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Insolvenzprofil
Fine Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 42222
EUID
DEM1114.HRB42222
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 164/17
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungseinreichung
28.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Fine Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG, Offenbach am Main, ist die Verteilung der Masse nach Erteilung der Zustimmung vorgesehen. Zur Verteilung steht ein Betrag von 7.019,04 Euro zur Verfügung, während die Summe der festgestellten Forderungen 87.334,64 Euro beträgt. Ein schriftlicher Schlusstermin zur Anhörung der Gläubiger bezüglich der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 211 InsO sowie zur Erörterung der Schlussrechnung ist angesetzt; etwaige Einwendungen sind bis zum 28.04.2025 einzureichen. Das Verfahren ist am 05.11.2025 gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichungstext (Internet):
8 IN 164/17: In dem Insolvenzverfahren Fine Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 42222), vertr. d.: 1. Fine Verwaltungs GmbH, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Oliver Wil…
Veröffentlichungstext (Internet):
8 IN 164/17: In dem Insolvenzverfahren Fine Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 42222), vertr. d.: 1. Fine Verwaltungs GmbH, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Oliver William Storz, (Geschäftsführer), ist das Verfahren am 05.11.2025 gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 05.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 164/17
In dem Insolvenzverfahren Fine Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 42222),
vertreten durch:
1. Fine Verwaltungs GmbH, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main, (Komplementärin),
vertreten durch:
1.1. Oliver William …
Geschäftsnummer: 8 IN 164/17
In dem Insolvenzverfahren Fine Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 42222),
vertreten durch:
1. Fine Verwaltungs GmbH, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main, (Komplementärin),
vertreten durch:
1.1. Oliver William Storz, (Geschäftsführer),
soll die Verteilung vorgenommen werden. Zur Verteilung steht ein Betrag von 7.019,04 Euro - vor Abzug der Verfahrenskosten - zur Verfügung. Die Summe der festgestellten Forderungen (§ 38 InsO) beträgt 87.334,64 Euro.
Amtsgericht Offenbach am Main, 13.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 164/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fine Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 42222), vertr. d.: 1. Fine Verwaltungs GmbH, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Oliver…
Geschäftsnummer: 8 IN 164/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fine Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 42222), vertr. d.: 1. Fine Verwaltungs GmbH, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Oliver William Storz, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
3. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
4. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Es besteht gem. § 10 i. V. m. § 2 Absatz 2 InsVV Anspruch auf eine Mindestvergütung i.H.v. 1.000,- EUR zzgl. der entsprechenden Erhöhung für die zu berücksichtigenden Gläubiger zu (s. a. BGH, Beschluss vom 04.02.2010, IX ZB 129/08).
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die vom Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 13.02.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 164/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fine Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 42222), vertr. d.: 1. Fine Verwaltungs GmbH, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Oliver…
Geschäftsnummer: 8 IN 164/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fine Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 42222), vertr. d.: 1. Fine Verwaltungs GmbH, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Oliver William Storz, (Geschäftsführer), wurde die Zustimmung zur Verteilung erteilt.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach, 13.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 164/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fine Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 42222), vertr. d.: 1. Fine Verwaltungs GmbH, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Olive…
Geschäftsnummer: 8 IN 164/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fine Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 42222), vertr. d.: 1. Fine Verwaltungs GmbH, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Oliver William Storz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Auslagen
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 InsVV.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzmasse in Höhe von 7.544,19 EURO ausgegangen.
Dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung war stattzugeben. Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter kann gem. § 8 III S. 1 InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern. Der Pauschbetrag darf 30% der Regelvergütung nicht überschreiten, § 8 III S. 2 InsVV.
Zusätzlich zur Vergütung und den Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 13.02.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 164/17
In dem Insolvenzverfahren Fine Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 42222),
vertreten durch:
1. Fine Verwaltungs GmbH, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main, (Komplementärin),
vertreten durch:
1.1. Oliver William S…
Geschäftsnummer: 8 IN 164/17
In dem Insolvenzverfahren Fine Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 42222),
vertreten durch:
1. Fine Verwaltungs GmbH, Hamburger Straße 88, 63073 Offenbach am Main, (Komplementärin),
vertreten durch:
1.1. Oliver William Storz, (Geschäftsführer),
wird schriftlicher Schlusstermin (§ 5 Absatz 2 InsO) zur
- Anhörung der Gläubiger zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 211 InsO,
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse,
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
vor dem Insolvenzgericht Offenbach, Kaiserstraße 18, 63065 Offenbach am Main, abgehalten.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 28.04.2025
beim Insolvenzgericht einzureichen.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Vorschuss zur Deckung der Masseverbindlichkeiten geleistet wird.
Amtsgericht Offenbach am Main, 13.02.2025
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