Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Filippi-Rützel Metallbau GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sören-Mac Mahr hat die Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Die Berechnungsmasse beträgt 297.838,46 €. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt nach der Insolvenzverwertungsverordnung (InsVV) mit einem Gesamtschlag von 68 %, der sich aus Zuschlägen für obstruktives Verhalten des Schuldners (10%), Interessenausgleich mit Arbeitnehmern (20%), komplexe Steuerfragen (23%) und die Bearbeitung einer Vielzahl von Gewährleistungsbürgschaften (25%) sowie Abschlägen für vorläufige Verwaltung (10%) zusammensetzt. Die Veröffentlichung der konkreten Beträge unterbleibt gemäß § 64 II S. 2 InsO. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 397/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Filippi-Rützel Metallbau GmbH, Struthweg 18, 36381 Schlüchtern (AG Hanau, HRB 90660), vertr. d.: André Wegner, 8 Hilda Dukes Way, RH183AN East Grinstead/Sussex, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer),
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters fes…
70 IN 397/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Filippi-Rützel Metallbau GmbH, Struthweg 18, 36381 Schlüchtern (AG Hanau, HRB 90660), vertr. d.: André Wegner, 8 Hilda Dukes Way, RH183AN East Grinstead/Sussex, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer),
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach InsVV
€ um 68 % erhöht zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
€ Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsVV zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
-.€ bereits erhaltener Vorschuss
€ Gesamtbetrag
Die Veröffentlichung der Beträge unterbleibt gemäß § 64 II S. 2 InsO
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sören-Mac Mahr, c/o Rechtsanwälte Westhelle und Partner, Luisenplatz 1, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611 23601390, Fax: 0611 23601399, E-Mail: s.mahr@westhelleundpartner.eu, Internet: www.westhelleundpartner.eu wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Berechnungsmasse: 297.838,46 €
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Zuschläge: 10% obstruktiver Schuldner, 20% Interessenausgleich mit den Arbeitnehmern, 23% komplexe Steuerfragen, 25% Bearbeitung einer Vielzahl von Gewährleistungsbürgschaften
Abschläge: 10% vorläufige Verwaltung
Gesamtschau: 68%
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, .2026
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