Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fidos GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Weseler Straße 110, 46519 Alpen
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRB 11299
EUID
DER1304.HRB11299
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
43 IN 44/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Tanja Bückmann
Adresse
Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.10.2025 , 09:24 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Das Betreiben eins Gastronomie-Betriebes und die Immobilienverwaltung
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fidos GmbH, einem Unternehmen im Bereich Gastronomie und Immobilienverwaltung mit Sitz in Alpen, ist am 10.10.2025 um 09:24 Uhr die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erfolgt. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Tanja Bückmann aus Oberhausen bestellt worden. Im Rahmen der vorläufigen Verwaltung wurden Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung der Verwalterin wirksam gemacht und den Drittschuldnern Zahlungen an die Schuldnerin untersagt. In einem späteren Verfahrensschritt wurde die Vergütung und die Erstattung der Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt, wobei ein Pauschbetrag für Auslagen angewandt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 43 IN 44/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 11299 eingetragenen Fidos GmbH, Weseler Straße 110, 46519 Alpen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Friedhelm Pfau, Bahnhofstraße 34, 47495 Rheinberg
ist der…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 43 IN 44/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 11299 eingetragenen Fidos GmbH, Weseler Straße 110, 46519 Alpen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Friedhelm Pfau, Bahnhofstraße 34, 47495 Rheinberg
ist der Antrag auf Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bei Gericht eingegangen. Der vollständige Antrag kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 8 eingesehen werden.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen.
43 IN 44/25
Amtsgericht Kleve, 06.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 43 IN 44/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 11299 eingetragenen Fidos GmbH, Weseler Straße 110, 46519 Alpen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Friedhelm Pfau, Bahnhofstraße 34, 47495 Rheinberg
sind di…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 43 IN 44/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 11299 eingetragenen Fidos GmbH, Weseler Straße 110, 46519 Alpen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Friedhelm Pfau, Bahnhofstraße 34, 47495 Rheinberg
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.04.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 8 eingesehen werden.
43 IN 44/25
Amtsgericht Kleve, 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 43 IN 44/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 11299 eingetragenen Fidos GmbH, Weseler Straße 110, 46519 Alpen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Friedhelm Pfau, Bahnhofstraße 34, 47495 Rheinbe…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 43 IN 44/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 11299 eingetragenen Fidos GmbH, Weseler Straße 110, 46519 Alpen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Friedhelm Pfau, Bahnhofstraße 34, 47495 Rheinberg
Geschäftszweig: Das Betreiben eines Gastronomie-Betriebes und die Immobilienverwaltung
ist am 10.10.2025, um 09:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 44/25
Amtsgericht Kleve, 10.10.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.