Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FilmoTec GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen OT Wolfen
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 15164
EUID
DEW1215.HRB15164
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dessau-Roßlau
Aktenzeichen
2 IN 166/21
Phase
Insolvenzplanverfahren
Termine & Fristen
Aufhebung Eigenverwaltung
16.12.2025
Widerspruchsfrist Forderungen
13.05.2026
Insolvenzplantermin
07.07.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Forschung, Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Filmmaterialien, von chemischen und technischen Produkten aller Art
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FilmoTec GmbH ist eröffnet. Zunächst war die Eigenverwaltung angeordnet, diese ist jedoch aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther ernannt worden. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen verboten. Die Verwaltung des Vermögens ist auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Es ist ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vom Insolvenzverwalter vorgelegten verfahrensleitenden Insolvenzplan auf Dienstag, den 07.07.2026, um 10:00 Uhr im Saal 001 bestimmt. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau eingesehen werden.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FilmoTec GmbH ist eröffnet. Zunächst war eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, die jedoch am 16.12.2025 aufgehoben wurde. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther ernannt. Der Schuldnerin wurde das Verfügungsverbot über ihr Vermögen auferleg…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FilmoTec GmbH ist eröffnet. Zunächst war eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, die jedoch am 16.12.2025 aufgehoben wurde. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther ernannt. Der Schuldnerin wurde das Verfügungsverbot über ihr Vermögen auferlegt und die Verwaltung an den Verwalter übertragen. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren ist angeordnet worden; Widersprüche können bis zum 13.05.2026 eingelegt werden. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vom Insolvenzverwalter vorgelegten verfahrensleitenden Insolvenzplan ist für den 07.07.2026 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 166/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FilmoTec GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 15164), vertr. d.: Jake Seal, 51 Kings Road, Hampshire GU341PC, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer), wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen im schriftlichen …
2 IN 166/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FilmoTec GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 15164), vertr. d.: Jake Seal, 51 Kings Road, Hampshire GU341PC, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer), wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 13.05.2026 den zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen. Eventuell eingehende Widersprüche können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts des Amtsgerichts Dessau-Roßlau eingesehen werden. Die Anmeldeunterlagen liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in den Büroräumen des Insolvenzverwalters zur Einsicht aus. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 166/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FilmoTec GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 15164), vertr. d.: Jake Seal, 51 Kings Road, Hampshire GU341PC, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist de…
2 IN 166/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FilmoTec GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 15164), vertr. d.: Jake Seal, 51 Kings Road, Hampshire GU341PC, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Klausener Straße 23, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/5556840, Fax: 0391/5556849, E-Mail: magdeburg@floether-wissing.de, ernannt worden.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten.
Die Verwaltung des Vermögens wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.
Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.
Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden; Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 16.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 166/21 In dem Insolvenzverfahren FilmoTec GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 15164), vertr. d.: Jake Seal, 51 Kings Road, Hampshire GU341PC, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer), ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vom Insolvenzverwalter vorgelegten verfahrensleitenden Inso…
2 IN 166/21 In dem Insolvenzverfahren FilmoTec GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 15164), vertr. d.: Jake Seal, 51 Kings Road, Hampshire GU341PC, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer), ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vom Insolvenzverwalter vorgelegten verfahrensleitenden Insolvenzplan bestimmt auf Dienstag den 07.07.2026, 10:00 Uhr, Saal 001.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, den 21.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 2 IN 166/21. In dem Insolvenzverfahren FilmoTec GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 15164), vertr. d.: Jake Seal, 51 Kings Road, Hampshire GU341PC, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss vom 05.12.2024 wie fo…
Geschäfts-Nr.: 2 IN 166/21. In dem Insolvenzverfahren FilmoTec GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 15164), vertr. d.: Jake Seal, 51 Kings Road, Hampshire GU341PC, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss vom 05.12.2024 wie folgt festgesetzt worden:
xxx EUR Nettovergütung nach VO
(Bruchteil nach § 12a InsVV: 25% der Verg. d. Sachwalters)
xxx EUR Zuschläge gem. § 3 InsVV (30%)
xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
xxx EUR Auslagen zuzüglich
xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
xxx EUR Gesamtbetrag.
Dem Sachwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Klausener Straße 23, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/5556840, Fax: 0391/5556849, E-Mail: magdeburg@floether-wissing.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau bestellte Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther am 08.11.2021 zum Sachverständigen und am 01.02.2022 zum vorläufigen Sachwalter.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2024 beantragte der vorläufige Sachverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen auf insgesamt xxx EUR.
Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Einwendungen sind nicht erhoben worden.
