Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kuchentratsch GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 211560
EUID
DED2601V.HRB211560
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1509 IN 1753/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
03.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuchentratsch GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung sowie Zuschläge in Höhe von 45 % beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Eine Frist zur Stellungnahme ist bis zum 03.07.2026 gewährt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuchentratsch GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge geltend gemacht. Das Amtsgericht München hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzve…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuchentratsch GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge geltend gemacht. Das Amtsgericht München hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung erfolgte auf Grundlage eines Zuschlags von insgesamt 35 % zur Regelvergütung, welcher Betriebsfortführung, übertragende Sanierung und Medienarbeiten berücksichtigt. Eine Stellungnahme bis zum 03.07.2026 wurde gewährt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuchentratsch GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge in Höhe von 45 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis z…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuchentratsch GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge in Höhe von 45 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.07.2026 gewährt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 1753/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuchentratsch GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Theresienhöhe 30, 80339 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 211560
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatu…
1509 IN 1753/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuchentratsch GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Theresienhöhe 30, 80339 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 211560
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Gz.: unbekannt
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 45 %. Im Einzelnen wird ein Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 30 %, unter Berücksichtigung der Massemehrung durch die Betriebsfortführung in Höhe von 28,97 % geltend gemacht. Für Mehraufwand aufgrund der übertragenden Sanierung setzt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von zunächst 50 % und unter Berücksichtigung der Massemehrung in Höhe von 11,02 % an. Ferner wird ein Zuschlag für Medienarbeiten in Höhe von 10 % geltend gemacht. Für Überschneidungen zwischen den geltend gemachten Zuschlägen berücksichtigt der vorläufige Insolvenzverwalter ein Abschlag in Höhe von 4,99 %.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsbetrieb während der vorläufigen Insolvenzverwaltung in Teilen fortgeführt. Operative Abläufe und Strukturen der Schuldnerin wurden in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten. Dies sollte die Chancen einer übertragenden Sanierung erhöhen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte die betriebswirtschaftlichen Unterlagen ausgewertet und eine Liquiditätsplanung erstellt. Ferner wurden Vertragsverhältnisse auf die Notwendigkeit für die Fortführung des Geschäftsbetriebs geprüft. Über den Zustimmungsvorbehalt wurden die Zahlungen der Schuldnerin sowie der Debitoreneinzug überwacht.
Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist und sich die Masse nicht entsprechend erhöht hat, vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05. Bei einer kleinen Handelsgesellschaft, deren Geschäftsbetrieb für bis zu drei Monate vollständig fortgeführt wird, wird in durchschnittlichen Verfahren regelmäßig ein Zuschlag von 25 % angesetzt, (vgl. Graeber/Graeber Insvv-Online § 3 Rn. 78 - Stand 16.07.2026). Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine kleine Handelsgesellschaft. Die vorläufige Insolvenzverwaltung bestand für etwa zweieinhalb Monate. Die Berechnungsgrundlage ist weder besonders hoch noch besonders gering. Der ursprünglich angesetzte Zuschlag erscheint daher unangemessen hoch, insbesondere da der Geschäftsbetrieb in Teilen eingestellt wurde.
Weiter trägt der vorläufige Insolvenzverwalter vor, dass Parallel zur Betriebsfortführung die Übertragung des Geschäftsbetriebs als Ganzes sowie die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände im Rahmen eines Asset-Deals geprüft und vorangetrieben wurde. Hierbei recherchierte der vorläufige Insolvenzverwalter bezüglich infrage kommender Interessenten. Des Weiteren sortierte er Anfragen von Interessenten und nahm an verschiedenen telefonischen Erstgesprächen und -konferenzen teil. Es wurden Datenpakete für Interessenten vorbereitet und im Rahmen einer Vertraulichkeitsvereinbarung an fünf Interessenten übermittelt. Es folgten weitere Telefonate und textförmliche Korrespondenz. Es wurden mehrere persönliche Besprechungen durchgeführt und Entwürfe von Kaufverträgen an zwei Interessenten gesendet. Ferner nahm der vorläufige Insolvenzverwalter mit wesentlichen Vertragspartnern der Schuldnerin Kontakt auf. Mit einem Investor konnte eine finale Einigung erzielt werden.
Bei der übertragenden Sanierung handelt es sich nicht um eine operative Sanierung des Schuldnerunternehmens, sondern um eine besondere Art der Verwertung. Als solche ist ein deutlich geringerer Zuschlag anzuerkennen als bei einer Sanierung im eigentlichen Sinne, (vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Auflage 2024, InsVV, § 3 Rn. 248.) Ein Zuschlag in moderater Höhe ist jedoch grundsätzlich gerechtfertigt, wenn er durch einen besonderen Mehraufwand im Einzelfall begründet war.
Schließlich beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag für Medienarbeit. Dabei wird dargelegt, dass ein überdurchschnittliches Interesse der Öffentlichkeit am Verfahren bestünde aufgrund der Teilnahme der Schuldnerin an der bundesweit bekannte Fernsehsendung „Die Höhle des Löwen“. Um den Ruf der Schuldnerin und die Käuferakquise nicht zu gefährden, musste die fortlaufende Berichterstattung überwacht und ausgewertet werden. In einem eingeschränkten Umfang wurde hierfür auch ein externer Dienstleister zur Hilfe gezogen. Der vorläufige Insolvenzverwalter bewertete gemeinsam mit der Schuldnerin die Berichterstattung auf Unstimmigkeiten, Verzerrungen und klarstellungsbedürftige Aussagen. Ebenso beantwortete er eine Vielzahl an Presseanfragen. Eine besondere Belastung im Zusammenhang mit einer Öffentlichkeitsarbeit kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn erhebliche zusätzliche Belastungen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters hiermit verbunden sind, (vgl. Graeber/Graeber Insvv-Online §3 Rn. 289 - Stand 16.07.2026).
Im vorliegenden Fall bestehen Überschneidungen in allen drei geltend gemachten Zuschlägen. Ebenso sind die angesetzten Zuschläge für Betriebsfortführung und Sanierung im Hinblick auf die teilweise Einstellung des Geschäftsbetriebs und den Umfang der Tätigkeiten in einer übertragenden Sanierung überhöht. In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 35 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.07.2026
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