Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fitness Studio City Nord GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Adam-Opel-Straße 7-11, 60386 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 124936
EUID
DEM1201.HRB124936
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1008/22 F-9-6
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschluss
10.05.2024
Gegenstand des Unternehmens
der Betrieb eines Fitnessstudios sowie der Vertrieb von Fitnessprodukten jeglicher Art, insbesondere von fabrikneuen Fahrrädern nebst Zubehör sowie Nahrungsergänzungsprodukten, einschließlich verwandter Geschäfte und Nebengeschäfte. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 10.05.2024 in dem Insolvenzverfahren gegen die Fitness Studio City GmbH, Adam-Opel-Straße 7-11, 60386 Frankfurt am Main (HRB 124936), einen Beschluss zur Festsetzung der Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin erlassen. Die Mindestvergütung beträgt EUR 1.000,00 gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV. Aufgrund von 33 Gläubigern mit offenen Forderungen ist die Vergütung gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV um EUR XXX zu erhöhen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin erhält antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
10.05.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 1008/22 F-9-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Fitness Studio City Nord GmbH
Adam-Opel-Straße 7-11
60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main HRB 124936)
werden für die vorläufige Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EURXXX
Ausla…
Amtsgericht Frankfurt am Main
10.05.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 1008/22 F-9-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Fitness Studio City Nord GmbH
Adam-Opel-Straße 7-11
60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main HRB 124936)
werden für die vorläufige Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EURXXX
Auslagenpauschale: EURXXX
Umsatzsteuer: EURXXX
Summe: EURXXX
Gründe:
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR 1.000,00. Diese ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV um EUR XXX zu erhöhen, da 33 Gläubigern nach den Unterlagen der Antragstellerin gegen diesen offene Forderungen zustehen und mit einer Forderungsanmeldung zu rechnen ist.
Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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