Nach erfolgter Zwischenverfügung und unter Berücksichtigung der Anmerkungen des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.10.2024 korrigierte der Antragsteller seinen Vergütungsantrag dahingehend, dass nun die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen auf insgesamt xxx EUR beantragt wurde.
Die Vergütung des Sachwalters in der Eigenverwaltung gem. § 270b InsO i.V.m. § 274 Abs. 1 InsO richtet sich nach § 12a InsVV. Danach beträgt die Regelvergütung für die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters 25% der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Der Sachwalter wiederum erhält in der Regel 60% der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Daraus ergibt sich für den vorläufigen Sachwalter eine Regelvergütung von 15% der Insolvenzverwaltervergütung.
Zu dieser Regelvergütung treten im vorliegenden Fall nach §§ 3, 10 InsVV Zuschläge von 30% (Gesamtbetrachtung) der Insolvenzverwaltervergütung, was insgesamt eine Vergütung von 45% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters ergibt.
Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus § 12a InsVV und bemisst sich nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 4 InsVV ist außer der freien Masse auch der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände einzubeziehen, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.
Der vorläufige Sachwalter beantragt die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen ausgehend von einer Berechnungsmasse vom 472.810,35 EUR, was nicht zu beanstanden ist.
Wie bei der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und Sachwalters sind auch bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters Zu- und Abschläge bei der Vergütung vorzunehmen, wenn die Regelvergütung aufgrund der verfahrensbedingten Mehraufwendungen des vorläufigen Sachwalters nicht ausreicht, ihn für seine erbrachten Tätigkeiten in dem Verfahren adäquat zu ntschädigen.
Der Antragsteller macht für die Begleitung der Sanierungsbemühungen Zuschläge von 15% und für Konzerninsolvenz/gesellschaftsrechtliche Verflechtungen Zuschläge von 15% geltend, insgesamt also 30%.
Grundsätzlich gehört es nicht zu den Aufgaben eines vorläufigen Sachwalters, in eigener Zuständigkeit ein Sanierungskonzept zu erarbeiten.
Jedoch hat der vorläufige Sachwalter die von der Eigenverwaltung ausgearbeitete Szenarien zur Fortführung des Geschäftsbetriebes auf ihre Durchführbarkeit und die Auswirkungen auf die Quotenerwartungen der Gläubiger zu überprüfen. Hierzu gehört auch, dass der vorläufige Sachwalter die Eigenverwaltung der Schuldnerin im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit beratend begleitet. Hierzu muss er sich rechtzeitig in die Erarbeitung der Konzepte einbinden lassen und rechtzeitig zu erkennen geben, welche erwogenen Maßnahmen nach seiner Auffassung möglich und welche geprüften Wege gangbar sind. Diese Überwachungsaufgabe hat zukunftsorientiert zu erfolgen. Einen besonderen Hauptbestandteil der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters bestand vorliegend in der Stabilisierung der Abläufe der Produktions- und Lieferketten, insbesondere auch die Einbeziehung in Gesprächen mit zahlreichen Schlüssellieferanten, um die weitere Zusammenarbeit zu ihnen zu gewährleisten und die Geschäftsbeziehungen zu stärken. Ebenso wurden Prozessoptimierungen, beispielsweise in der Preiskalkulation durchgeführt und vom Antragsteller begleitet. Auch wurde ein sogenannter Dual Track M&A Prozess unter Einbeziehung des vorläufigen Sachwalters initiiert. Dieses umfassende Engagement trug dazu bei, dass die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auch nach Verfahrenseröffnung aufrechterhalten wurde und die Sanierungschancen erhalten blieben. Erwähnenswert ist auch die die die Abstimmung mit der eigenverwaltenden Schuldnerin, hinsichtlich der Sanierung durch einen Insolvenzplan. Auch hier wurden unter Einbeziehung des Antragstellers bereits Maßnahmen und Tätigkeiten während der vorläufigen Eigenverwaltung abgestimmt und eingeleitet bzw. begonnen.
In diesem Rahmen ist die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters hinsichtlich von Sanierungsbemühungen geeignet, dem Antragsteller den beantragten Zuschlag für die Begleitung der Sanierungsbemühungen von 15% zu gewähren und auch angemessen.
Ebenso ist der Zuschlag von 15 % für die Konzerninsolvenz/gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zu gewähren, da es Ziel der Sanierungsbemühungen war und ist, die operativen Strukturen unter der bereits geschaffenen Holdingstruktur zu halten und weiterzuentwickeln.
Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig.
Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war deshalb vollumfänglich stattzugeben.
Der Masse darf somit insgesamt ein Betrag in Höhe von xxx EUR entnommen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 05.12.2024.
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