Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 541176
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fischer & Schultz Transport GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Poststr. 56, 73072 Donzdorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 541176
EUID
DEB8537.HRB541176
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 218/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung/Auslagen
17.12.2024
Schlusstermin/Verteilung
12.02.2025
Fristende Einwendungen
31.03.2025
Aufhebung des Verfahrens
24.04.2026
Nachtragsverteilung
25.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Nationaler und internationaler Nah- und Fernverkehr, Aus- und Einrollen von Sendungen aller Art im genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Güterverkehr, sowie speditionelle Handhabung von Sendungen, Beratung von logistischen Abläufen für Transport und Verkehrsbetriebe und deren Gestaltung
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fischer & Schultz Transport GmbH, Poststraße 56, 73072 Donzdorf, sind wesentliche Verfahrensschritte erfolgt. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Oliver Bauer hat die Vergütung und Auslagen nach Antrag vom 17.12.2024 festsetzen lassen, wobei ein Vermögenswert von 1.259.144,57 EUR zur Grundlage der Berechnung diente. Im Verfahren stehen Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.047.755,96 EUR einem Massebestand von 1.061.883,88 EUR gegenüber. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie die Erörterung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses erfolgt im schriftlichen Verfahren; Einwendungen hiergegen sind bis einschließlich 31.03.2025 vorzulegen. Die Schlussverteilung ist nach Durchführung des Schlusstermins vorgesehen. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben; die Insolvenzgläubiger haben eine Quote von 85 % erhalten.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fischer & Schultz Transport GmbH ist am 24.04.2026 aufgehoben worden. Zuvor war die Schlussverteilung angeordnet und durchgeführt worden, wobei den Insolvenzgläubigern eine Quote von 85 % zustand. Die festgestellten Forderungen beliefen sich auf 1.047.755,96 EUR, wofür ein M…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fischer & Schultz Transport GmbH ist am 24.04.2026 aufgehoben worden. Zuvor war die Schlussverteilung angeordnet und durchgeführt worden, wobei den Insolvenzgläubigern eine Quote von 85 % zustand. Die festgestellten Forderungen beliefen sich auf 1.047.755,96 EUR, wofür ein Massebestand von 1.061.883,88 EUR zur Verfügung stand. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Oliver Bauer hatte seine Vergütung und Auslagen festgesetzt erhalten. Im Anschluss an die Aufhebung wurde auf Antrag des vormaligen Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung hinsichtlich im Nachlassverfahren angemeldeter Forderungen angeordnet und dem bisherigen Verwalter übertragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 218/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fischer & Schultz Transport GmbH, Poststraße 56, 73072 Donzdorf, Gz.: BEI-VM 97363786, vertreten durch den Geschäftsführer Benedikt Fischer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 541176
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird…
1 IN 218/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fischer & Schultz Transport GmbH, Poststraße 56, 73072 Donzdorf, Gz.: BEI-VM 97363786, vertreten durch den Geschäftsführer Benedikt Fischer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 541176
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Die Insolvenzgläubiger erhielten eine Quote von 85 %
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 24.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 218/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fischer & Schultz Transport GmbH, Poststraße 56, 73072 Donzdorf, Gz.: BEI-VM 97363786, vertreten durch den Geschäftsführer Benedikt Fischer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 541176
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Ford…
1 IN 218/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fischer & Schultz Transport GmbH, Poststraße 56, 73072 Donzdorf, Gz.: BEI-VM 97363786, vertreten durch den Geschäftsführer Benedikt Fischer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 541176
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.047.755,96 EUR steht ein Betrag von 1.061.883,88 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 12.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 218/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fischer & Schultz Transport GmbH, Poststraße 56, 73072 Donzdorf, Gz.: BEI-VM 97363786, vertreten durch den Geschäftsführer Benedikt Fischer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 541176
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu er…
1 IN 218/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fischer & Schultz Transport GmbH, Poststraße 56, 73072 Donzdorf, Gz.: BEI-VM 97363786, vertreten durch den Geschäftsführer Benedikt Fischer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 541176
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Bauer, Rosengasse 15, 89073 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.259.144,57 EUR auszugehen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung
- obstruktiver Schuldner - - - übertragene Sanierung - Anspruchsverfolgung aus Geschäftsführerhaftung Abschläge wurde durch die bereits erfolgte vorläufige Insolvenzverwaltereigenschaft vorgenommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war eine Summe Zuschläge in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 12.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 218/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fischer & Schultz Transport GmbH, Poststraße 56, 73072 Donzdorf, Gz.: BEI-VM 97363786, vertreten durch den Geschäftsführer Benedikt Fischer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 541176
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Sch…
1 IN 218/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fischer & Schultz Transport GmbH, Poststraße 56, 73072 Donzdorf, Gz.: BEI-VM 97363786, vertreten durch den Geschäftsführer Benedikt Fischer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 541176
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen laufende Nummer 25-33 einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 31.03.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Göppingen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.047.755,96 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 1.061.883,88 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 12.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 218/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fischer & Schultz Transport GmbH, Poststraße 56, 73072 Donzdorf, Gz.: BEI-VM 97363786, vertreten durch den Geschäftsführer Benedikt Fischer, verstorben am 12.09.2023
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 541176
- Schuldnerin -
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I…
1 IN 218/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fischer & Schultz Transport GmbH, Poststraße 56, 73072 Donzdorf, Gz.: BEI-VM 97363786, vertreten durch den Geschäftsführer Benedikt Fischer, verstorben am 12.09.2023
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 541176
- Schuldnerin -
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In dem am 24.04.2026 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des vormaligen Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich der im Nachlassverfahren Fischer angemeldeten Forderung im Zusammenhang mit Haftungsansprüchen angeordnet.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Oliver Bauer,
Rosengasse 15, 89073 Ulm,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 25.06.2026
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