz 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Die Durchführung der Gläubigerversammlung und die Prüfung der angemeldeten Forderungen im mündlichen Verfahren wird angeordnet (§ 5 Absatz 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 25. September 2024 um 09:00 Uhr.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über:
die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO)
die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
die Hinterlegungsstelle und die Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO).
Die Termine finden statt im Gebäude des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder), Saal 301.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Absatz 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), den 1. Juli 2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 49/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, OT Finowfurt Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4578) wird gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen…
3 IN 49/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, OT Finowfurt Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4578) wird gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 16.06.2025 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 15. Mai 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 49/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, OT Finowfurt Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4578) wird der Schlussverteilung zugestimmt. Stichtag, der dem Schlusstermin (§ 197 InsO) entspricht, ist der 07.07.2026. Bis …
3 IN 49/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, OT Finowfurt Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4578) wird der Schlussverteilung zugestimmt. Stichtag, der dem Schlusstermin (§ 197 InsO) entspricht, ist der 07.07.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze betreffend die
- Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen,
- Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters und
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
einreichen. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Verwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung ist das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung gegeben. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 2. Juni 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 49/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, OT Finowfurt Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4578) sind in dem Verteilungsverzeichnis Forderungen der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 211.515,12 € berücksic…
3 IN 49/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, OT Finowfurt Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4578) sind in dem Verteilungsverzeichnis Forderungen der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 211.515,12 € berücksichtigt. Der in der Schlussrechnung ausgewiesene Massebestand beträgt 49.782,04 €. Aus diesen Geldern müssen noch die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO bezahlt werden. Die Gläubiger bestrittener Forderungen und absonderungsberechtigte Gläubiger werden auf die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 189 Absatz 1 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 2. Juni 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 49/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, OT Finowfurt Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Otto, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
festgesetzt auf [ ] € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von [ ] €. Fü…
3 IN 49/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma FHB Immobilienmanagement GmbH, OT Finowfurt Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Otto, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
festgesetzt auf [ ] € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von [ ] €. Für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von [ ] € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von [ ] € festgesetzt. Die Auslagen werden festgesetzt auf [ ] € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von [ ] €. Bei der festgesetzten Vergütung handelt es sich um die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV zuzüglich eines Zuschlags auf Grund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 55.493,14 €. Der von dem Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag wurde in Höhe von 10% für die Abwicklung der Miet- und Pachtverhältnisse - Befreiung von oktroyierten Masseverbindlichkeiten festgesetzt. Für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an 73 Zustellungsempfänger wurde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von je 3,50 € ab der elften Zustellung (§ 4 Absatz 2 Satz 2 InsVV i. V. m. Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum GKG) festgesetzt. Auslagen wurden gemäß § 8 Absatz 3 InsVV festgesetzt. Gemäß § 7 InsVV wurde zusätzlich zur Vergütung, zur Aufwandsentschädigung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der von der Verwalterin zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 300,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 2. Juni 2026
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