Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Finanzkontor am Tor GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRA 602745
EUID
DEB8536.HRA602745
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Aktenzeichen
1 IN 36/24
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
09.11.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Finanzkontor am Tor GmbH & Co. KG ist am 20.11.2024 um 12:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch das Amtsgericht Freiburg eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Zschocke bestellt worden. Die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens sind durch die vorhandene freie Masse gedeckt. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 24.01.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 03.02.2025 zur Einsicht niedergelegt. Der Berichtstermin sowie der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über verschiedene Angelegenheiten ist auf Montag, den 17.02.2025 um 14:00 Uhr anberaumt. Ebenso findet der Prüfungstermin am selben Tag und zur selben Zeit statt. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung von Zustellungen beauftragt worden.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Finanzkontor am Tor GmbH & Co. KG ist am 20.11.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Zschocke bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgeforder…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Finanzkontor am Tor GmbH & Co. KG ist am 20.11.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Zschocke bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 24.01.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 17.02.2025 anberaumt worden. In einer späteren Bekanntmachung vom 21.08.2026 wird die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bis zum 21.08.2026 im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei ein Widerspruchsrecht bis zum 09.11.2026 besteht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 36/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Finanzkontor am Tor GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Finanzkontor am Tor Verwaltungs-GmbH, Zeppelinstraße 16, 78166 Donaueschingen,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Herbert Storz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA…
1 IN 36/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Finanzkontor am Tor GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Finanzkontor am Tor Verwaltungs-GmbH, Zeppelinstraße 16, 78166 Donaueschingen,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Herbert Storz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 602745
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 20.11.2024 um 12:30 Uhr eröffnet.
2. Die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens sind durch die vorhandene freie Masse gedeckt.
3. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christian Zschocke
Am Niederen Tor 1, 78050 Villingen-Schwenningen
Telefon: 0 77 21 / 88 78 30
Telefax: 0 77 21 / 88 78 3 10
Email: singen@haischer.de
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 24.01.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 03.02.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 17.02.2025, 14:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, 1. OG, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 17.02.2025, 14:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, 1. OG, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 20.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 36/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Finanzkontor am Tor GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Finanzkontor am Tor Verwaltungs-GmbH, Zeppelinstraße 16, 78166 Donaueschingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herbert Storz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA…
1 IN 36/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Finanzkontor am Tor GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Finanzkontor am Tor Verwaltungs-GmbH, Zeppelinstraße 16, 78166 Donaueschingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herbert Storz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 602745
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 21.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 21.08.2026
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