Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Airport Club Frankfurt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 28315
EUID
DEM1201.HRB28315
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 723/23 A-1-1
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
22.12.2025
Widerspruchsfrist
05.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Airport Club Frankfurt GmbH ist die Prüfung der bis zum 22.12.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Gläubiger, der Sachwalter und die Schuldnerin können bis zum 05.01.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem zuständigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie etwaige Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
13.05.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 723/23 A-1-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Airport Club Frankfurt GmbH, Frankfurt Airport Center 1, Hugo-Eckener-Ring, 60549 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 28315),
vertreten durch:
1. Roland Ross, Frankfurt Airport Center 1…
Amtsgericht Frankfurt am Main
13.05.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 723/23 A-1-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Airport Club Frankfurt GmbH, Frankfurt Airport Center 1, Hugo-Eckener-Ring, 60549 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 28315),
vertreten durch:
1. Roland Ross, Frankfurt Airport Center 1, Hugo-Eckener-Ring, 60549 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
2. Torsten Hollstein, Frankfurt Airport Center 1, Hugo-Eckener Ring, 60549 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
3. Ingo Emmeluth, Frankfurt Airport Center 1, Hugo-Eckener-Ring, 60549 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Sachwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 588..069,84 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Sachwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Sachwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Sachwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und Investorensuche die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 60 %.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR 38.967,23 ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Sachwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 723/23 A-1-1 In dem Insolvenzverfahren Airport Club Frankfurt GmbH, Frankfurt Airport Center 1, Hugo-Eckener-Ring, 60549 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 28315),
vertreten durch:
1. Roland Ross, Frankfurt Airport Center 1, Hugo-Eckener-Ring, 60549 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
2. Torsten Holl…
810 IN 723/23 A-1-1 In dem Insolvenzverfahren Airport Club Frankfurt GmbH, Frankfurt Airport Center 1, Hugo-Eckener-Ring, 60549 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 28315),
vertreten durch:
1. Roland Ross, Frankfurt Airport Center 1, Hugo-Eckener-Ring, 60549 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
2. Torsten Hollstein, Frankfurt Airport Center 1, Hugo-Eckener Ring, 60549 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
3. Ingo Emmeluth, Frankfurt Airport Center 1, Hugo-Eckener-Ring, 60549 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 22.12.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Sachwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 05.01.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 17.09.2025
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