Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fitness & Health Center GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Ridlerstraße 31, 80339 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 717488
EUID
DEB8535.HRB717488
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1500 IN 2960/17
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Beschlussfassung
15.06.2026
Fristende Widerspruch/Forderungsanmeldung
17.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Genehmigungsfreier Betrieb eines Fitness-Studios
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fitness & Health Center GmbH ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Claus-Peter Langer festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte aufgrund eines erheblichen Sonderaufwands bei der Informationsbeschaffung, der Abwicklung eines Unternehmenskaufvertrages sowie aufgrund ungeordneter Geschäftsunterlagen und fehlender Buchhaltung. Zudem wurde ein Zuschlag für den erhöhten Aufwand beim Forderungseinzug gewährt, wobei insgesamt 802 Forderungen gegen 450 Debitoren über einen Zeitraum von 8 Jahren bearbeitet wurden. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben die Gelegenheit bis einschließlich 17.08.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände schriftlich beim Insolvenzgericht vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung ist zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fitness & Health Center GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Claus-Peter Langer hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei ein Gesamtzuschlag von 200 % auf die Regelvergütung gewährt wurde. Mit Beschluss vom 15.06.2026 wurde die Durchführung …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fitness & Health Center GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Claus-Peter Langer hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei ein Gesamtzuschlag von 200 % auf die Regelvergütung gewährt wurde. Mit Beschluss vom 15.06.2026 wurde die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet sowie der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Die Frist zum Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis endet am 17.08.2026. Gemäß der Veröffentlichung nach § 188 InsO findet die Schlussverteilung statt, wobei eine Verteilungsmasse von EUR 60.600,35 für Forderungen in Höhe von EUR 728.767,06 verfügbar ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 2960/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fitness & Health Center GmbH, Ridlerstraße 31, 80339 München, vertreten durch die Geschäftsführer Steiner Sönke, geb. Steiner und Steiner Uwe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 717488
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstatt…
1500 IN 2960/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fitness & Health Center GmbH, Ridlerstraße 31, 80339 München, vertreten durch die Geschäftsführer Steiner Sönke, geb. Steiner und Steiner Uwe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 717488
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Claus-Peter Langer, Heinrich-Heine-Straße 1, 80686 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 210 % und nimmt einen Abschlag von 10 % gem. § 3 Abs. 2a InsVV vor für den aufgrund Vorarbeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters erspart geblieben Aufwand.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist im vorliegenden Verfahren gegeben:
Der Verwalter beantragt für einen erheblichen Sonderaufwand im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung einen Zuschlag in Höhe von 25 %. Dabei waren die Geschäftsführer zwar gewillt, Auskünfte zu erteilen, dies scheiterte jedoch am mangelnden Wissen bzw. Fehlen des eigenen Überblicks. Dies betraf insbesondere die Problematik mit den ehemaligen Geschäftsräumen, aber auch zahlreiche Anfechtungsansprüche. Der Mehraufwand ist zuzugestehen, da dieser konkret und nachvollziehbar begründet wurde. Weiter wird für die übertragende Sanierung und die Abwicklung des Unternehmenskaufvertrages berechtigterweise ein Zuschlag von 99,07 % beantragt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die umfangreichen Ausführungen des Verwalters in den bisher erstatteten Berichten sowie in seinem Vergütungsantrag verwiesen. Eine Vergleichsberechnung zwischen den Vergütungen mit oder ohne die durch den Unternehmenskaufvertrag gemehrten Masse wurde ordnungsgemäß vorgelegt.
Weiter wird durch den Insolvenzverwalter ein besonderer Mehraufwand aufgrund ungeordneter Geschäftsunterlagen sowie fehlender Buchhaltung vorgetragen. Trotz Beauftragung eines Steuerberaters sei bei der Schuldnerin keine ordnungsgemäße Buchhaltung vorhanden gewesen. So fehlte bei der Insolvenzantragstellung nicht nur die Buchhaltung für sieben Monate, sondern auch Kontoauszüge und Belege. Auch seien die Jahresabschlüsse nur bis zum Jahr 2014 vorhanden gewesen. Dies erschwerte die Prüfung und Bezahlung der Mitgliedsbeiträge erheblich. Der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % wird zugestanden, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 3 Rn. 38.
Ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand habe sich auch im Rahmen des Forderungseinzugs ergeben. Zu den im Verzeichnis der Massegegenstände angegebenen 579 Forderungen, konnten weitere 223 weitere Forderungen und Debitoren festgestellt werden. Es mussten zunächst umfangreiche Ermittlungen zum Forderungsbestand angestellt und sodann sämtliche Debitoren angeschrieben werden. Hierbei wurden hunderte Mitgliedsverträge geprüft und die Mitglieder ohne Einsatz von anwaltlicher Hilfestellung zur Zahlung aufgefordert. Insgesamt wurden über einen Zeitraum von 8 Jahren 802 Forderungen gegen 450 Debitoren versucht einzuziehen. Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Bearbeitung und Geltendmachung der betreffenden Forderungen weit über die eines Normalverfahrens hinausging. Eine Vergleichsberechnung zwischen der Regelvergütung aus der durch den Forderungseinzug gemehrten Masse und der Vergütung mit dem beantragten Zuschlag in Höhe von 50 % aus der nicht gemehrten Masse wurde ordnungsgemäß vorgelegt, sodass im Ergebnis ein Zuschlag von 40,02 % zugestanden wird.
Zuletzt sind auch die geltend gemachten Zuschläge für datenschutzrechtliche Belastungen und den Degressionsausgleich nachvollziehbar dargelegt und nicht zu beanstanden.Unter Gesamtwürdigung aller Faktoren ist auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer auf Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag von 200 % wie beantragt festzusetzen.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 07.11.2025 Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 200 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 2960/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fitness & Health Center GmbH, Ridlerstraße 31, 80339 München, vertreten durch die Geschäftsführer Steiner Sönke, geb. Steiner und Steiner Uwe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 717488
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusst…
1500 IN 2960/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fitness & Health Center GmbH, Ridlerstraße 31, 80339 München, vertreten durch die Geschäftsführer Steiner Sönke, geb. Steiner und Steiner Uwe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 717488
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.08.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fitness & Health Center GmbH, Ridlerstraße 31, 80339 München findet mit Zustimmung des Gerichtes die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 60.600,35 Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind EUR 728.767,06 Forderungen. Das Schlussver…
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fitness & Health Center GmbH, Ridlerstraße 31, 80339 München findet mit Zustimmung des Gerichtes die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 60.600,35 Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind EUR 728.767,06 Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen - Infanteriestraße 5, 80325 München, Geschäftsnummer 1500 IN 2960/17, niedergelegt.
veröffentlicht durch Amtsgericht München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen -
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