Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fitness World GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRA 27923
EUID
DEM1201.HRA27923
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
810 IN 2/19 F-9-7
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Oliver Loch
Adresse
Bad Soden am Taunus
Termine & Fristen
Frist zur Erhebung von Einwendungen
17.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fitness World GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängig. Zunächst wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter festgesetzt, dessen Vergütung und Auslagen basierend auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 28.027,58 berechnet wurden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Masse für die Schlussverteilung festgestellt, wobei eine Masse von EUR 30.858,59 zugrunde gelegt wurde. Die Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters wurde auf netto EUR 13.184,35 festgesetzt. Das Gericht hat dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist. Ein Massebestand in Höhe von EUR 24.544,99 steht zur Verteilung an, nach Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters. Die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen belaufen sich auf EUR 309.955,80. Gläubigern wurde eine Frist bis zum 17.08.2026 eingeräumt, um Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 2/19 F-9-7 In dem Insolvenzverfahren Fitness World GmbH & Co. KG, Otto-Volger-Straße 15, 65843 Sulzbach (AG Frankfurt am Main, HRA 27923), vertreten durch: 1. Jacko und Loch Verwaltungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Oliver Loch, Bad Soden am Taunus, (Geschäftsführer), 1.2. D…
810 IN 2/19 F-9-7 In dem Insolvenzverfahren Fitness World GmbH & Co. KG, Otto-Volger-Straße 15, 65843 Sulzbach (AG Frankfurt am Main, HRA 27923), vertreten durch: 1. Jacko und Loch Verwaltungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Oliver Loch, Bad Soden am Taunus, (Geschäftsführer), 1.2. Dalibor Jacko, Hofheim, (Geschäftsführer), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 28.027,58 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil zu, der regelmäßig 1/4 beträgt und in diesem Verfahren als angemessen und ausreichend anzusehen ist.Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 18.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fitness World GmbH & Co. KG, Bolongarostraße 82, 65929 Frankfurt am Main, soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fitness World GmbH & Co. KG, Bolongarostraße 82, 65929 Frankfurt am Main, soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen EUR 309.955,80.
Es ist ein Massebestand in Höhe von EUR 24.544,99 vorhanden. Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 2/19 F-9-7 In dem Insolvenzverfahren Fitness World GmbH & Co. KG, Otto-Volger-Straße 15, 65843 Sulzbach (AG Frankfurt am Main, HRA 27923), vertreten durch: 1. Jacko und Loch Verwaltungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Oliver Loch, Bad Soden am Taunus, (Geschäftsführer), 1.2. D…
810 IN 2/19 F-9-7 In dem Insolvenzverfahren Fitness World GmbH & Co. KG, Otto-Volger-Straße 15, 65843 Sulzbach (AG Frankfurt am Main, HRA 27923), vertreten durch: 1. Jacko und Loch Verwaltungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Oliver Loch, Bad Soden am Taunus, (Geschäftsführer), 1.2. Dalibor Jacko, Hofheim, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 17.08.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 18.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 2/19 F-9-7: In dem Insolvenzverfahren Fitness World GmbH & Co. KG, Otto-Volger-Straße 15, 65843 Sulzbach (AG Frankfurt am Main, HRA 27923), vertr. d.: 1. Jacko und Loch Verwaltungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Oliver Loch, Bad Soden am Taunus, (Geschäftsführer), 1.2. Dalibor Jack…
810 IN 2/19 F-9-7: In dem Insolvenzverfahren Fitness World GmbH & Co. KG, Otto-Volger-Straße 15, 65843 Sulzbach (AG Frankfurt am Main, HRA 27923), vertr. d.: 1. Jacko und Loch Verwaltungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Oliver Loch, Bad Soden am Taunus, (Geschäftsführer), 1.2. Dalibor Jacko, Hofheim, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 30.858,59 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR 11.464,65, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich der Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 15% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR 13.184,35 rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 18.06.2026
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